ADB:Bothmer, Friedrich Graf von
Schele-Windthorst als Bevollmächtigter an den Bundestag gesandt, dem bereits die Beschwerden der hannover’schen Ritterschaften vorlagen. Zwar kehrte B. 1853 in seinen ihm offen erhaltenen Richterposten zurück, aber nur, um ihn bald darauf und definitiv mit dem Ministersessel zu vertauschen. In dem Juli 1855 gebildeten Ministerium Borries übernahm er das Cultusdepartement, wirkte bei dem Verfassungsumsturz vom August mit und war an allen weitern Schritten dieser Regierung bis zu seinem Tode betheiligt. Von den speciell in sein Ressort einschlagenden Acten ist besonders die im J. 1857 bewirkte Ausstattung des katholischen Bisthums Osnabrück zu erwähnen, wofür ihm der Papst den Piusorden I. Classe verlieh. Die Errichtung eines über den Provinzialconsistorien stehenden Landesconsistoriums und die Herstellung eines neuen Landeskatechismus wurden unter seinem Ministerium zwar vorbereitet, aber nicht zu Ende geführt.
Bothmer: Karl Friedrich Ernst August v. B., geb. 1797, † 21. Dec. 1861, trat nach Vollendung seiner Studien zu Heidelberg und Göttingen in den Staatsdienst und erwarb sich bald den Ruf eines gründlichen und scharfsinnigen Juristen. Als Rath an der Justizcanzlei zu Celle wurde er mit der Leitung der an dies Gericht verwiesenen Untersuchung gegen die Theilnehmer des Göttinger Aufstandes von 1831 betraut und führte die unpopuläre und schwierige Aufgabe mit Strenge und Gerechtigkeit durch. 1841 wurde er als erster Rath in den neu errichteten Criminalsenat des Oberappellationsgerichts zu Celle berufen, eine Stellung, die er nachher mit der eines Directors der dortigen Justizcanzlei und des spätern Obergerichtes vertauschte. Während dieser Zeit, in den J. 1842–1847, entstanden die „Erörterungen und Abhandlungen aus dem Gebiet des hannover’schen Criminalrechts und Criminalprocesses“, die ihm einen Namen in der Wissenschaft und eine große Autorität in der Praxis der hannover’schen Gerichte verschafften. In die politische Bewegung trat er erst ein, als der Kampf der Provinziallandschaften gegen die Gesetzgebung des Jahres 1848 und die ihrer Verfassung zugedachte Umgestaltung begann. Obschon er als Mitglied der ersten Kammer, in welche ihn die Wahlcorporation der evangelischen Geistlichkeit deputirt hatte, sich gegen die Befugniß der Landesgesetzgebung, die Verfassung der Provinzialstände ohne deren Zustimmung abzuändern, ausgesprochen hatte und damit in Gegensatz auch gegen den von der Regierung eingenommenen Standpunkt getreten war, wurde er unter dem Ministerium- Neue Hannov. Ztg. 1862, Nr. 5.