Gesetz wegen Abänderung der Gesetze, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung der Gesetze vom 23. Februar 1876 und vom 23. Mai 1873, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 9, Seite 119 - 120
Fassung vom: 30. März 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. April 1879
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(Nr. 1289.) Gesetz wegen Abänderung der Gesetze vom 23. Februar 1876 und vom 23. Mai 1873, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 30. März 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) sowie im §. 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) bestimmte Frist wird für die vor dem 1. November 1875 erworbenen Prioritäts-Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften bis zum 1. Juli 1885 erstreckt.

§. 2.[Bearbeiten]

Vom 1. April 1879 ab sind
1. die bisher aus dem Etat des allgemeinen Pensionsfonds gezahlten Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren Angehörige (Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage d. d. Frankfurt a. M. den 11. Dezember 1871 Artikel 2),
2. die bisher aus dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres gedeckten Kosten der Invalideninstitute
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken.
Die nach dem letzten Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) dem Königreich Bayern alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu überweisende Summe erhöht sich um den den [120] hiernach dem Invalidenfonds zur Last fallenden Ausgaben nach dem Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres entsprechenden Betrag.

§. 3.[Bearbeiten]

Ebenso sind vom 1. April 1879 ab die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 des Reichshaushalts-Etats für 1879/80) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in Folge des Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen der Ober- und Unterklassen bis zur Höhe von 350.000 Mark jährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.