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Zedler:Zeit von zwantzig Stunden

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von zwantzig Tagen

Band: 61 (1749), Spalte: 1025–1026. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von zwantzig Stunden|1025|1026}}
Weblinks
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Zeit von zwantzig Stunden, Lat. Tempus viginti horarum, ist die in denen Rechten bestimmte Zeit-Frist, bis wie lange einem Ehemanne oder einem Vater vergönnet ist, einen bey seinem Ehe-Weibe oder bey seiner ehebrecherischen Tochter, es sey bey Tage, oder bey Nacht, angetroffenen Ehebrecher, welchen er aber entweder nicht tödten wollen, oder nicht können, im Hause bey sich zurücke zu behalten, um ihn solcher Gestalt denenjenigen, die hernach wider ihn zeugen sollen, vor Augen stellen zu können. l. 25. pr. ibique gl. ad L. Jul. de adult. Oldendorp de usucap. & praescript. tit. de [1026] adult. Besold in Thes. Pract. v. Stund, in Addit.