Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, elften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps
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(Nr. 624.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. Vom 27. März 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:
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