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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 4

wechselvollen Vergangenheit des Angeklagten v. Lützow, der auf Grund widriger Geschicke an den Abgrund gelangte, dem Herrn v. Tausch in die Hände fiel, erst dessen Werkzeug und dann dessen Kreatur wurde. Was v. Lützow als Polizeiagent gelitten habe, sei nicht zu sagen. Man muß, so führte der Verteidiger des Weiteren aus, sich daran erinnern, daß v. Tausch den Angeklagten zu den sonderbarsten und verwerflichsten Schiebungen mißbrauchte, die sich bis an die Stufen des Thrones heranwagten. Er befand sich in einer entsetzlichen Zwangslage. Sein schließlich abgegebenes Geständnis macht durchaus den Eindruck der Wahrhaftigkeit, denn es ist abgegeben unter der Wucht der Ergebnisse der Beweisaufnahme und unter dem Drucke der Erkenntnis, daß Herr v. Tausch ihn, den Angeklagten, nicht einmal gegen den Vorwurf der groben Fälschung zu schützen unternahm. Der Angeklagte ist sich keinen Augenblick im Zweifel darüber, daß die beiden Artikel schmähliche Beleidigungen eines hochverehrten, makellos dastehenden Mannes enthalten, er wehrt sich nur mit allen Kräften dagegen, daß diese Beleidigungen wider besseres Wissen erhoben seien. Nichts ist dafür erwiesen, daß er erst selbständig den Namen Eulenburg in den Artikel hineingebracht hat. Dem Herrn Oberstaatsanwalt ist darin beizupflichten, daß unter normalen Verhältnissen der Inhalt der Artikel als ein ganz ungeheuerlicher sofort erkannt worden wäre. Die Verhältnisse waren aber nicht normal; die vielen vorhergegangenen Zeitungsartikel und die immerhin noch nicht dagewesene Tatsache, daß ein Berichterstatter des Wolffschen Bureaus einen Kaisertoast auf eigene Hand hierhertelegraphierte, zeigen, daß die Verhältnisse nicht normal waren. Zweifelhaft ist Lützows Schuld in den beiden anderen Fällen. Der Bericht an Herrn v. Tausch ist nicht als bestellte Arbeit anzusehen, v. Lützow hat sich darin doch nur eines – wenn auch unehrenhaften, so doch pflichtgemäßen – Auftrages erledigt und ihm steht der Schutz des § 193 zu. Dasselbe trifft bei den Bemerkungen zu,

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 4. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_4_(1911).djvu/224&oldid=- (Version vom 12.11.2023)