Zum Inhalt springen

Zedler:Zeit von zwantzig Jahren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Zeit der Zurückforderung einer unbezahlten Obligation oder Quittung

Nächster>>>

Zeit von zwantzig Stunden

Band: 61 (1749), Spalte: 1025. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von zwantzig Jahren|1025|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Zeit von zwantzig Jahren|Zeit von zwantzig Jahren|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1749)}}

Zeit von zwantzig Jahren, Lat. Tempus viginti annorum, oder Vicennale, ist 1) dasjenige Zeit-Alter, welches in Ansehung einer Manns-Person erfordert wird, die gerne vor der Zeit Mündig gesprochen werden, oder einige Nachlassung des Alters erlangen wolte; 2) wird dieselbe in Verjährung der Laster und straffbarer Verbrechen ordentlich beobachtet, wovon besonders in Thomasin Disp. de Praescript. Crim. ein mehrers nachzulesen; 3) in Verjährung aller Fiscalischen Klag-Sachen, ausser denen Contraband-Sachen und die Einziehung ledig stehender Güter betreffend; 4) in Verjährung unbeweglicher Sachen und der Servituten unter Abwesenden, oder auch wohl unter Anwesenden, wenn die Servitut nicht beständig und täglich gebraucht werden mag, wie unter andern Coccejus in Disp. de Praescr. Extraord. §. 48 u. ff. mit mehreren ausführet; 5) wird solches Zeit-Alter auch in einem Schieds- und andern ordentlichen Richter nach Verordnung des Canonischen Rechts erfordert; 6) mag demjenigen, welcher so viele Jahre lang im Besitze der Freyheit gewesen, hernach weiter nicht mehr dieser sein Zustand streitig gemacht werden; 7) wird dieses Alter auch zuweilen in einem Zeugen, und 8) in einem Schieds-Richter erfordert; 9) ist solches das gehörige Soldaten-Alter, welches einen so denn von Uebernehmung der Bürgerlichen Beschwerden befreyet; und wer 10) so viele Jahre lang die gehörigen Gefälle und Leistungen in einer geringern Summe angenommen hat, mag hernach nicht mehr den Ueberrest fordern. Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 5. n. 20. Uebrigens besiehe hierbey die Artickel: Zeit (geraume); desgleichen Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Verjährung einer Erbschafft, ebend. p. 898 u. ff.