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Zweikämpfe zwischen Mann und Weib

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Walther Kabel
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Titel: Zweikämpfe zwischen Mann und Weib
Untertitel:
aus: Bibliothek der Unterhaltung und des Wissens, Jahrgang 1911, Bd. 3, S. 208–210
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Erscheinungsdatum: 1911
Verlag: Union Deutsche Verlagsgesellschaft
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Erscheinungsort: Stuttgart, Berlin, Leipzig
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[208] Zweikämpfe zwischen Mann und Weib. – Zu den zahlreichen eigenartigen Rechtsmitteln des Mittelalters gehörte bekanntlich auch der gerichtliche Zweikampf zwischen Mann und Weib, bei dem es sich fast stets um ein durch Zeugenaussagen nicht festzustellendes schweres Vergehen des Mannes gegen die Person seiner Gegnerin handelte. Wenn die Frau den Reinigungseid des Angeklagten bestritt, dann mußte es zum Kampfe kommen, und zwar durfte die Klägerin in diesem Falle nicht von dem sonst dem zarten Geschlecht eingeräumten Vorrecht, sich durch einen waffenerprobten Mann vertreten zu lassen, Gebrauch machen, sondern sie mußte ihre Sache selbst ausfechten. Jedoch wurden ihr als dem schwächeren Teile für den Kampf bedeutende Vorteile eingeräumt. Ihr Gegner mußte bis zur Mitte des Leibes in eine Grube treten und erhielt als Waffe nur einen kurzen eichenen Knüttel. Die Frau dagegen durfte vollständig frei um diese Grube kreisen und ihren Feind mit einer Art Totschläger, einem in ein Tuch eingebundenen Steine, zu verwunden oder zu betäuben suchen.

Meist wurde bei diesen Zweikämpfen der eine Teil nur kampfunfähig gemacht, ohne daß gerade schwerere Verletzungen vorkamen. Doch trat dann das mittelalterliche, so überaus grausame Strafrecht gegen den unterliegenden Teil mit aller Strenge in Kraft. Nach dem Augsburger Stadtrecht wurde der oder die Besiegte zum Beispiel in derselben Grube, um die der Kampf stattgefunden hatte, lebendig begraben. Besonders günstig für die Sache der Frauen war das Stadtrecht von Freising, in dem es hieß: „Siegt der Mann, so soll man der Frau die Hand abschlagen. Siegt aber die Frau, so fällt [209] des Mannes Kopf. Und dieses deshalb, weil der Frau ungeschütztes Recht hier offenbar vom stärkeren Manne zu bösem Willen verletzt ist.“

Daß dieser Zweikampf, der sich, wie alte Chroniken berichten, oft stundenlang hinzog, etwas Unheimliches an sich hatte, wird jeder verstehen, wenn er sich die einzelnen Abschnitte dieses Ringens nur einigermaßen vergegenwärtigt. Oft soll es dem Manne in der Grube gelungen sein, das ihn umkreisende Weib zu packen und zu sich hineinzuziehen. Dann war das Schicksal der Frau besiegelt, da nichts ihrem Gegner verbot, sie mit den Händen zu erwürgen. Aber die Augsburger Stadtchronik weiß auch von mehreren Fällen zu berichten, in denen das siegreiche Weib dem bewußtlosen Manne mit den Stiefeln das Gesicht bis zur Unkenntlichkeit zerstampfte. Der letzte dieser furchtbaren Zweikämpfe hat nachweislich im Jahre 1511 in Brüssel stattgefunden. Er endete mit dem Siege des Mannes, und der Frau wurde als dem unterliegenden Teile nach geltendem Recht die linke Hand abgeschlagen.

Die neuere Zeit hat mit derartigen sonderbaren „Beweismitteln“ natürlich vollständig aufgeräumt Trotzdem aber geschieht es auch heute noch, daß Mann und Weib sich nach vorher vereinbarten Bedingungen mir der Waffe in der Hand gegenübertreten, ganz abgesehen von jenen zahlreichen Duellen, die besonders in Frankreich zur Zeit der großen Revolution, als die modernen Anschauungen von der politischen Gleichberechtigung der Frau aufkamen, an der Tagesordnung waren.

Viel besprochen wurde im Jahre 1899 in Verona der Zweikampf der verwitweten Gräfin Marzinelli mit dem amerikanischen Obersten Walker. Dieser hatte über die Gräfin, die er vergeblich mir Heiratsanträgen verfolgte, die schlimmsten Gerüchte verbreitet, und dies in einer so raffinierten Weise, daß der Schein gegen die Dame sprach und die vornehme Welt sich völlig von ihr lossagte.

Als der Verleumder eines Tages in einem Café saß, überfiel ihn die Gräfin mir einer Reitpeitsche und schlug ihm mehrmals über das Gesicht. Nach tagelangen Verhandlungen, die der Rechtsbeistand der Gräfin führte, wurden die Bedingungen [210] für ein Pistolenduell festgesetzt. Hierzu konnte der Amerikaner nur durch die Drohung des Anwalts gezwungen werden, daß die Weigerung des Obersten in allen italienischen Zeitungen als offenbare Feigheit gebrandmarkt werden würde. Der Ausgang dieses Duells war wirklich ein Gottesurteil. Nach viermaligem Kugelwechsel erhielt Walker eine Kugel durch die Brust, und jetzt endlich gestand er, alle jene Verleumdungen gegen die Gräfin böswillig erfunden zu haben.

Mit bedeutend mehr Schwierigkeiten war ein Zweikampf verknüpft, dessen Vorspiel im Sommer 1909 an Bord eines deutschen Dampfers auf der Reise nach San Francisco stattfand. Auf dem Dampfer befanden sich unter den Passagieren auch eine sehr exzentrische ältere Engländerin und ein reicher Irländer. Diese beiden gerieten eines Abends im Salon in einen so heftigen Wortwechsel, daß der Irländer zur Empörung aller Anwesenden der Dame ins Gesicht schlug, wobei sein fanatischer Engländerhaß sich noch in ein paar Worten Luft machte, die mindestens ebenso beleidigend wie die Ohrfeige waren. Die waffengeübte Dame verlangte auf der Stelle Genugtuung. Man wollte die Sache auch sofort ausfechten, aber der Kapitän widersprach. An Bord seines Schiffes dürfe er keine derartigen Ungesetzlichkeiten dulden. Am nächsten Tage begegnete der Dampfer einem amerikanischen Viehtransportschiff. Und auf dem Deck dieses alten, übelduftenden Amerikaners fand dann das Duell statt. Es verlief unter den Augen der Besatzungen und Passagiere beider Schiffe trotz dreimaligem Kugelwechsel unblutig, worauf der Irländer um Entschuldigung bat und die Gegner sich aussöhnten. Das beste Geschäft bei diesem Zweikampf machte der Kapitän des Viehdampfers. Denn er hatte sich für die Benützung seines Fahrzeugs als Kampfplatz von den Parteien volle fünfhundert Dollar bezahlen lassen.

W. K.