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Zedler:Zeit von zwey Monaten

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von zwey Tagen

Band: 61 (1749), Spalte: 1026. (Scan)

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Zeit von zwey Monaten, Lat. Tempus duorum mensium, oder Bimestre, hat denen Rechten zu Folge in folgenden Fällen statt; als 1) zu Liquidirung einer Schuld, welche man gegen den Fiscum abrechnen will; 2) zur Befestigung des Kriegs Rechtens; 3) in Ansehung der Geistlichen wegen vorzuschützender Verjährung des Gerichts-Standes; 4) in Ansehung neuer Gesetze und Verordnungen, wenn sie nehmlich anfangen sollen, gültig zu seyn; 5) bey Verkauffung derer Erbzins-Güter, und anderer darzu gehörigen Sachen; 6) in Ansehung höherer Geistlichen oder Stiffts-Herren, welche noch über die Physick oder die Gesetze lesen hören; 7) in Ansehung desjenigen, welcher bloß mündlich versprochen hat, jemanden auszuliefern oder im Gerichte zu stellen; 8) zu Freylassung einer verkaufften leibeigenen Magd; 9) bey Ausübung des Nähergeltungs- oder Einstands-Rechts in Ansehung einheimischer Anverwandten in der Grafschafft Spanheim; und daß endlich 10) eine zwey monatliche Geburt vor eine natürliche zu halten sey, verneinet Caranza beym Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 1. §. 2. n. 2. Uebrigens besehe man hierbey die Artickel: Zeit der Geburt; Zeit-Rechnung; und Zeit der Publicirung der Gesetze; wie auch Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff.