ADB:Dörrien, Melchior

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Artikel „Dörrien, Melchior Karl“ von Ferdinand Spehr in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 361, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:D%C3%B6rrien,_Melchior&oldid=- (Version vom 23. April 2024, 21:03 Uhr UTC)
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Dörrien: Melchior Karl D., weniger durch sein Leben als nach seinem Tode bekannt geworden, ist am 2. Mai 1721 zu Hildesheim geboren, studirte seit 1739 die Rechte zu Göttingen, wurde Advocat in seiner Vaterstadt, bei Errichtung des Collegium Carolinum zu Braunschweig aber einer der ersten öffentlichen Hofmeister und Lehrer des Rechts an der Anstalt. Dieses Amt bekleidete er nur 11 Monate, er starb bereits am 8. Juli 1746 am Brustfieber. Als der erste mit Tode abgegangene Lehrer an der Anstalt wurde auf ihn eine Gedächtnißschrift in lateinischer Sprache gedruckt. D. hat dadurch nach seinem Tode vielfaches Aufsehen erregt, daß seine Person mit einer im J. 1747 im Gebäude des Collegium Carolinum vorgefallenen und damals großes Aufsehen machenden Gespenstergeschichte in Verbindung gebracht wurde, indem er nach seinem Tode mehreren Personen erschienen sein soll und selbst einige vernünftige Männer, wie die Professoren Höfer und Oeder, durch den gespielten Betrug sich haben täuschen lassen. Die Spukgeschichte rief nicht allein während und bald nach ihrer Entstehung in und außer Braunschweig große Aufregung und eine Masse Schriften hervor, sondern wurde durch Jung-Stilling’s Theorie der Geisterkunde auch noch zu Anfang dieses Jahrhunderts Gegenstand mehrfacher Besprechung. Eine ausführliche Darstellung dieser Gespenstergeschichte findet sich in Eschenburg’s Entwurf einer Geschichte des Collegii Carolini in Braunschweig, 1812, S. 133–144. Die Erscheinung war, obgleich dies nicht erwiesen worden ist, wol nichts als ein von einigen muthwilligen Carolinern den Professoren und Bewohnern der Anstalt gespielter Betrug, weshalb Herzog Karl I. die eingeforderten Acten zurückbehielt, um Anstalt und Theilnehmer an der Spukgeschichte nicht zu compromittiren.