Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote
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(Nr. 618.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote. Vom 4. März 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: Einziger Artikel.
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