ADB:Pistoris von Seuselitz (Familie)
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Pistoris: SimonP. (auch Piftoriutz) von Seuselitz (Seußlitz), sächs. Rechtsgelehrter und herzoglicher Kanzler, geb. zu Leipzig am 28. October 1489, f auf seinem Gute zu Seußlitz am Nachmittag des s. December 1362. Die Familie hieß ursprünglich „Becker oder Bäcker“; verwandelte in der Humanistenzeit nach dem Vorgange anderer Gelehrten den Namen durch Latinisiren in Pistor, und nannte sich hiernach: Piftoris (8c. ii1jus Sau 11epos d. h. Piftor’s Nachkomme). In der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft gebührt der Familie Pistoris ein beachtungswerther Platz. Die sächsischen Juristen des späteren 16. und des 17. Jahrh. haben im Vereine mit der Gesetzgebung (sden constit.utj011es 8:z:(o11j0Acz) nicht blos im eigenen Lande, sondern auch in einem größeren Theile Deutschlands auf Doctrin und Rechtsprechung me1klichen Einfluß geübt. Zu den namhaftesten unter diesen Gelehrten gehört Simon P. mit seinen Söhnen Modestinus und Hartmann. Simon entstammt einer geachteten Familie Sachsens. Sein Großvater Nicolaus war Doctor und Professor der Mt-dicin in Leipzig, Bürgermeister daselbst und außerdem kurfürstlicher Leiba1–zt. Er starb 1471 als ein in allen Kreisen hochgeschätzter Mann, und ist als Begründer des wissenschaftlichen Ruhmcs seiner Familie zu betrachten. Dieser wuchs unter seinem Sohne Simon, welcher in die Fußtapfen des Vates trat. In Leipzig 1453 geboren und gebildet war auch er Doctor und Professor der Medicin, Rathsherr und Syndicus der Stadt und Leibmedies des Kurfürsten. Sein Tod fällt ins Jahr 1523. Er hat sich in der Fachlitteratur einen Namen gesichert, und durch seine Streitschriften gen Vr Mart. Polliu und Mollnstad, über die damals in Deutschland unter der Bezeichnung „Franzosen-Krankheit“ bekannt gewordene Syphilis viel Aufsehen erregt.
Dessen gleichnamiger Sohn (Simon) ist unser Gelehrter. Er begann das Rechtsstudium an der Universität seiner Vaterstadt, wurde im 20. Jahrt- Vaccalaureus, und ging 1510 nach Italien und zwar nach Pavia, wo der greise Jason, Maynus, Philipp Decius, die beiden Curtius und Paul Picus seine Lehrer in der Rechtswissenschaft waren. Nach zweijährigem Aufenthalte veranlaßten ihn kriegerische Unruhen zur Rückkehr in die Heimath. Dort vollendete er das Rechtsstudium, wurde im 23. Jahre (1512) Licentiat, im 25. (1514) Doctor beider Rechte und zugleich 19roieso1– Oo(1jc:js. Schon nach fünf Jahren, nach dem Tode Johann Lindemann’s (1519) ernannte Herzog Georg auf Vorschlag der Facultät den erst dreißigjährigen Docenten zum Ordinarius (dem zwölften in der Reihe der Leipziger Rechtsordinarien) und zugleich zum gelehrten Beisitzer des Oberhofgerichtes. Das noch erhaltene Gutachten schildert mit betedten Worten die glänzenden Vorzüge des Candidaten, und gipfelt in dem Bekenntnisse, daß die Facultät auf sämmtlichen deutschen Akademien Keinen [187] wisse, der den zu stellenden Ansprüchen besser zu entsprechen vermöchte als P.: denn – fährt der Bericht fort: „nutu1–u 8umms,11iwj er 0or13o1–js c1otes una cum j11o1)t:-t yjrtut9 etc.. ke1jcisjme cun1u1urit.. – – ’1’s.ntum in eo Szpientjs.- prObjt-Es, j11genium- eru(1itio 1.tque ojvi1its.S c-mio-1-11t“. [Das „Ordinariat“ war damals in Leipzig und wol an allen deutschen Hochschulen ein ständiges Amt und zwar das erste in der Facultät mit bleibender Vorstandesschaft in derselben. Der Ordinarius (welcher an einigen, besonders französischen Universitäten auch „Emte(:es0r“ hieß) war zugleich Oonsi1iuri11S ur1iv–ersitmis an dessen Gutachten in Rechts und Verwaltungsfachett sich die Rectoren in der Regel gebunden erachteten. Ueberdies hatte der Leipziger Ordinarius bis 1866 das Canonicat von Naumburg oder Merseburg.] –– Als sich Luther wegen seiner und Karlstads -Oisputatiotl mit Or. Eck im Juni 1519 in Leipzig aufhielt, lernte er P. kennen, dessen er in drei Briefen gedenkt. Im ersten berichtet er Spalatin: er fci bei Dr. Lauterbach und dem Ordinarius Piftor d. J. (zum Unterschiede vom gleichnamigen Vater) und gleichzeitig mit diesen bei Herzog Georg selbst geladen gewesen. – Infolge der sehr bedächtigen Haltung Pistoriö’ gegen Luthrr’s Lehre schreibt dieser im zweiten Briefe vom 2. April 154s dem Anton Lauterbach, Superintendenten von Pirna ziemlich unmuthig: „?istorjum 8emper ese St.k0re19jst;orjum cret1ic1j; porto Veterat01–um i11um p-1.pistmi1 mutarj p08S6 8cio’ Sj 1upusgmi8 riet.- er ur .1eremiAS zit- 8i -1Scbi0ps mutm–e potsi–it pen6m Susm“. Der dritte Brief cvom 3. November 1543) aber enthält aus Anlaß einer von Lauterbach Luthern mitgetheilten Aeußerung Pistoris’ Ausbrüche heftigsten Unwillens gegen Letzteren, den er geringschätzig „jstum ms.1St.i0Sjsimum Becker“ nennt, als „l“)9S8illllllll]1)“1)0cl’jti).U1;P0l’c1jtllll1 8e1tCu1ae msncjpjun1- e1!-1bo1Orum ü1jum“ und Aehnliches kennzeichnet, und dem gegenüber er Lauterbach zur Festigkeit auffordert. – 1523 trat P. als Kanzler in die unmittelbaren Dienste Herzog Geo1g’s. So ehrenvoll auch diese Auszeichnung war, hätte es doch P. vorgezogen, auf dem Katheder zu bleiben, denn er folgte nur ungerne: „Ron 1)8.l`lllNj117jLll8a – wie er in seinen Aufzeichnungen sagt, – aber (fügt er resignirend bei;) „ks0-o1– s–jcjt In(1jesium, (10(:tri11-1m potenti:-r. Er begleitete seinen Fürsten im J. 1530 auf den denkwürdigen Reichstag zu Augsburg, den Karl Rs. zur Beilegung der religiösen Zerwürfnisse auf den 8. April aus geschrieben hatte. Zu jener Zeit wechselte P. Briefe mit Erasmus von Rotterdam, der sich über ein sehr ungnädiges, eigeuhändiges Schreiben des Herzogs Georg beschwerte, dessen Inhalt Erasmus dem Einflusse Dritter zuschrieb, dem indeß V. in seiner Antwort (Dresden 15:t1. 1)ecembris t0 R)clR’s) entschieden widerspricht. Auß- letzterer erfahren wir nebenbei, daß damals dem Briefgeheimnisse nicht zu trauen war, und bemerkt P.: es sci unter den Juristen noch nicht ausgemacht, wem in solchem Falle die Diebstahlsklage (kurti -1(:tio) zustehe! P. blieb bis zu Georg’s Tod als Kanzler in dessen unmittelbaren Diensten, trat aber dann alsbald (etwa Anfang des Jahres 1589) wieder in das Qrdinariat zurück, welches er wahrscheinlich nur mit ausdrücklichem Vorbehalte des Rücktrittes aufgegeben hatte; denn sein Nachfolger, Georg v. Breitenbach, scheint nur Stellvertreter im Ordinariate gewesen zu sein und wurde bald nach dessen Wiederübernahme durch Pistoris (1540) Kanzler des zur Reformation übergetrctenen Kurfürsten Joachim v. Brandenburg, in welcher Eigenschaft Breitenbach kurz darauf mit Tod abging. P. aber erhielt im Jahre seines Rücktrittes (Ende 1539) einen Ruf nach Ingolstadt an Stelle des am 9. December dieses Jahres verstorbenen Canonisten O1-. Franz Burkhard. Die Verhandlungen leitete Zwichem Viglius ab Ayta, von Geburt ein Friese, damals eine Zierde der Universität Ingolstadt, später Statthalter von Holland und Geldern. Der Brief, worin er P. ebenso herzlich als verbindlich zur Annahme des Ruses einladet, ist vom 2O. December 1519 [188] aus Rain datirt, wo Burkhard starb, welcher vor der in Ingolstadt wüthenden Pest. nach diesem Donaustädtchen gef1üchtet war und daselbst binnen wenigen Stunden „ der verheerenden Seuche zum Opfer fiel. Die Verhandlungen zwischen Vigliutz und P. blieben erfolglos, da sich letzterer nicht entschließen konnte, sein Geburtsland zu verlassen. Doch auch nach dem Rücktritt 1539 war P. keine längere Lehrthätigkeit gestattet; denn bereits im Herbst 1541 (nicht 1542) erwählte ihn Herzog Moritz (als er aus Hessen zurückgekehrt war, um bei Herzog Heinrichs Altersschwäche die Zügel der Regierung zu führen) auf Herzog Philipps von Hessen Empfehlung sofort als Kanzler, welche Wahl nach den früheren Vorgängen wohl auch jetzt den Wünschen von P. kaum entsprochen haben dürfte. Im Frühjahre 1542 betheiligte sich Moritz auf des Kaisers dringenden Wunsch am Türkenkriege, und stellte während seiner Abwesenheit zur Verwaltung der öffentlichen Geschäfte zwei Statthalter und zehn Räthe auf, unter letzteren Simon P., dem durch die mit Genauigkeit abgefaßte Instruction vom 18. April 1542 vornehmlich die Religionssachen mit erschöpfenden Vollmachten übertragen wurden. 1543 geleitete er des Herzogs Bruder August, der als kurfürstlicher Lehenträger zum Empfange der böhmischen Lehen nach Prag reiste, dorthin. Im folgenden Jahre (1544) war er abermals Mitglied einer von Moritz eingesetzten Regentschaft, als dieser nach Speyer „zu Römischen Kaisers Majestät außerhalb Landes verrückte“. Durch eine vom Herzog am Sonntage Cantate 1544 erlassene Instructiou wurden P. hauptsächlich Kirchenangelegenheiten, Unterthanenstreitigkeiten und allenfalls mit dem Kurfürsten auftauchende Zwiste übertragen. Im October1546 kam P. wiederholt nach Prag, diesmal im Gefolge des Herzogs Moritz, welchen sein Bruder Herzog August und fünf der vertrautesten Räthe (Carlowitz, Piftoris, Türk, Ebeleben und Fachss) begleiteten, die an den wichtigen geheimen Unterredungen zwischen Ferdinand und ihrem Herrn theilnahmen; doch kam dortselbst kein endliches Ergebniß zu Stande. Als Kanzler mit des Herzogs Vertrauen beehrt wurde P. wiederholt mit diplomatischen Sendungen, namentlich an das kaiserliche Hoflagrr betraut; letzterem Umstande hat er es zu danken, daß er von Karl V. mit seinen ehelichen Nachkommen in den Reichs 1itterstand erhoben wurde. 1549 zog er sich auf die um diese Zeit erkauften, unterhalb Meißen an der Elbe gelegenen Güter Seußlitz und Merschwitz (sTheile eines im 13. Jahrh. gestifteten später aufgelöften Clarissinenklosters) zurück, blieb jedoch bis zu seinem Tode ale; „Rath von Haus aus im Dienste des Kurfürsten August, unablässig mit Studien beschäftigt, wie er auch Allen, die sich an ihn wandten, bereitwillig Rechtsgutachten ertheilte. Infolge jener Erwerbungen und der Erhebung in den Adelstand nannten sich Simon und dessen Erben von mm an „Piftoris in Sufelitz“. Die Liegenschaften blieben bis 1720 im Besitze der Familie. Dort befindliche Inschriften und Denksteine geben rühmend Zeugniß von verdienstvollen Leistungen so manchen Familiengliedes. Simon starb zu Seußlitz im 73. Lebensjahre und wurde dortselbst bestattet; die von Georg Fabricius mitgetheilte Grabschrift lautet im Wesentlichen: 8i111011 1)istoris J. lI. 1J.
in eruäjtt1 k-nni1is 1r1tus n18gt1is 11011o1–ibus tunOtus Sruc1it0S St 11o1tor:-1tos linguenS ii1iosuperstjtesquem urbs I’:1ViA (1o0uit- 1J8trjs 1.jpsis. or1187it- :1urt 8:-1zco11jes obs0rssiu–jt- Sub 110O 88.J(0 corpore 0o11(1jtu1– etc. etc. P. war ein ungemein fleißiger, arbeitsamer Mann. Er besaß eine reichhaltige, nicht blos auf Rechtswissenschaft beschränkte Bibliothek, deren Bände er mit vielen Randnoten füllte. Nach dem Vorbilde seines hochverehrten Lehrerz Jason und nach dessen Wahlspruche: „der Stift macht den Rechtsgelehrten“ [189] (es.1amus est- qui k:-tcjt. .1urjsc011SU1tuln) trug er das Bemerkenswertheste seiner Tageslectüre gewissenhaft in systematisch angelegten Rubriken (8ujs tjtu1js et–1OOjs eommunjbus) ein, und empfahl seinen Zuhörern dasselbe Verfahren, indem er ihnen in die damals üblichen Stammbüchrr den Rath (7Imd„ee:-7ßzca) schrieb: sie möchten zur Unterstützung wie zur Ut-bung des Gedächtnisses die wichtigsten der von ihnen gelesenen Gesetze und Aussprüche Rechtsgelehtter sammt deren Citaten in alphabetisch angelegte Repertotien eintragen. Zu Hause wie auf Reisen hatte P. die Gewohnheit, um Mitternacht aufzustehen und bis 4 Uhr morgens zu arbeiten, dann genoß er ein paar Stunden Ruhe, woraus er um 6 Uhr die ihm liebgewordene Thätigkeit wieder begann. Trotz solch außergewöhnlichen Fleißes ist der Umfang seiner litterarischen Arbeiten nicht erheblich, da er seine Hauptthätigkeit den praktischen Berufsgeschäften zuwenden mußte. Wir besitzen von ihm nur mehrere Consilien, welche der zweibändigen Confiliensammlung seinetz Sohnes Modestinus beigegeben sind, und von denen sich zwölf im ersten, die übrigen im zweiten Bande finden. Sie sind deutsch geschrieben, und behandeln vorwiegend privatrechtliche Angelegenheiten, häufig unter Berücksichtigung des sächsischen Rechts; daneben werden jedoch auch processuale, straf-, lehen- oder kirchenrechtliche Fragen, selbst Gegenstände des Privatfürstenrechte–8 (oonsi1. 18, 19, 20) erörtert; von besonderem Belange ist daß erste, dem Reichsstaatsrechte entnommene Gutachten von 1519 über die Kaiserwal)l Karls V. (Theil 1, S. 894–902), da es uns einen Blick in den damaligen Stand der noch jungen Staatsrechtswissenschaft gestattet. P. beklagt zunächst den Mangel gesetzlicher oder wissenschaftlicher Vorarbeiten, da sich weder die römischen Kaiser deutscher Nation noch die welschen Scribenten um die ventilirte Frage viel gekümmert hätten, daher es ihm in der That schwer falle, die vom Kurfürsten vorgelegte Frage so plötzlich zu beantworten. Simon war dreimal verheirathet; von seinen 23 Kindern haben sich zwei Söhne (Modestinus und Hartmann, siehe diese) als Juristen ausgezeichnet. Das Porträt Simou’s ist von de Bry in 80 in Kupfer gestochen.
Modestinus P., der älteste von Simon’s Söhnen, am 9. December 1516 in Leipzig geboren, hat im Wesentlichen den Bildungsgang seines Vaters durchgemacht. Auch er begann daß Rechtsstudium in seiner Vaterstadt, wurde frühzeitig imi7. Lebens jahre Baccalaureus und ging gleich seinem Vater nach Ita1i1-n, um in Pavia den berühmten Andreas Alciati zu hören. Allein der sonst stille Musensitz ertönte von dem Kriegslärm der Truppen Franz I., welche das mailändische Gebiet besetzt hatten. Modestin zog deshalb alsbald nach Padua, wo Palma und der jüngere Marianus Socinus lehrten. Nach fünfjährigem Aufenthalte in Italien kehrte er 1541 zu den Seinen zurück, erlangte noch im Sommer desselben Jahres unter seines Vatets Vorsitz ’das Licentiat, und wurde hierauf im 25. Lebensjahre von Herzog Heinrich, dem Bruder und Nachfolger Georgs, zum Professor der Rechte ernannt. Im nächsten Jahre promovirte er als 1)00t01– utrjuse:1us jurjs und heirathete eine Tochter des Ordinarius und Bürgermeisters 1)1. Ludwig Fachs, der nicht blos ein tüchtiger Jurist, sondern auch ein in politischen Dingen wolerfahrener Mann war. Aber auch P. beschränkte seine Thätigkeit nicht auf den Katheder; er Vereinte in sich eine Reihe von Stellen. Wir finden ihn als kurfürstlichen Rath, als Beisitzer (1547) am Oberhofgericht, als Mitglied des städtischen Collegiums und als Stadttichter (seit 1557 als Bürgermeister), auch als Viceordinarius der Juristenfacultät für den 1554 zum kurfürstl. Rath ernannten Ulrich Mordeisen, endlich als vielgesuchten und hochgeschätzten Rechtsconsulenten fürstlicher und anderer Personen. Es ist eine charakteristische Erscheinung des fechszehnten Jahrhunderts, das dem Ehrgeize namhafterer Professoren daß Lehramt nicht genügte, und es [190] kaum einen bedeutenden Docenten gab, welcher nicht zugleich erhebliche Neben- ämter gehabt hätte oder zu wichtigen Gesandtschaften verwendet worden wäre. Es wiederholen sich daher in jener Zeit fortwährend die Klagen, daß die Zeit für die Vorlesungen durch die Last praktischer Arbeiten für das Sprucheollegium, ““ für die Gemeinde oder die Fürstenhöfe ungebührlich gekürzt werde, was zum Nachtheile der Hörer um so fühlbarer war, als nach damaliger Lehrmethode mancher Docent bei einer schwierigen Stelle oft ein paar Wochen verweilte und auf Erklärung der Institutionen bisweilen 3 bis 4 Semester verwendete. P. bearbeitete seine Gutachten mit großer Sorgfalt, – in wichtigeren Fällen setzte er sich regelmäßig mit seinem Vater ins Benehmen – und genoß deshalb auch allgemeins Vertrauen. Nach dem Zeugnisse seines srüheren Schülers, des Wittenberger Professors Joachim v. Beust (der 1s77 auf seinen hochverehrten Meister eine Denkrede hielt), galt Modestinus’ Haus als juristische Orakelstätte nicht blos für Dreezden, sondern auch für die benachbarten Orte und es verstrich kaum ein Tag, an dem sich nicht Rathsuchende eingefunden hätten. Im Hinblick auf diese vorwiegend praktische Thätigkeit mußte sein Wirkungskreis alH Lehrer ein beschränkter sein und konnte von ihm eine erhebliche Förderung der akademischen Studien unmöglich ausgehen; vielmehr litt unter der drückenden Last solch vielfacher Geschäfte seine Gesundheit, und da er auf deren Pflege wenig acht nahm, ist sein verhältnißmäßig früher Tod, – er starb am 15. September 1565 im Alter von 49 Jahren – zum wesentlichen Theile auf Rechnung seiner Lebensweise zu setzen. Den Lehren seines Vaters folgend schrieb Modestinus einen „ll1(1e)e 10Oorum c0111mut1jum totjus „jurjs – met110(1o (s–a-ä)–87-ELF Siye 00mxzosjtjw welcher in Reusners 0z11osu1–8Jurjs Pag. 1s7–158 abgedruckt ist. Der Verfasser gibt ein sehr gründlich ausgearbeitetes Schema eines; vollständigen Nechtssystems, welches die gesammte Rechtswissenschaft in acht Theile zerlegt Callgemeiner Theil, Personen-, Sachen-, Vertrag-B-, Erbrecht, Klagen und Interdicte, Strafrecht, Proceß), innerhalb deren die einschlägigen Rechtesbegriffe als Schlagworte in systematischer Reihenfolge aufgeführt sind. (Ueber die wechselnde Bedeutung des in der scholastischen Methode vielgebrauchten Ausdruckeß „10ous und „10cus communjs siehe Stintzing, Gesch. d. deutsch. Rechtswissensch. 1.. 114 u. ff. Note 4). Modestins Consilien veröffentlichte sein jüngerer Sohn. der Kammergerichtsassessor Jacob P., – der ältere Dr. Ludwig, welcher dieselbe Stelle bekleidet hatte, war bereits mit Tod abgegangen und ist hiernach Stintzings Behauptung (a. a O. S. 508s). daß Modestins neben 11 Töchtern einen einzigen Sohn, Ludwig, gehabt habe, zu berichtigen. Modestinus war zweimal verheirathet; aus erster Che gingen 12 Kinder hervor, von denen acht den Vater überlebten, aus der zweiten ein nachgeborenes Töchterchen. Mit den Consilien Modestins’ (122 an der Zahl) erschienen auch die von Simon und Professor Dr. Fachs nebst der Denkrede Joach. v. Beust’s in zwei Foliobänden zu Leipzig. Im ersten 1587 erschienenen Bande finden sich jene 72 Gutachten, welche Modestinus im eigenen Namen erstattet1–, der zweite Band (1588) enthält die Namens des Leipziger Sprucheollegiums abgegebenen. Von 1596 bis 1599 veranstaltete Jacob eine neue Auflage, welche er seinem Freunde und Amtsgenossen, Reinhard v. Sickingen, Herrn v. Nanstein etc. zueignete. Aus Modestins handschriftlichem Nachlasse wurden später noch drei weitere juristische Werke herausgegeben, deren Titel Stintzing (a. a. O. S. 508, Note 2) näher angeführt hat. Modestin’s Brustbild wurde in Octavformat von de Bty in Kupfer gestochen. Einen mittelmäßigen Holzschnitt enthält eine –Quartausgabe der Ouaestionen. (1.ps. 1612.)
Hartmann P. Von Seuselitz und Hirschstein, auch ein Sohn des
Simon P. aus dessen dritter Ehe und Stiefbruder des um volle 26 Jahre [191] älteren, vorgenannten Modestinus; 159 zu Leipzig geboren, widmete sich (wie oben bemerkt) gleichfalls der Rechtswissenschaft, und besuchte zu diesem Zwecke unter Leitung seines Vaters und Bruders die Universität seiner Geburtsstadt, dann italienische Hochschulen und wurde bald nach seiner Heimkehr zum Assessor des Oberhofgerichts und 1574 zum Beisitzer des Schöppenstuhles in Leipzig ernannt. Von da kam er unter Kurfürst August in das Hofrathscollegium und wurde rasch zum geheimen Rath befördert; dieses Amt bekleidete er ungefähr zehn Jahre, innerhalb welcher Zeit er zu diplomatischen Sendungen verwendet wurde. Nach des Kurfürsten Tod legte er die Stelle nieder und zog sich auf daß väterliche Erbe nach Seußlitz zurück, das er durch Verträge mit seinem Bruder Eugen in seiner Hand vollständig vereinigte und durch Ankauf des benachbarten Schlosses und Gutes Hirschstein wesentlich vermehrte. Von seinem Landsitze aus besorgte er für das sächsische Kurhaus unter drei Regierungen etwa 18 Jahre lang eine Reihe der wichtigsten Geschäfte, welche seiner besonderen Obsorge und Verwaltung anvertraut waren und trat periodisch als Appellationsgerichtsrath in Function. Nebenbei ertheilte er fremden Fürsten wie Privaten bereitwillig in juristischen Angelegenheiten Rath. Da er wegen seiner Kenntnisse und strengen Rechtlichkeit großen Rus genoß, fanden sich sehr häufig Rechtfuchende auf seinem Gute ein; sei es, daß sie Hartmann um seine Meinung baten, sei es, daß sie von seinen 0bserv-1tjo11SS jurjs Einsicht nahmen (einer von Hartmann bearbeiteten Sammlung interessanter Rechtsfälle und Streitfragen), welche der Verfasser damals handschriftlich in Seußlitz verwahrte, die aber wegen ihrer (ausgedehnten Benutzung in weiteren Kreisen bekannt war. Daß Hauptwerk unseres Gelehrten sind die „ctzusest.j011es .jurjs tum 1T0m:1ni qu:1m 8a)c0ni0j welche bei den Gerichten in hohem Ansehen standen, vielfach gebraucht, daher auch wiederholt aufgelegt wurden und dem Verfasser den Ehrennamen eines „sächsischen Papinian“ erwarben. Das erste Buch dieses geschätzten Werkes (50 Quzest.jones) veröffentlichte er selbst zu Leipzig 1579, und widmete es seinem erlauchten Herrn, dem Kurfürsten August. In der epistor1 (10(1i(r1.t0ris (I)res(18e 11ib. 00tob. 1578) (einem umfassenden Schriftstücke von mehreren FOlioseiten,) hebt er hervor, daß die Rechtsprechung hoch über dem Lehren stehe, weshalb er auch jene als Lebensberuf gewählt habe, und führt zur Unterstützung seiner Ansicht die Worte des italienischen Juristen Baldus an: „ee1- qu-1e tbeor6tjce (1icuntur, qu:18j Sub 11ubj äjcj“ und „j11 8(:11o1js 1eges c10g1utin:111t.ur, in p.:t1Atiis yero–(1igerulltur! (Im Hörsaale werden die Gesetze aufgeweicht, im Gerichtshofe aber aufgelöst.) Dos in zwei Theile (13zrtes) zerfallende zweite Buch (1jber 80oun(1us (In:1estj0nums) erschien allmählich von 1582 bis 1593, und zwar der zweite Theil (1.. II. 19. II.) mit einer undatirten Vorrede des Wittenberger Professors Matthäus Wesenbeck. Diese beiden 1jl)1–jwurden 1596, 1597, 1598 neu aufgelegt. Auch Hartmatm’s Sohn, Simon Ulrich (fiehe diesen), besorgte nach des Vaters Tod neue Ausgaben und Auflagen (l–j1s. 1609 4o). Endlich sind beide Hauptwerke Hartmann’s, die cLus08tjouOs und 0bse17:1tjons, zusammen unter dem Titel: „1.)1–. lls.rtmsu1nj 1)jsto1–js 111 89us(z1jts er llj1stej11 1c:t–j 0pers omi1is. (8jmo11is lJ1rjoj k. 8tuC1io et 8(1(1itjo11ibus 0c1jt.i0ni prsparst-1) bei Henning Groß in Leipzig 1629 fol. erschienen (2. Aufl. 1?’mnc(-k. ot 1.jps. 1679). -– Aus Haubold’s l’1–og1–zmm:-t: l.egis „juc1i0i:tri-1e utrjus(;ue etc. origin. (l.13S. 1809 4o) und Schletter’s „Beiträgen zur sächsischen Justizpflege“ etc. (S. 13–16) erfahren wir, daß Hartmann P., um 1586 (vielleicht etwas später) als Privatarbeit, oder – was bei seiner Vertrauensstellung zum sächsischen Kurhause wahrscheinlicher, im besonderen Aufttage der Regierung unter Benutzung der braunschweigischen Gerichtsordmmg des Kammergerichtsassessors Mynsinger v. Frundeck in 72 Titeln den Entwurf einer vollständigen Proceßordnung mit Anmerkungen abfaßte, deren erste 26 Titel [192] den Inhalt der Appellationsordnung des Herrn Hertzogen Christiani des Anderen vom 10. .4pri1js C-mn01605“ (gedruckt: Dresden1607, 1625, 1638 und 1649) ausmachen, während die übrigen 46 Titel des Entwurfes mit den Titeln 5 bis 52 der (aus 52 Titeln bestehenden) „Proceß- und Gerichtsordnung“ des Herzogs .Joha1m Georg vom 28. Juli 1622 (Dresdtn 1622, 1623, 1624 u. f. f.) fast vollständig übereinstimmen. P. starb nach langwieriger Krankheit, – jedoch nicht wie in der Regel– (auch von Stintzing) angegeben wird, zu Dresden 1601. Nach der aus dem Leichensteine in der Familiengruft angebrachten Inschrift ist „der Gestrenge 1c. H. Hartmann P. auf Seußelitz und Hirschstein, Churf. Säx. Vornehmer Rath zu Seußelitz den 1. Martii 1603 seines Alters 60 Jahre und k- Wochen selig verschieden.“ Er war verheirathet mit Barbara, einer Tochter Ulrich Mordeisens (Ordinarius der Leipziger Juristenfacultät und seit 1554 kurs. Kammerrathes). Von den vier überlebenden Kindern verdient Simon Ulrich nähere Besprechung (fiehe diesen). Der Verstorbene, ein Jurist ersten Ranges, war nicht blos der bedeutendste und einflußreichste seines ganzen Geschlechts, sondern übertraf wohl die meisten Praktiker seiner Zeit an Kritik, Scharfsinn und Gelehrsamkeit. Seine lehenrechtlichen Arbeiten (cJus.estio118S 1. II. cgu.1 u. ss.) sind daß Gediegenfte, was wir über diese Materie aus jener Zeit besitzen, und hat kein anderer damaliger Schriftsteller eine so vollständige und kritische Uebersicht der älteren und neueren Lehenslitteratur geliefert als er. Simon Ulrich P. auf Seufelitz und Hirschstein, brandenburgischer Geheimrath, geb. zu Leipzig am 3. December 1570, –i– in Berlin am L4. Juni 1615, ein Sohn des vorgenannten Hartmann P., machte seine humanistischen und akademischen Studien inseiner Vaterstadt, wo er auf dortiger Hochschule philosophische, juristische und theologische Vorlesungen besuchte und dann als Doctor beider Rechte promovirte. Er betrat die juristische Laufbahn und wurde bereits 1600 unter Kurfürst Joachim Friedrich zum kurbrandenburgischen Hofrath in Berlin ernannt, welcher Ernennung die Beförderung zum Geheimrath rasch folgte. In dieser Eigenschaft wurde er öfters zu politischen Sendungen, namentlich ins Clevische verwendet, daß zu jener Zeit unter brandenburgischer Landeshoheit stand. Ulrich Simon erfreute sich gründlicher und vielseitiger Bildung; er galt nicht blos als tüchtiger Jurist, sondern auch als ges wiegter Kenner der Patristik und der theologischen Tageslitteratur, welche wegen der Streitigkeiten zwischen Protestanten und Reformirten damals einen vorwiegend polemischen Charakter an sich trug. P. hatte das reformirte Bekenntniß angenommen ut1dzählte zu den angesehensten und eifrigsten Mitgliedern der jungen Berliner Gemeinde. Diese gewann durch den am 25. December 1613 in dortiger Domkirche erfolgten Ueberttitt des Kurfürsten Johann Sigismund (welchem Akte P. als Urkundä-person anwohnte), erhöhtes Ansehen und großen Aujschwung; P. aber wurde infolge seiner lebhaften Antheilnahme an allen kirchlichen Vorgängen in die erwähnten Streitigkeiten persönlich verwickelt. Während der Michaelismesse 1613 wurde ein zu Düsseldorf gedrucktes Buch (in 4o) feil geboten, welches sehr viel Aufsehens machte und den Titel trug: y „Zwölf vornehme, wohlbegründete Hauptursachen, warum die reformirte evangelische Kirche mit Dr. Luthers und seiner Nachfolger Auslegung der Worte Christi im heiligen Abendmahl – nichts eines sein könne – von einer vornehmen Standesperson zusammengetragen. Nun aber der Wahrheit zur Steuer – durch etliche Diener Göttliches Worts zum Druck befördert.“ – Die „vornehme Standesperson“, welche der Titel als Verfasser bezeichnet, war S. Ulr. P. Entbehrte auch die damals viel verbreitete Ansicht, diese Abhandlung habe den Kurfürstrn zum Religionswechsel bestimmt, der Richtigkeit, so wurde doch das Buch von Letzterem sehr geschätzt und gewürdigt; zugleich war es der Anstoß zu einer [193] langwierigen, erbitterten Fehde, an der sich P. kurz vor seinem Tode wiederholt durch „Rettung und gründlicher Salvation der R11 Hauptursachen wider die Schriften Balduini und eines ungenamiten Stuc1iOsj t.11eo1ogjue“ (Frankfurta1O. 1615. 4o) betheiligte. Aber erst nach Pistoris’ Tod 1620 endigte der unerquicksame Streit durch eme in dessen Sinne verfaßte äjse1–tatjo des Theophilus Mosanus „(1e Visjbiljtut9 esOrporjs 0bristi“ (Frankfurt a.s,O. 1620. 4o). Zu den theologischen Schriften unseres Gelehrten zählt noch eine deutsche Erläuterung der Psalmen Davids, deren Drucklegung auf besonderen kurfürstlichen Befehl durch Hofprediger Füssel 1608 zu Frankfurt a,“O. in Fol. erfolgte. Der Vater, Hartmann. hatte über diesen Gegenstand einen lateinischen Commentar geschrieben, der dem Sohne bei seiner Arbeit trefflich zu statten kam. Die 0bse1–y8t.j011es mjscen8nese liefern in `1’om. 111, S. 85–91 einen größeren Auszug aus diesem nicht im Drucke erschienenen Commentar. Auch als juristischer Schriftsteller entfaltete P. eine höchst anerkennenswerthe T1)ätig!eit. Er gab aus seines Vaters Papieren noch zwei 1jbrj (guAostjOnum heraus und versah diese nebst den zwei früher veröffentlichten mit Zusätzen (8.ä(1it,i0nes) (l.ips. 1609. 4o). Außerdem unternahm er, die „0dseryut.jo11es seines verstorbenen Vaters zu ordnen, mit Zusätzen zu versehen und sie dann sammt den Quästionen in Druck zu geben. Ein vorzeitiger Tod (er starb schon im 45. Jahre) hinderte ihn jedoch an Vollendung der Vorarbeiten, worauf Dr. Jakob Schultes, Advokat in Leipzig, die Herausgabe übernahm. Er widmete die 0bserv8.tjo11es dem Kurfürsten Johann Georg von Sachsen. Die epjsto1z (ie(1iozt01–ja (l.jpsj:1e 1c:t1eu(1.8eptemb1–. 1620), welche Hartmann P. als „nobj1jum –jt1rjs c0nsultisjmum et. „jurjs o0r1Su1rorum uobj1jsi111um“ fcie:1, erzählt, daß nach Ulrich’s Tod dessen einziger überlebender Bruder (Hartmann) Dr. Schultes die Herausgabe der väterlichen 0bsery8tjones übertragen und Letzterer im Interesse der Rechtswissenschaft diese Aufgabe übernommen und gelöst habe. Unser vielseitiger Gelehrte ist auch als lateinischer Dichter bekannt und geschätzt; dessen Freund Janus Gruterus hat in den 5. Baud der „1)e1jtsjae Poet:-1rum (;ermsuorunr etc. (S. 94–104) einige seiner Gelegenheitsgedichte aufgenommen. Simon Ulrich blieb unverehelicht; er erlag nach sünfzehnjährigen Collegialdiensten am 24. Juni 1615 einer hartnäckigen Krankheit und ruht gleich seinen Ahnen in der Familiengruft zu Seußlitz; daß wortreiche kJ1zjt.8pbjum schildert sehr ausführlich die Verdienste und Leistungen des Dahingeschiedenen. Ein kleines Aquatintablatt von L. Wolf gezeichnet und von Füge! gestochen, zeigt daß Brustbild unseres Gelehrten. Ein Neffe desselben, Hans Ernst v. P. auf Seußlitz, war kursächfischer Geheim- und Appellationsrath und zugleich Gesandter bei den westfälischen Fricdensverhandlungen. Als solcher wurde er 1648 von A. v. Halle gemalt und von Petrus de .Jode, auch von Brusekom im uämlichen Jahre gestochen. In der Umrahmung erblicken wir das sächsische und das Familienwappen. Nach einem Gemälde von Terbourg hat P. Holfteyn einen Stich in Folio hergestellt. Einen solchen enthält auch das t11ems. 1JurO1z. (’1’. 6 p-1g. 564). Ueber sämmtliche P.’s einschließlich Nikolaus und Simon Or. mec1.: Jöcher- Rotermund, bez. der Porträte Drugulin’s Porträtkatalog. – Ueber Simon P., Dr. jur.: Horn, nützl. Sammlung zu einer historischen Handbibliothek von Sachsen 612 u. ff. – v. Langenn, Moritz, Herzog u. Kurfürst v. Sachsen (1841) V. 1, S. 103, 148, 278. – Stintzing, Gesch. d. dtschn. Rechtswissensch. l 256. – Gerber, die Ordinarien der Leipz. Juristenfacultät, S. 24, N. 1l!. – Ueber Modestinus P.: Stintzing a. a. O. 258 u. Joach. v. Beust, 7iwiv10(1est. 19jst. Witch. 1558. – Gerber a. a. O. 29. N. IV. – Ueber Hartmann P.: Stintzing a. a. O. 258 u. 289. – Fortges. Samml. v. A1lgem. deutsche Biographie. l)LR’1. 18 [194] alten u. neuen theol. Sachen. Jahrg. 1725. S. 357–59. – Schletter, Beitr., Heft 1, S. 13. – Ueber Simon Ulrich P.: D. H. Hering, histor. Nachr. Von der evang. reform. Kirche in Brandenburg, S. 52 u. f., 87 u. f., – 17’4 u. f. – Fortges. Samml. v. alten u. neuen theolog. Sachen. Jahrg, 1725. S. 355–57. – Witte, 1)jsr. 11iogr. f .