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Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 21, Seite 319 - 411
Fassung vom: 12. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1905
Inkrafttreten:
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(Nr. 3133.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. Vom 12. November 1904.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, anderseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu dem bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Legationsrat und Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred von Bülow,
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrat Dr. Adolf Deucher, Chef des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements;
Herrn Arnold Künzli, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates;
Herrn Alfred Frey, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates;
Herrn Dr. Arnold Eichmann, Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements;

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, nachstehende Vereinbarungen getroffen haben:

Artikel 1.

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Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert:
Der Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich wechselseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in jeder Hinsicht auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln. [320]
Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermäßigung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren;
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.
An Stelle der im Artikel 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.
Der Absatz 2 des Artikels 3 kommt in Wegfall.
Die Ziffer 3 des Artikels 5 erhält folgende Fassung:
3. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht werden;
Der Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird festgesetzt, daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben:
a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walten, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Veredlungsarbeiten,
b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung, [321]
c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,
d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waren und Gegenstände außer Zweifel ist.
Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelassen:
1. Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württembergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, um dort bestickt und sodann zurückgesandt zu werden. Außer den Geweben werden auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt;
2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann zurückgesandt zu werden.
In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.
Der Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenumläufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird. [322]
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschließenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer Artikel eingefügt:
Artikel 10a. Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschließlich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

Artikel 2.

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Die Anlage C wird wie folgt abgeändert:
Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung:
Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit:
Getreide in Garben oder in Ähren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen,
Stangen,
Rebstecken, [323]
Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben,
Werkzeuge aller Art und
Tiere,
die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen.
Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt:
§ 4. Im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze werden beiderseits folgende nicht mit der Post eingehende Waren zollfrei zugelassen:
1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg;
2. Müllereierzeugnisse – mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem Reis – in Mengen von nicht mehr als 3 kg;
3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg.
§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches Obst, unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und frische Kartoffeln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnweges) nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Markttagen zum Absatz an dortige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden.
§ 6. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen Mißbräuchen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. In den Fällen des § 4 ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Maßregeln für sein Gebiet zu treffen.
§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche von den die Grenze überschreitenden Arbeitern oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht werden.

Artikel 3.

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Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird durch die beiliegende Anlage D ersetzt.

Artikel 4.

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Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zum bestehenden Vertrag werden wie folgt abgeändert:
Der erste Absatz der Ziffer I des Schlußprotokolls kommt in Wegfall. [324]
In Ziffer IIA des Schlußprotokolls treten an Stelle der bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2 bis 7:
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln.
3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen; gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiet aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlaß ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles verlegen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.
4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.
5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden.
Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland gebracht worden sind.
Ferner die von Reisenden, einschließlich der Fuhrleute, zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.
6. Fahrzeuge aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt [325] werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen.
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslands zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.
Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei Tagen entsprechenden Menge.
7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer, auf Grund besonderer, im einzelnen Falle zu treffender Verständigung der beiden Regierungen.
Der Ziffer IIA des Schlußprotokolls tritt folgender neuer Absatz hinzu:
Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als ½ Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet werden.
An die Stelle von Ziffer IIB und IIC des Schlußprotokolls treten folgende Bestimmungen:

B Tarife A und B. – Eingangszölle in beiden Ländern.

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Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der Tarif vom 10. Oktober 1902 verstanden. [326]
Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder vertragsmäßige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist.

Zu den Nrn. 892 bis 906, 907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen allgemeinen Tarifs und zu den Nrn. 881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerischen allgemeinen Tarifs.

Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegenstände (Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zustande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.
Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen [327] und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu überzeugen.
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Ziffer V F des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung:
Für die in dem Artikel 6 vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 12 Monaten zu gewähren.
Der Ziffer V des Schlußprotokolls treten folgende Absätze hinzu:
G. Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr zum Färben und Bedrucken aus dem einen Lande in das andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte zu zerteilen, ohne daß der Anspruch auf Zollfreiheit bei der Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann der Versender bei der Zollstelle des Versendungslandes die Teilung anmelden und beantragen, daß die Gewebe entweder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden, daß auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Maßgabe kann die Teilung auch noch im Veredlungsland und zwar sowohl vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden.
Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abgepaßte Stücke (Taschen- und Umschlagetücher und dergleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung besonderer Identitätszeichen all den einzelnen Teilstücken Umgang genommen und Kolloverschluß für die Kontrolle der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Verpackung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Über die hiernach zuständigen Organe werden sich die Regierungen Mitteilung machen.
In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Veredlungsland angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses Landes bei der Abfertigung der Teilstücke zur Wiederausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann, zu welcher Sendung die Teilstücke gehören.
H. Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel eingehen, und die zu deren leichterer Beförderung und Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zulassung auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmaßregeln gewährt, welche im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 angewendet werden können.
Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung:
Die im vierten Absatze des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn binnen 2 Monaten nach Entrichtung [328] derselben nachgewiesen wird, daß die Rohstoffe eine die Erzeugung monopolisierter Waren ausschließende Verwendung gefunden haben.

VIII.

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Es wird folgende neue Bestimmung angefügt:

IX. Zu Artikel 10a des Vertrages.

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Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes des Artikel 10a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel 5.

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Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 1. Januar 1906 Geltung erlangen. Indessen soll deutscherseits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Ziffer IV bis zum 1. Juli 1906 zu verschieben.
Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor diesem seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt, soll der letztere nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile diese Abmachungen kündigt. [329]

Artikel 6.

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Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 12. November 1904.
(L. S.) v. Bülow.   (L. S.) A. Deucher.
(L. S.) A. Künzli.
(L. S.) Alfred Frey.
(L. S.) Eichmann.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. Auf Grund der im Artikel 5 Abs. 1 gegebenen Befugnis ist deutscherseits der 1. März 1906 als Tag des Inkrafttretens der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Ziffer IV festgesetzt worden.


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