ADB:Bachofen, Johann Jakob

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Artikel „Bachofen, Johann Jacob“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 743–745, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bachofen,_Johann_Jakob&oldid=- (Version vom 20. April 2024, 04:07 Uhr UTC)
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Bachofen *): Johann Jacob B., Rechtsgelehrter und Alterthumsforscher, geboren zu Basel am 22. December 1815, † am 25. November 1887. Er durchlief mit Auszeichnung die Schulen der Vaterstadt, widmete sich in Basel, Berlin und Göttingen dem Studium der Rechtswissenschaft, bestand mit großem Erfolge, gestützt auf die dann 1840 in Göttingen veröffentlichte, den Professoren Agathon Wunderlich (s. A. D. B. XLIV, 311) und Johannes Schnell (XXXII, 158) gewidmete umfangreiche Dissertation „De Romanorum judiciis civilibus, de legis actionibus, de formulis et de condictione“ 1838/39 das Doctorexamen. Mit einem jüngeren Bruder verlebte er 1839 und 40 einige Zeit in Paris, London und Oxford, wobei er in den dortigen großen Bibliotheken emsig arbeitete und bedeutenderen Gerichtsverhandlungen mit Interesse beiwohnte. Nach der Rückkehr in die Heimath führte er sich an der Universität durch eine Antrittsrede über „das Naturrecht und das geschichtliche Recht in ihren Gegensätzen“ (Basel 1841) ein und wurde 1842 Professor des Römischen Rechts. Um sich ausschließlich litterarischen Arbeiten widmen zu können, schied er Sommer 1844 aus. Von seinen römischrechtlichen Studien zeugen die Schriften „Das Nexum, die Nexi und die Lex Petillia“ (Basel 1843); „Die Lex Voconia und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsinstitute“ (ebd. 1843); „Das Römische Pfandrecht“, Bd. I (ebd. 1847); „Ausgewählte Lehren des römischen Civilrechts“ (Bonn 1849). Fortan wendete sich sein Interesse mehr und mehr den griechischen und römischen Alterthümern, namentlich der Gräbersymbolik der Alten zu, welchem Zwecke Reisen nach Italien, Griechenland und Spanien dienten, in welchen Ländern er zu den bedeutendsten Gelehrten in nähere Beziehungen [744] trat; das archäologische Institut in Rom ernannte ihn zum Mitgliede. Zu gemeinsamen Studien verkehrte er viel mit seinen Nachfolgern auf dem Lehrstuhle des Römischen Rechts, sowie namentlich mit Gerlach (s. A. D. B. IX, 14), mit dem er eine wegen des bald darauf erscheinenden Werkes von Theodor Mommsen unvollendet gebliebene „Römische Geschichte“ (1851) unternahm, und andrerseits dem späteren Geh. Regierungsrathe Dr. Ludwig Wiese († am 25. Febr. 1900 in Potsdam). Nach dem Verluste seiner alle wissenschaftlichen Bestrebungen kräftig unterstützenden Mutter Valeria, geb. Merian, war er seinem vereinsamten Vater eine treue Stütze bis zu dessen Tode. 1865 heirathete er Fräulein Louise Elisabeth Burckhardt von Basel und fand in ihr eine an seinem geistigen Leben regen Antheil nehmende Gattin. Dem politischen Leben fernstehend, diente er der Oeffentlichkeit mehr als fünf und zwanzig Jahre hindurch als Mitglied und dann als Statthalter des Appellationsgerichts, in jüngster Zeit als Vorsteher der französischen Kirche. Nachdem er 1859 einen „Versuch über die Gräbersymbolik der Alten. Mit 4 Steindrucktafeln“ herausgegeben, folgte sehr bald das Werk, das ihm den Ruhm des Altmeisters der vergleichenden Rechtswissenschaft eintrug „Das Mutterrecht. Eine Untersuchung über die Gynaikokratie der alten Welt nach ihrer religiösen und rechtlichen Natur. Mit 9 Steindrucktafeln und einem ausführlichen Sachregister“ (Stuttg. 1861). In diesem Werke wurde das in ältester Zeit bei verschiedenen Menschenstämmen bestehende „Mutterrecht“ entdeckt und damit der Grund zu weiteren Forschungen gelegt, die bei dem erst allmählich zugänglich werdenden massenhaften Materiale dieses neuen Zweiges der Rechtswissenschaft zu gesicherteren Ergebnissen führten, ohne daß die mit Scharfblick und Tiefsinn aufgestellte Grundidee wesentliche Aenderung erfuhr. Weitere Ausführung seiner Grundgedanken brachten die Schriften „Das Lykische Volk und seine Bedeutung für die Entwicklung des Alterthums“ (Freib. i. B. 1862); „Der Bär in den Religionen des Alterthums. Mit 2 Tafeln“ (Basel 1863); „Die Unsterblichkeitslehre der Orphischen Theologie auf den Grabdenkmälern des Alterthums“ (ebd. 1867); „Lupa Romana“ (in den Annali dell’ Instituto, Roma 1867–69); „Die Sage von Tanaquil. Eine Untersuchung über den Orientalismus in Rom und Italien“ (Heidelb. 1870, m. Beilage: Th. Mommsen’s Kritik der Erzählung von C. Marcius Coriolanus), denen sich schließlich die an die Freunde Lewis Henry Morgan in Rochester, N. Y. († 1881), Felix Liebrecht in Lüttich und Ludolph Stephani in St. Petersburg († am 11. Juni 1887) gerichteten „Antiquarische Briefe vornehmlich zur Kenntniß der ältesten Verwandtschaftsbegriffe“ (Straßb. I 1880, II 1886) anschlossen. Eine Ergänzung bildet die aus den Manuscripten des Verfassers von der Wittwe und dem Sohne für den Freundeskreis herausgegebene, mit einer Einleitung von Prof. A. Giraud-Teulon in Genf versehene Schrift: „Römische Grablampen nebst einigen andern Grabdenkmälern vorzugsweise eigener Sammlung“ (Basel 1890), hiezu ein Bilderatlas von 55 Tafeln. In diesen Untersuchungen fand B. immer wieder denselben Gedanken bestätigt „Unsicher, ein Wahn von kurzer Zeit ist alles menschliche Glück, ohne Wandel und Wanken nur allein die göttliche Liebe. Darum, o Sterblicher, vertraue Aphroditen, wie Adonis ihr vertraut. Eine erbarmungsreiche Mutter, im Tode eine feste Stütze wird sie dir sein. – Gibt es eine Sprache, die des Grabes würdiger wäre, eine Verheißung, die trostreicher klänge als diese? Durch keinen Zug gewinnt die Gräberwelt der Alten unsere Theilnahme in höherem Grade, als durch ihr Bestreben, die Mutterliebe als den Hoffnungsanker der Menschen im letzten Sturme des Lebens unter immer neuen Bildern darzustellen“. Dieser Gedanke findet sich schon in der Vignette zum „Mutterrecht“ nach den Ausführungen [745] daselbst (S. 265, 424) angedeutet. Das aus dem Handel völlig verschwundene Hauptwerk über das Mutterrecht, das der Verfasser seiner Mutter mit dem Motto τὴν σὴν εὔνοιαν καὶ πίστιν λαλοῦντες ἐν βιοτῆς μέτροις οὐ παυσόμεθα gewidmet hatte, widmete in unverändertem Abdruck (Basel 1897) die Wittwe dem der glücklichen Ehe entsprossenen Sohne und machte es hiemit wieder dem Kreise der Forscher zugänglich. Als kleinere Arbeiten seien noch genannt „Nekrolog von Dr. W. Th. Streuber“ (Basler Taschenbuch für 1858); (mit Dr. K. Stehlin) „Beiträge zur Schweizer Geschichte aus englischen Manuscripten“, Zürich 1857 (Arch. f. Schweiz. Gesch. Bd. 12); „Die Grundlagen der Steuerverfassung des Römischen Reiches“ (aus dem Schweizer. Museum, Zürich 1862). – B. war ein unermüdlich freundlicher Berather und werkthätiger Wohlthäter der Bedürftigen, von tiefer Gottesfurcht und unbeugsamem Pflichtgefühl erfüllt, bis in die letzten Tage geistig regsam.

Zur Erinnerung an Herrn Dr. J. J. Bachofen. Basel 1887. – Allg. Schweizer Ztg. 1887, Nr. 281. – J. Kohler in der Zeitschr. f. vergleich. R.wiss. VIII, 148–155; – ders., in: Rechtsforschung und Rechtsunterricht auf den deutschen Universitäten hsg. v. O. Fischer. Berlin 1893, S. 122. – Wunderlich in der Zeitschr. f. geschichtl. R.wiss. XI, 73. – Richter’s u. Schneider’s Neue krit. Jahrbüch. VII, 7–16, 402–417; IX, 283; XI, 961–1022. – Bursian’s Jahresbericht 25, 109; 28, 38. – Zarncke’s lit. Centralblatt 1862, S. 883; 1864 S. 523; 1887 S. 1485. – Dtsche. Litteratur-Ztg. 1886, S. 953. – Revue critique XXII, 1886, pp. 845 ss. – R. Stintzing, Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft I, 1880, S. 233. – Teichmann in: Die Universität Basel, 1885 S. 47; 1896 S. 66. – Kipp in der Savigny-Zeitschrift, Roman. Abthlg. Bd. 19, S. 366. – F. Dümmler, Einige eleusinische Denkmäler (darunter eine attische Weinkanne der Sammlung Bachofen) im: Festbuch zur Eröffnung des historischen Museums. Basel 1894, S. 1 ff. – Dargun, Mutterrecht und Raubehe. Lpz. 1883; – derselbe, Mutterrecht und Vaterrecht. Lpz. 1892, S. 19, 87, 99, 111. – Post, Bausteine. Oldenburg 1880 Bd. I, 78, II, 19. – O. Schrader, Reallex. d. indogerman. Alterthumskunde. Straßb. 1901, S. 565.

[743] *) Zu Bd. XLVI, S. 174.