Verordnung, betreffend die Einführung der Braumalz- und Branntweinsteuer in Altona
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(Nr. 768.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in dem dem Zollverein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona. Vom 29. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
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