ADB:Görne, Friedrich von

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Artikel „Görne, Friedrich von“ von Siegfried Isaacsohn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 377–378, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:G%C3%B6rne,_Friedrich_von&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 01:35 Uhr UTC)
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Görne: Friedrich v. G., geb. am 24. Juli 1670 in der Mark Brandenburg, ist der erste seines Namens, der im brandenburg-preußischen Staatsdienste eine hervorragende Rolle gespielt hat. Frühzeitig durch seine administrativen Talente ausgezeichnet, wurde er bereits im 34. Lebensjahre zum Domdechanten von Brandenburg erwählt, einer Stellung, mit der seit einem Jahrhundert die Leitung des „Creditwerks“ der kurmärkischen Landschaft verknüpft war. Bald darauf, bei der 1704 erfolgenden Reorganisation des Creditwerks wurde er von der Ritterschaft zu dem eben kreirten Amte eines Deputatus perpetuus berufen, d. h. eines ständig zu Berlin anwesenden Controleurs der ständischen Finanzen und ihrer Verwaltung. König Friedrich I., der dem feinen, thätigen und gewandten Dechanten bereits 1703 durch die Ertheilung der Charge eines Hof- und Legationsraths Anwartschaft auf den Staatsdienst gegeben, beförderte ihn 1705 bei der ersten Vacanz zum Mitgliede der geheimen Hofkammer, d. i. der Centralverwaltung für die Domänenrevenuen des Staats. Hier gehörte G. zur Partei der entschiedenen Gegner Lubens von Wulffen, der eben damals mit Erfolg die Einführung des Erbpachtsystems für die Domänenverwaltung betrieb. Mit Marq. Ludwig v. Printzen und E. Boguslav v. Kameke verbunden, gelang es ihm, 1710 nicht nur Luben selbst, sondern auch den ihn stützenden Oberhofmarschall Grafen Wittgenstein zu stürzen, was betreffs der Domänenverwaltung die Rückkehr zum alten bewährten Zeitpachtsysteme bedeutete. 1707 erhielt G. als einen Beweis königlichen Vertrauens die Controle über die Chatullverwaltung, eine ebenso dornenvolle wie ehrende Stellung, da diese damals sehr ausgedehnte Verwaltung eines vorzüglichen Leiters bedurfte, um den an sie herantretenden maßlosen Forderungen einigermaßen gerecht zu werden. Die Verwaltung der kurmärkischen Kammer, der er über ein Jahrzehnt (1708 – Jan. 1719) vorstand, verdankt ihm ihre Genauigkeit, insbesondere die Herausbildung der Etatisirung, so daß Friedrich Wilhelm I. die hier durch G. eingeführten Einrichtungen sich geradezu zum Muster genommen zu haben scheint. Dieser König entband ihn anfangs 1719 von der Direction der Kammer, um ihn auf einen noch höheren Posten zu stellen. Am 18. Januar d. J., dem Jahrestage der Krönung, übertrug er ihm die Leitung der Oeconomica und des Postwesens beim General-Finanz-Directorium unter gleichzeitiger Ernennung zum wirklichen geheimen Staatsrath. Anfang 1723 endlich, bei der Begründung des geheimen Oberfinanz-, Kriegs- und Domänen-Directoriums zum Staatsminister und Chef des vierten Departements – umfassend Cleve-Mark-Ravensberg, Post-, Salz- und Münzwesen – erhoben, gehörte G. dieser obersten Landesbehörde bis 1739 als Chef des vierten, von da bis zu seinem am 24. Juni 1746 erfolgenden Tod als der des ersten Departements an. In die 27 Jahre seiner Thätigkeit als Mitglied des Directoriums, fällt jene großartige Organisation, die auf den vom Großen Kurfürsten gelegten Fundamenten den Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts errichtete. Wie groß Görne’s Verdienst an dieser Schöpfung gewesen sei, läßt sich bei dem bedauerlichen Verlust der Generaldirectorial-Acten heute nicht mehr entscheiden. Die Nachlebenden müssen sich begnügen, Görne’s Namen neben denen von Grumbkow, Kraut, Creutz, Katsch und Happe zu nennen als der Männer, die unter Leitung des königlichen Staatswirths in kurzem Unglaubliches leisteten. Soviel indeß mag als gewiß gelten, daß man es bei G. mit einem für die wirthschaftlichen Dinge hochbeanlagten Manne zu thun hat, der sich an dem überaus verschwenderischen Hofe Friedrichs I. aus sich selbst heraus zu jenem Wirthe heranbildete, der allen Ansprüchen Friedrich Wilhelms I. gerecht wurde, und seine Aufgabe nicht eher für beendet hielt, als bis ihm der Tod ein Ziel setzte.

[378] Neben den Acten des geh. Staatsarchivs zu Berlin ist benutzt Cosmar und Klaproth, Gesch. des preußischen geh. Staatsraths, S. 404–5.