Zedler:Zeit von sieben Tagen
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Zeit von sieben Tagen, Lat. Tempus septem dierum, oder Septiduum, ist besonders in den Canonischen Rechten zur Zeit der Busse vor diejenigen bestimmt, welche das Heil. Abendmahl Schwacheit halber wieder von sich geben. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 4. §. 4. n. 7. Uebrigens siehe auch den Artickel: Zeit von einer Woche; desgleichen Woche, im XLVII Bande, p. 7 u. ff. und Siebentägige Frist, im XXXVII Bande, p. 1018.