ADB:Eike von Repkow
F. Winter in der Grafschaft Mühlingen) von dem Markgrafen von Brandenburg ausgestellt ist, wird E. anscheinend unter den Schöffen aufgeführt; doch ist die gewöhnliche Annahme, daß er zu dieser Zeit, der wahrscheinlichen Abfassungszeit des Sachsenspiegels, an einem Landgericht zu Salpke ständiger Schöffe gewesen sei, neuerdings nicht ohne Grund bestritten worden; noch zweifelhafter erscheint die aus der Urkunde von 1209 abgeleitete Behauptung Stobbe’s, daß E. in jener früheren Zeit Schöffe der Grafschaft Wettin an der Saale gewesen sei. Seine Zuziehung zu Rechtshandlungen auch des Grafen Heinrich I. von Anhalt und der Herren des Osterlandes (des Markgrafen Dietrich von Meißen 1218, des Landgrafen Ludwig von Thüringen 1224) ist jedenfalls nur durch andere Momente, am wahrscheinlichsten durch sein persönliches Ansehen als Rechtskundiger, zu erklären. Von seinen sonstigen Lebensumständen wissen wir lediglich das Wenige, was aus seinen Werken sich ergibt.
Eike (Eiko, Ecko) von Repkow (Repgow, Repchow etc.), der Verfasser des Sachsenspiegels und vielleicht auch der Sachsenchronik, gehörte zu der schöffenbarfreien Familie von Repkow, welche zuerst in Urkunden von 1156 und 1159 vorkommt und ihren Stammsitz in dem jetzt Reppichau genannten Dorfe unweit Aken zwischen Dessau und Köthen im Anhaltischen hatte. Bisher sind 6 Urkunden aus den Jahren 1209–1233 bekannt, in denen E. v. R. als Zeuge erscheint; dieselben rühren sämmtlich aus der Gegend der Saale und mittlern Elbe her. In der letzten dieser Urkunden, welche zu Salpke an der Elbe nahe bei Magdeburg (in der Grafschaft Billingshöhe, oder nachAls Verfasser des Sachsenspiegels gilt E. auf Grund des gereimten Prologs zum sächsischen Landrecht. Dieser berichtet in seinem unzweifelhaft echten Theile, daß E. v. R. auf Bitte des Grafen Hoyer v. Falkenstein das Buch, welches er zuerst ins Latein gebracht, später, wenn auch ungern, weil er es für [752] zu schwer gehalten, ins Deutsche übertragen habe; er habe dasselbe Spiegel der Sachsen genannt, weil der Sachsen Recht dadurch bekannt werde. Daß der hier als Verfasser bezeichnete E. v. R. mit dem urkundlich von 1209–1233 vorkommenden identisch ist, wird zunächst wahrscheinlich durch die Erwähnung des Grafen Hoyer v. Falkenstein; denn in zwei Urkunden erscheint mit E. zusammen Hoyer v. Falkenstein, welcher überhaupt urkundlich 1211–1242 (resp. 1254) auftritt, als Zeuge. Vor allem aber spricht dafür die Zeit der Abfassung des Sachsenspiegels. Diese ist nach den Untersuchungen von Homeyer und Ficker sicher um das J. 1230 zu setzen. Als entscheidende Momente für diese Zeitbestimmung sind zu betrachten einerseits die Nichterwähnung des im J. 1235 errichteten Herzogthums Braunschweig-Lüneburg bei Aufzählung der sächsischen Fahnlehen, andererseits die offenbare Benutzung der vom König Heinrich VII. um 1225 (nach Ficker 1223 oder 1224, nach Schirrmacher’s wahrscheinlicherer Vermuthung 1226) erlassenen Landfriedensgesetzes. Auf eine Entstehung in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts weisen auch bestimmt hin die im Sachsenspiegel enthaltenen Grundsätze des Reichsstaatsrechts, insbesondere die nur für diesen Zeitraum passenden Angaben über die Königswahl. Andere Sätze, insbesondere die auf die Standesverhältnisse bezüglichen sowie die Behandlung des Wehrgeld- und Bußensystems als geltenden Rechts, entsprechen allerdings mehr den Rechtszuständen einer früheren Zeit, etwa des 12. Jahrhunderts; aber sie erklären sich hinlänglich durch die in der gereimten Vorrede ausdrücklich ausgesprochene Absicht, das von den Vorfahren seit alter Zeit hergebrachte Recht darzustellen. Auch die in dem Rechtsbuch hervortretenden örtlichen Beziehungen stimmen durchaus überein mit dem, was wir urkundlich über Eike’s Heimath und Thätigkeitsgebiet wissen; so insbesondere die Berücksichtigung des Rechts der zwischen Saale und Bode angesiedelten Nordschwaben und die mehrfache Hervorhebung der besonderen Rechtsverhältnisse der Markgrafschaften. Geringeres Gewicht hat für die Frage der Autorschaft die Sprache der Handschriften, da noch nicht mit Sicherheit festgestellt ist, in welchem Dialekt der Verfasser geschrieben hat; immerhin ist es bedeutsam, daß, wie die Gegend der Herkunft und Wirksamkeit des urkundlichen E. v. R. wenigstens heutzutage von der Grenze zwischen Hoch- und Plattdeutsch durchschnitten wird, so die Zahlen der Handschriften niederdeutscher und mitteldeutscher Mundart sich fast völlig die Wage halten.
Für die Ansicht, daß der sogenannte zweite Theil des Sachsenspiegels, das sächsische Lehnrecht, gleichfalls von E. verfaßt sei, besteht die größte Wahrscheinlichkeit; denn in vielen Handschriften ist das Lehnrecht dem Landrecht mit fortlaufender Capitel- resp. Bücherzählung angefügt; ferner nimmt das Lehnrecht an einer Stelle ausdrücklich, mehrfach stillschweigend auf die Darstellung des Landrechts Bezug; endlich findet sich eine zu Eike’s Heimathsstätte vortrefflich passende besondere Erwähnung der Dienstpflicht der östlich von der Saale Belehnten. In dem sogenannten vetus auctor de beneficiis, einer kurzen Bearbeitung des Lehnrechts mit specieller Rücksicht auf Sachsen in gereimten lateinischen Zeilen, scheint uns sogar das lateinische Original des sächsischen Lehnrechts erhalten zu sein, und da aus der Vorrede zum sächsischen Landrecht hervorgeht, daß E. dieses ursprünglich lateinisch geschrieben hat, so würde das Vorhandensein einer früheren lateinischen Abfassung des Lehnrechts ein weiteres nicht zu unterschätzendes Argument für den Nachweis der Autorschaft des Lehnrechts bilden.
Der Sachsenspiegel war die erste schriftstellerische Arbeit über das deutsche Recht; mit ihm beginnt die rechtswissenschaftliche Litteratur in Deutschland. E. hatte aber nicht nur kein Vorbild für sein Werk, sondern er hat auch geschriebene Rechtsquellen überhaupt nur in sehr geringem Umfange benutzt, seine Kunde des geltenden Rechts beinahe ausschließlich aus dem Bewußtsein und der Uebung [753] des Volkes geschöpft. Von einer Kenntniß römischer Rechtsbestimmungen findet sich nur eine vereinzelte, offenbar durch die Volksüberlieferung vermittelte Spur; auch eine Berücksichtigung des canonischen Rechts ist wenigstens in dem ursprünglichen Texte nirgends nachweisbar. Demnach dürfen wir den Anlaß für Eike’s Aufzeichnung des einheimischen Rechts kaum in einem bewußten Gegensatz gegen das drohende Eindringen des fremden Rechtes suchen; vielmehr wird, wie auch die gereimte Vorrede andeutet, maßgebend gewesen sein das bei dem fast gänzlichen Mangel officieller Rechtsaufzeichnungen immer stärker hervortretende Bedürfniß einer allgemein zugänglichen Belehrung über das geltende Recht für dessen richtige Anwendung. Diesem Zwecke entspricht der Sachsenspiegel im vollsten Maße. Aus der bunten Fülle der rechtlichen Ueberlieferung und Erfahrung faßt er das Wesentliche und Bleibende zusammen zu einer getreuen und erschöpfenden Darstellung in klaren präcisen Sätzen und gemeinverständlichem Ausdruck. Eine solche Beherrschung des überreichen Rechtsstoffs war allerdings nur möglich durch weise Selbstbeschränkung. Nicht ein allgemein deutsches Recht, welches schwer zu erkennen und überhaupt nur in geringem Umfange vorhanden war, versuchte E. zur Darstellung zu bringen, sondern nur das ihm unmittelbar bekannte und im Ganzen gleichmäßige Recht des den größten Theil von Norddeutschland inne habenden sächsischen Volksstammes, wenn auch mit Einschluß der den Sachsen und den übrigen Deutschen gemeinsamen Rechtssätze, insbesondere des Reichsstaatsrechts; durch diese räumliche Beschränkung hat E. solche willkürliche Aufstellungen fernzuhalten vermocht, wie sie im Deutschenspiegel und im Schwabenspiegel, die ein allgemein deutsches Recht an Stelle des sächsischen zu setzen unternahmen, so zahlreich sich finden. Und auch innerhalb des sächsischen Rechts hat E. sich beschränkt auf die Darstellung des Landrechts, des allen Freien gemeinsamen Rechts, welches in den Landgerichten zur Anwendung kam, und des Lehnrechts, welches in seinen Grundzügen durchaus einheitlich gestaltet war; dagegen hat er ausdrücklich ausgeschlossen das Dienstmannenrecht, weil dieses so mannigfaltig sei, daß Niemand damit zu Ende kommen könne; ebenso hat er hinweggelassen das kaum weniger verschiedene Hofrecht der abhängigen Bauern und das innerhalb der einzelnen Städte in der Bildung begriffene Stadtrecht. Die Zuverlässigkeit seiner Kunde auf den von ihm behandelten Rechtsgebieten wird durch die tiefer eindringende rechtshistorische Forschung nur immer mehr bestätigt. Die Anordnung ist freilich keine systematische, vielmehr sind die einzelnen Materien meist nur lose aneinandergereiht, der Zusammenhang öfter durch Abschweifungen unterbrochen; aber es ist deshalb doch kein wesentlicher Gegenstand übersehen. Bewunderungswürdig ist die Deutlichkeit und Gedrungenheit des Ausdrucks, zumal bei der geringen Ausbildung der deutschen Prosa zu Eike’s Zeit.
Da E. nur das im Volksbewußtsein lebende und in den Gerichten angewendete Recht wiedergeben wollte, so tritt seine individuelle Anschauung selten hervor; immerhin finden sich einzelne allgemeine Reflexionen, welche uns Einblick gewähren in seine Denkart. Die kühne Unabhängigkeit seines Denkens ebenso wie die edle Humanität seiner Gesinnung hat den unzweideutigsten Ausdruck erhalten in der berühmten Stelle über die Unfreiheit (Landr. III, 42): Vor Gott sind der Reiche und der Arme gleich; der Mensch gehört nur Gott und kann keinem anderen Menschen gehören; die Knechtschaft ist in Wahrheit entsprungen aus Zwang, Gefangenschaft und unrechter Gewalt, und das Unrecht, welches zur langen Gewohnheit geworden, will man jetzt für Recht ausgeben. Charakteristisch in derselben Richtung ist auch die Behauptung, daß, weil dem Menschen die Gewalt über Fische, Vögel und wilde Thiere von Gott gegeben sei, Niemand an diesen Dingen sein Leben oder seinen Leib verwirken könne (II, 61, §. 1 und [754] 2). Das Recht steht nach Eike’s Ansicht, wie namentlich die gereimte Vorrede zeigt, durchaus im Dienst der Wahrheit und Gottesfurcht; wer das Recht verkehrt, sündigt gegen Gott (Praefatio rythm. V. 135 ff.). Trotz seiner tief religiösen Ueberzeugung ist er aber den extremen Forderungen, welche die Kirche in den großen Kämpfen seiner Zeit durchzusetzen versuchte, entschieden abhold, und tritt vielmehr kräftig ein für die Selbständigkeit des weltlichen Reiches und Rechtes gegenüber der kirchlichen Gewalt. Er läßt nicht wie der Verfasser des Schwabenspiegels beide Schwerter ursprünglich dem heiligen Petrus und demgemäß das weltliche erst vom Papst dem Kaiser verliehen sein, sondern er lehrt, wie das geistliche Schwert dem Papste, so sei das weltliche dem Kaiser verliehen (Landr. I, 1); beide Gewalten sollen einträchtig handeln und sich gegenseitig unterstützen, damit, was der einen widersteht, durch die andere zu Gehorsam und Unterwerfung unter das Recht gebracht werde (I, 1 und III, 63 §. 1). Der geistliche Bann allein schadet nur der Seele und kann, wenn nicht des Königs Acht darauf folgt, Niemandem den Leib nehmen, Niemand am Landrecht oder Lehnrecht kränken (III, 63, §. 2). Den Kaiser darf der Papst nach E. überhaupt nur aus drei bestimmten Ursachen in den Bann thun (III, 57, §. 1). Ganz dem Sinne Eike’s entspricht und wahrscheinlich rührt auch von ihm selbst noch her der nach der handschriftlichen Ueberlieferung allerdings als Zusatz zu betrachtende Ausspruch, daß der Papst durch seine Gebote das Landrecht oder Lehnrecht nicht beeinträchtigen dürfe (I, 3, §. 3).
Obgleich eine ohne jede öffentliche Autorität unternommene Privatarbeit hat der Sachsenspiegel doch, theils als die erste Leistung dieser Art, theils in Folge seines großen, von keiner der späteren Nachbildungen übertroffenen oder auch nur erreichten Werthes, eine ganz außerordentliche Verbreitung und Geltung erlangt. Eike’s Werk „wanderte in alle Gebiete der deutschen Zunge von Livland bis in die Niederlande, von Bremen und Hamburg bis nach Straßburg und Salzburg, ja über sie hinaus in den slavischen Osten“. Die im J. 1374 von Papst Gregor XI. gegen 14 Artikel des Sachsenspiegels erlassene – fast ganz wirkungslos gebliebene – Verdammungsbulle ist gerichtet an die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Bremen, Magdeburg, Prag und Riga, und gibt dadurch das beste Zeugniß für das weite Anwendungsgebiet des Rechtsbuches. Noch jetzt sind gegen 200 Handschriften des Landrechts, gegen 100 des Lehnrechts erhalten. Durch zahlreiche Zusätze wurde der Sachsenspiegel erweitert, durch Glossen und Bilder erläutert; mehrfach wurden Ueberarbeitungen und Auszüge angefertigt; drei lateinische Uebersetzungen und eine polnische wurden dem Landrecht, eine lateinische dem Lehnrecht zu Theil. Für eine große Zahl von anderen Rechtsbüchern, insbesondere auch für die wichtigsten in Süddeutschland entstandenen, den Deutschenspiegel und den sogenannten Schwabenspiegel, hat der Sachsenspiegel als Quelle und Vorbild gedient; ebenso ist er bei vielen officiellen Rechtsaufzeichnungen, namentlich von Stadtrechten, in umfassender Weise benutzt worden. In dem größten Theil von Norddeutschland erlangte er sogar gesetzliches Ansehen; zu Ende des Mittelalters, auf dem Reichstage von 1498, wurde die Ueberzeugung ausgesprochen, daß ein Dritttheil der Nation nach ihm sich richte, und noch heutigen Tages gilt er in zahlreichen Gegenden Norddeutschlands als subsidiär anwendbares Recht. Für die Gegenwart allerdings liegt die Hauptbedeutung des Sachsenspiegels nicht in dieser praktischen Geltung, sondern in der ausführlichen und zuverlässigen Kunde, welche derselbe uns vom Zustande des einheimischen Rechts in der Zeit vor der Reception der fremden Rechte bietet; dadurch erscheint Eike’s Arbeit als die wichtigste Quelle der deutschen Rechtsgeschichte, und als ein überaus werthvolles Hülfsmittel für das wissenschaftliche Verständniß der Institute des heutigen deutschen Privatrechts.
[755] Gegenüber der ausnehmenden Bedeutung, welche E. als Verfasser des Sachsenspiegels erlangt hat, kann der Frage, ob ihm auch die Autorschaft der gewöhnlich als Repgow’sche Chronik bezeichneten sächsischen Weltchronik beizulegen ist, nur eine verhältnißmäßig untergeordnete Tragweite zugestanden werden; denn dieses Werk, obgleich es durch Befreiung von der hergebrachten annalistischen Behandlung und als erster Versuch einer geschichtlichen Darstellung in deutscher Prosa ein nicht geringes Interesse in Anspruch nimmt, ragt doch weder durch Originalität des Stoffes noch durch tiefere historische Auffassung unter den Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters hervor. Daß ein Glied der Familie v. Repkow die Chronik verfaßt hat, ist bei unbefangener Auslegung der in der Vorrede sich findenden Worte: „logene sal uns wesen leit, dat is des van Repegowe rât“ kaum zu bezweifeln. Auf E. v. R. paßt vorzüglich die Abfassungszeit der Chronik; denn alle Handschriften der ältesten Recension gehen in der Erzählung nur bis 1225 oder 1230, und auch die jüngern Recensionen sind jedenfalls ehe der Tod Kaiser Friedrichs II. in Deutschland bekannt wurde, also spätestens 1250 oder 1251, vollendet. Noch mehr spricht für Eike’s Autorschaft, daß die sächsische Chronik die erste prosaische Chronik in deutscher Sprache ist; dem Verfasser des Sachsenspiegels mußte es naturgemäß nahe liegen, was ihm auf dem Gebiete des Rechts so wohl gelungen, auch auf die Darstellung der Geschichte anzuwenden. Andererseits aber ist die vielfach geltend gemachte Uebereinstimmung einzelner Stellen der Chronik mit Rechtssätzen des Sachsenspiegels nicht so deutlich und erheblich, daß man daraus ein sicheres Argument für die Identität des Verfassers gewinnen könnte. Entschieden gegen Eike’s Autorschaft fällt in das Gewicht der Mangel jeder ausgesprochenen Parteinahme in der Erzählung der Kämpfe zwischen Kaiserthum und Papstthum; und als kaum möglich muß es erscheinen, ihn für den Verfasser der Chronik zu halten, wenn die bei Constantin dem Großen eingeschobene Betrachtung, in welcher der Autor sich unzweifelhaft als Geistlichen bezeichnet, echt ist; denn die neuerdings von Weiland angedeutete Hypothese, daß E. in späteren Jahren geistlich geworden sei und erst im geistlichen Stande die Chronik geschrieben habe, wird ebensowenig wie die übrigen bisher versuchten Wege, die Echtheit dieses Excurses mit der Autorschaft Eike’s zu vereinigen, Beistimmung finden können.
Herausgegeben ist der Sachsenspiegel am besten von Homeyer, das sächsische Landrecht in 3. Ausgabe 1861, das Lehnrecht nebst den verwandten Rechtsbüchern, insbesondere auch dem Vetus auctor de beneficiis, in zwei Bänden 1842 und 1844. Die Ausgabe des sächsischen Landrechts von Sachsse, 1848, enthält eine neuhochdeutsche Uebersetzung und ein reichhaltiges Repertorium. – Ausgaben der sächsischen Chronik von Maßmann 1857 („Das Zeitbuch des E. v. R.“, in den Publicationen des Stuttgarter Litterarischen Vereins), und von Schoene, 1859.
- Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Bd. 1. S. 288 ff.; Homeyer in den Einleitungen zu den einzelnen Bänden seiner Ausgabe des Sachsenspiegels; Derselbe, Die Stellung des Sachsenspiegels zum Schwabenspiegel, 1853, und in den Monatsberichten der Berliner Akad. der Wissenschaften, 1866, S. 630 ff.; Ficker, Ueber die Entstehungszeit des Sachsenspiegels etc., 1859; F. Winter in den Forschungen zur deutschen Geschichte Bd. 14, S. 303–45.[1] – Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter, 3. Aufl., Bd. 2. S. 318–20; Maßmann in seiner Ausgabe der Chronik, S. 651 ff.; Weiland in den Forschungen zur Deutschen Geschichte, Bd. 13. S. 157–198, Bd. 14. S. 457–510.
[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 755. Z. 6 v. u.: Nachträge von J. Winter zu „Forschungen XIV“, erschienen daselbst Bd. XVIII (1878), S. 380 ff. [Bd. 7, S. 795]