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ADB:Gerstlacher, Karl Friedrich

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Artikel „Gerstlacher, Karl Friedrich“ von Hermann Müller (Bibliothekar) in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 67, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gerstlacher,_Karl_Friedrich&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 01:10 Uhr UTC)
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Gerstlacher: Karl Friedrich G., ein sehr geschätzter Publicist, ward geboren am 12. Mai 1732 zu Böblingen in Würtemberg (vgl. Meusel, Lex. d. vom J. 1750–1800 verst. Teutschen Schriftst. IV, S. 136), studirte in Tübingen Rechtswissenschaft, erlangte daselbst die juristische Doctorwürde und 1761 eine außerordentliche Professur der Rechte, wurde darauf in der Kanzlei in Stuttgart angestellt, schon kurze Zeit hernach 1767 aber von dem damaligen Markgrafen Karl Friedrich von Baden zum Assessor nach Karlsruhe berufen, zeichnete sich in diesem Amte durch Berufstreue und juristische Qualification so vortheilhaft aus, daß er 1789 zum Mitglied des Geheimrathscollegiums, 1791 zum Mitglied des neuconstituirten Revisionshofes mit dem Range eines wirklichen Geheimen Rathes ernannt wurde. In dieser Stellung starb er am 15. August 1795. Seine vielen Schriften, welche für ihre Zeit durchweg hervorragende Leistungen genannt werden konnten, findet man bei G. Chr. Meusel[1] l. c.; am vollständigsten und zuverlässigsten bei Balthasar Haug, Das gelehrte Wirtemberg (Stuttgart 1790, 8°), S. 213–56, nachgewiesen. Von Gerstlacher’s Arbeiten verdienen wegen der einst sehr hohen, zum Theil aber auch heute noch, so z. B. hinsichtlich der Arbeiten über würtembergisches Recht und der Sammlung baden-durlachischer Verordnungen, bestehenden Bedeutung, eine besonders ehrenvolle Erwähnung folgende Schriften: „Sammlung aller einzeln ergangenen herzoglich würtembergischen Gesetze und andern Normalien“, Thl. I–II, 1759–66. „Sammlung aller baden-durlach’schen, das Kirchen- und Schulwesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen … betreffenden Anstalten und Verordnungen“, Bd. 1–3, 1773–74. „Corpus juris Germanici, d. i. der möglichst echte Text der deutschen Reichsgesetze“, Thl. I–IV, 1783, 2. Ausgabe 1785–89 (anonym). „Handbuch der deutschen Reichsgesetze nach dem möglichst echten Text in systematischer Ordnung“, Thl. I–XI, 1786–94. An einem Processe seines Vaters, welchen dieser wegen des an dem Nachlasse seiner Eltern ihm zustehenden Erbrechts gegen das oberbairische Kloster Beuerbach führte, an welches man sein Erbtheil ausgeliefert hatte, ein Proceß der seiner Zeit viel Aufsehen machte und unter dem Namen Casus Gerstlacherianus unter die casus celèbres des achtzehnten Jahrhunderts gezählt wurde, hat unser G. durch verschiedene Streitschriften lebhaften Antheil genommen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. gemeint ist Johann Georg Meusel, der u.a. Georg Christoph Hamberger's Werk Das gelehrte Teutschland fortgesetzt hatte.