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ADB:Bogislaw VI.

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Artikel „Bogislaw VI. (VII.) und Wartislav VI.“ von Adolf Häckermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 46–47, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bogislaw_VI.&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 22:13 Uhr UTC)
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Bogislav VI. (VII.) und Wartislav VI., Herzöge von Pommern-Wolgast diesseits der Swine, folgten ihrem im J. 1365 verstorbenen Vater Barnim IV. (s. o.) unter anfänglicher Vormundschaft ihres Oheims Bogislav V.. Der in der herzoglichen Familie ausbrechende Hader über Herrschaft und Mitherrschaft ward durch eine vorläufige Vereinbarung zu Anklam am 25. Mai 1368 auf drei Jahre beigelegt, worauf eine definitive Landestheilung zu Stande kam. Das zum wolgastischen Hause gehörige Gebiet wurde in zwei Theile getheilt [47] und die Swine zur Grenze gesetzt; Herzog Bogislav V. erhielt den Theil jenseits der Swine, welcher eigentlich Pommern hieß, die beiden Herzöge B. VI. und Wartislav VI. den Theil diesseits der Swine oder das eigentliche Herzogthum Wolgast nebst dem Fürstenthum Rügen. Bald darauf starb Bogislav V. (1374), während sein Bruder Wartislav V., welcher bei der vorerwähnten Theilung mit dem Amte Neu-Stettin und einer jährlichen Geldzubuße aus beiden Regierungen abgefunden worden war, zu Stralsund seinen Wohnsitz nahm – daher auch Herr vom Sunde genannt – und 1390 daselbst starb. Mittlerweile geriethen die beiden regierenden Herzöge B. VI. und Wartislav VI. über die von Bogislav V. verpfändeten Städte Grimmen und Triebsees, wahrscheinlich auch über die Grenze, mit Herzog Albrecht von Mecklenburg in einen unglücklich geführten Krieg; bei Dammgarten fiel Wartislav VI. selbst in Gefangenschaft, aus der er sich mit 1300 Mark lösen mußte. Zur gegenseitigen Vertheidigung ihrer Länder trotz der Separirung schlossen sämmtliche Herzöge von Pommern ein Bündniß zu Caseborg, dem auch der Bischof Philipp von Cammin beitrat, und erkannten förmlich und feierlich an, daß alle Herzöge an den pommerschen Landen „die gesammte Hand hätten“. Auch gingen sie im folgenden Jahre (1374) mit dem Kaiser Karl IV. und seinen Söhnen eine Verpflichtung des nämlichen Inhalts ein und erhielten dafür wenige Jahre nachher (1377) von ihnen ebenfalls die Versicherung über ihre uckermärkischen Pfandschaften. Nach einer vierjährigen gemeinschaftlichen Regierung trennten sich auch die beiden Brüder und theilten sich dergestalt in die Erblande, daß Wartislav VI. Rügen, die Landschaft Barth mit den noch an Dänemark verpfändeten Districten, B. VI. den übrigen Theil bekam. Auf dem Dars legte letzterer eine neue See- und Handelsstadt, Arenshop, an, doch ward dieselbe nach zweijährigem Bestehen von den Rostockern aus Handelseifersucht zerstört. B. VI. starb 1393 ohne männliche Erben, daher sein Landestheil seinem Bruder zufiel und die neulich getheilten Lande des wolgastischen Hauses diesseits der Swine wieder mit einander vereinigt wurden. Sein Bruder, Wartislav VI., folgte ihm bald im Tode (1394) und hinterließ zwei Prinzen, Barnim VI. und Wartislav VIII.