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Übereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen

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Gesetzestext
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Titel: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 14, Seite 146 -147
Fassung vom: 11. April 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1880
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(Nr. 1385.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 11. April 1880.

Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung haben mit Rücksicht darauf, daß die zwischen ihnen zum Zwecke der Vereinbarung eines neuen Handels- und Zollvertrages eingeleiteten Verhandlungen bisher noch nicht zum Abschluß geführt werden konnten und eine endgültige Verständigung auch für die nächste Zeit nicht in Aussicht nehmen lassen, zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Reichen nachstehende Uebereinkunft getroffen:

Artikel I.

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Der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 soll nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit folgenden Maßgaben in Wirksamkeit bleiben:
1. Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten Bestimmungen im Artikel 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Artikel Litt. A. und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften bleiben auch fernerhin außer Wirksamkeit. [147]
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, in dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch während des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen.
3. Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betreffend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam.
4. Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn-etc. Betriebsmitteln, auch fernerhin außer Wirksamkeit.

Artikel II.

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Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation vorgelegt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880.
(L. S.)       v. Philipsborn.
(L. S.)       Széchényi.
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Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.