Reichsbürgergesetz
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Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 unterteilte die Deutschen in Staatsangehörige und Reichsbürger und lieferte damit einen Ansatz für die Diskriminierungs- und Vernichtungsexzesse gegen die jüdischen Bürger, ohne dass sie im Gesetz ausdrücklich genannt wurden. Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 legte den Begriff „Jude“ juristisch fest. Insgesamt 13 Verordnungen bis 1943 schufen die „juristischen“ Grundlagen zur Ausplünderung und Vernichtung der jüdischen Bürger.
Inhaltsverzeichnis |
Reichsbürgergesetz.
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- (1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
- (2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2
- (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
- (2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
- (3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.
§ 3
- Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
[Ausgefertigt]
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick