Zedler:Zeit von zwey Jahren
Zeit von zwey Jahren, Lat. Tempus duorum annorum, Tempus biennale, oder Biennii, ingleichen Biennium, wird denen gemeinen Rechten zu Folge absonderlich in folgenden Fällen beobachtet: Als 1) in der Ausflucht wegen nicht bezahlten Geldes; 2) zu Endigung peinlicher Processe, welches aber durch widrigen Gebrauch in Abgang gekommen; 3) bey Anstellung der Klage, wegen verübten Betrugs; 4) zu Wiedereinlösung eines dem Gläubiger zugesprochenen Pfandes; 5) bey Ausführung der Sachen, wobey man vor nöthig befunden hat, zu appelliren; 6) bey Bezahlung das Miet- oder Pacht-Geldes, da widrigen Falls der Vermieter oder Verpachter die eingebrachten Sachen verschliessen und zurücke behalten kan; und 7) zu Bezahlung des Erb-Zinses wegen Sachen und Güter, die Kirchen gehören. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 3. n. 2. und Böhmer in Jur. Eccles. ad tit. Loc. cond. §. fin. n. 4. Uebrigens besehe man hierbey den Artickel: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff.