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ADB:Bartholdi, Christian Friedrich Freiherr von

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Artikel „Bartholdi, Christian Friedrich Freiherr von“ von Eugen Schmoller in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 106–107, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bartholdi,_Christian_Friedrich_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 18. Dezember 2024, 02:10 Uhr UTC)
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Bartholdi: Christian Friedrich Freiherr v. B., war als bürgerlich 10. December 1668 zu Berlin geboren, † 1714. Er galt als ein besonders tüchtiger gewandter Kammergerichtsrath, als es sich zu Anfang des J. 1698 in Berlin darum handelte, für die Stelle eines brandenburgischen Gesandten in Wien den rechten Mann zu finden. Der frühere Gesandte Christ. von Dankelmann war im Frühjahr 1697 dort ausgewiesen worden; man wollte aber wieder anknüpfen, besonders wegen des „großen Desseins“, wegen der Erwerbung der Königskrone, die Friedrich III. nicht ohne Zustimmung des Kaisers sich aufzusetzen wagen konnte. B. ging im April 1698 nach Wien ab (seine erste Instruction ist vom 11. April 1698) und scheint mit vorübergehenden Pausen daselbst bis Ende des J. 1706 geblieben zu sein. Er führte die Verhandlungen daselbst mit Geschicklichkeit, und schloß den Vertrag vom 16. Nov. 1700 ab; an den Pater Wolf, der am meisten dabei geholfen, hatte man sich freilich nur gewandt, weil man in Berlin aus Versehen eine Depesche Bartholdi’s falsch dechiffrirt hattte. B. wurde vom Kaiser 1701 in den Freiherrenstand erhoben, von Friedrich I. den 24. Mai 1704 zum wirklichen geheimen Rath ernannt. Als er Wien verließ, brachte er daselbst seinen Bruder Wilhelm Heinrich, den halberstädtischen Regierungspräsidenten und Schwiegersohn des preußischen General Micrander (daher sein Name Bartholdi-Micrander, er war von dem General adoptirt) als Nachfolger an.

In Berlin trat Christ. Friedrich v. B. an die Spitze des seit einigen Jahren neu errichteten Tribunals oder Oberappellationsgerichts und des Collegii medici; ob er sofort auch Generaldirector aller französischen Colonien und des Armenwesens wurde, kann ich nicht sicher angeben, ebenso wenig, ob er sofort als Justizminister fungirte. Die Regel war, daß die vier Präsidenten der beiden höchsten Gerichtshöfe, des Tribunals und des Kammergerichts, zugleich als geh. Justizrath die Abtheilung des Staatsrathes bildeten, in dem die Lehns-, geistlichen, franz. Colonie-Sachen, sowie die Justizgesetze berathen wurden. Das erste bei Mylius angeführte Gesetz, das von B. contrasignirt ist, ist das Patent vom 9. März 1711, „daß die mit dem Tode bestraft werden sollen, welche die bei ihrer Verweisung aus denen Residenzien abgeschworene Uhrfehde brechen“. Es sind außerdem nur noch vier, von denen weitaus das wichtigste die von B. verfaßte „Allgemeine Ordnung, die Verbesserung des Justizwesens betreffend“ vom 21. Juni 1713 ist. Die Tendenz dieser ziemlich umfassenden Ordnung ist eine sehr rühmliche; es sollte in die bodenlose Rechtsprechung, den schlechten Proceß, die namenlose Verwirrung darüber, was Sache der Justiz- und was Sache der Verwaltungsbehörden sei, endlich einmal einige Ordnung gebracht werden. Der junge König Friedrich Wilhelm I. hatte B. 4. März 1713 den Befehl gegeben, einen Entwurf zur Reform zu verfertigen. Als nun B. anfing, sich in etwas weitaussehende Berathungen mit seinem Collegen Sturm und den Kammergerichtsräthen einzulassen, erfolgte eines jener königlichen Donnerwetter: „das Landrecht müsse bald fertig sein vors ganze Land, oder Herr Barthollius und Sturm und ich werden uns sehr plump und grob erzürnen, da dann kein Bitten helfen wird; ich warne, es ist noch Zeit; alle Profitchen der Processe ist besser jetzund fahren zu lassen als Schiebkarren. Ich muß leider so streng sprechen, weil die schlimme Justiz zum Himmel schreit und wenn ich es nicht remedire, ich selbst die Verantwortung auf mich lade“. In [107] kürzester Zeit wurde nun der Entwurf von B. übergeben, und nach einigen Berathungen im Geh. Rath publicirt. Wenn er sein Ziel nicht erreichte, wenn er vielfach ein nicht besonders geschicktes Compromiß zwischen den Tendenzen darstellt, die damals in der Wissenschaft und Praxis sich bekämpften, so ist doch schwer zu sagen, ob die Schuld mehr B. oder die Hast trifft, mit der man verfahren. Einiges wurde immer durch diese Ordnung verbessert; sie ist der Ausgangspunkt für die Proceß- und Justizreformen, wie für die systematische Trennung von Justiz und Verwaltung in Preußen unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II. Den 28. Aug. 1714 starb B., ohne Nachkommen zu hinterlassen; ein Schicksal, das er mit seinem 1730 verstorbenen Bruder theilte.

Klaproth und Kosmar, Der preußische Staatsrath (1805) S. 396; Ledebur’s Adelslexikon I. 26; Joh. Gust. Droysen, Geschichte der preußischen Politik IV. 1. Abth., IV. 2. Abth. I. Bd.