Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs-Invalidenfonds

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs-Invalidenfonds.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 27, Seite 339 - 340
Fassung vom: 1. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1899
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(Nr. 2588.) Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs-Invalidenfonds. Vom 1. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die im Artikel I des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) vorgesehene Beschränkung der Verwendung von Mitteln des Reichs-Invalidenfonds für die daselbst bezeichneten Zwecke auf die Zinsen des entbehrlichen Aktivbestandes wird aufgehoben.

§. 2.[Bearbeiten]

Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Invalidenfonds zu Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I 2, Artikel II 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1895) auf Eine Million und Einhunderttausend Mark, zu Beihülfen an bedürftige ehemalige Kriegsteilnehmer (Artikel I 3, Artikel II 3 und Abs. 2 a. a. O.) auf Vier Millionen und Achtzigtausend Mark anderweit festgesetzt.

§. 3.[Bearbeiten]

Aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds werden vom 1. April 1899 ab ferner Beträge zur Verfügung gestellt, um im Falle und für die Dauer des Bedürfnisses Wittwen und Kindern der im Kriege gefallenen oder in Folge des Krieges gestorbenen Militärpersonen neben den gesetzlichen Bezügen [340] (§§. 41, 42 Abs. 1, 43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 275, §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Januar 1894, Reichs-Gesetzbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können.

§. 4.[Bearbeiten]

Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Invalidenfonds zu den im §. 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechshunderttausend Mark festgesetzt.
Hiervon werden überwiesen:
1. Preußen 535.165 Mark,
2. Sachsen 23.134 Mark,
3. Württemberg 7 633 Mark,
4. Bayern 33.411 Mark,
5. der Kaiserlichen Marine 657 Mark.
Für die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung der jeweils erforderlichen Bedarfssummen und deren Vertheilung auf die einzelnen Kontingente durch den Reichshaushalts-Etat.

§. 5.[Bearbeiten]

Die im §. 3 bezeichneten Zuschüsse unterliegen nicht der Beschlagnahme. Ihre Bewilligung erfolgt unter Ausschluß des Rechtswegs durch die Militärbehörden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.