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ADB:Heider, Daniel

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Artikel „Heider, Daniel“ von Gerold Meyer von Knonau in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 303–304, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heider,_Daniel&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 02:32 Uhr UTC)
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Heider: Daniel H., gelehrter Jurist und Syndikus der Reichsstadt Lindau, geb. am 13. November 1572 zu Nördlingen, gestorben 1. Februar 1647 zu Lindau. Nach seiner 1601 zu Tübingen bewerkstelligten Promotion als Doctor der Rechte, war H. als Rathsadvocat nach der Reichsstadt Lindau gekommen, der er von da an unausgesetzt seine Dienste widmete, wie er denn auch durch seine Verbindung mit einer Patricierin, der Tochter des späteren Bürgermeisters Valentin Funk von Senftenau in den Kreis der höheren Bürgerschaft daselbst aufgenommen wurde. Ein älterer localer Streit hatte sich mit dem Jahre 1628 für die Reichsstadt in verhängnißvoll scheinender Weise mit den Ereignissen des 30jährigen Krieges verflochten, und daraus ergab sich für H. die Möglichkeit, als Verfechter der Rechte Lindau’s hervorzutreten. Die Bürgerschaft, von der Reichsäbtissin des hart an die Stadt angrenzenden, mit derselben in den Boden der Seeinsel sich theilenden Stiftes Lindau seit König Rudolf I. frei geworden, hatte 1430 auf Erlaubniß Siegmund’s die Vogtei über die vier Dörfer oder Kellnhöfe des Reichsstiftes an sich gelöst und dadurch ein kleines Gebiet sich geschaffen; mit der Annahme der Reformation durch die Reichsstadt war noch eine zweite Differenz zwischen den beiden örtlich auf einander angewiesenen Gemeinwesen entstanden. [304] 1628 nun aber, im Zusammenhange mit dem siegreichen Vorschreiten der kaiserlichen Waffen, mit der Rüstung für die dritte Invasion nach Graubünden zum Behufe der Kriegsführung über die mantuanische Erbfolge, wurde diese Reichsvogtei von Ferdinand II. abgelöst und dem angrenzenden Grafen Hugo von Montfort übertragen. Mit dem Einzuge einer kaiserlichen Garnison, mönchischer Missionäre in Lindau, mit der Entwaffnung der Bürger schien der durch ihre militärische Wichtigkeit bei der Nähe des Vorarlberg für Oesterreich allerdings äußerst bedeutenden Reichsstadt das Schicksal bevorzustehen, welches 80 Jahre früher Constanz betroffen hatte, zumal da nun noch 1638 vollends die Erzherzogin Claudia jene Reichsvogtei über die vier Dörfer antrat. Diesen Gewaltschritten setzte nun H. 1641 bis 1643 seine „Gründliche Außführung, wessen sich deß H. Reichs Stadt Lindaw, wegen einer, Ihro in anno 1628 ohnversehens abgelöster, und dem Herrn Grafen von Montfort administratorio nomine, sampt mitergriffenen vier Dörffern, überlaßner, Folgends in anno 1638 der Ertzhertzogin Claudine Fürstl. Durchlaucht pendente lite cedirter Reichs-Pfandschafft, beedes in possessorio und petitorio, wider menniglich zu halten, zu behelffen unnd zu getrösten hab, Mit Endsangehenckten Literirten documentis, discursibus und allegationibus Juris“ entgegen, einen Band von 1071 Folioseiten. Wie schon in seiner früheren Schrift zur deutschen Rechtsgeschichte: „De imperialium urbium advocatis“, erwies sich H. als ein schlagfertiger Jurist und als ein vielseitig gründlicher Gelehrter, der auch in historischen Dingen bewandert war, während freilich, wie schon der Titel des Werkes zeigt, die Form der Darlegung eine unglaublich schwerfällige und ungenießbare ist. Allerdings geht dabei H. von vielfach sehr unrichtigen Auffassungen über die ursprünglichen Rechtsbeziehungen von Stift und Stadt auf Unkosten des ersteren aus, und auch das „alte Stifftische Privilegium“, über dessen Bedeutung dann das für die Entwicklung der Diplomatik so wichtig gewordene Bellum diplomaticum Lindaviense sich entspann, steht hier noch verhältnißmäßig weit im Hintergrunde. Zwar zieht H. dieses sogenannte karolingische Diplom im Anhang in einem „weitläufftigen Discurs“ von dessen „Ohnbeständigkeit“ (pp. 859–872) heran und „zündet solchem verlegnen privilegio etwas näher unter die Augen“, und der Kampf gegen die Aechtheit war hier mit Glück und Geschick, bei Anbetracht des kleinen Materials zur Vergleichung und des Fehlens jeder wissenschaftlichen Systematik, eröffnet, wie z. B. mit guten Gründen das Diplom dem vorgeblichen Concedenten, Kaiser Ludwig II. (866), abgesprochen wurde; aber sichtlich war diese Urkundenfrage dem Juristen ferner liegend. Immerhin trat nun schon in bestimmtester Weise gegen ihn und seine elf Einwürfe als Sachwalter der Aebtissin Anna Christina 1646 der Jesuit Wagnereck, Professor des Kirchenrechtes zu Dillingen, mit seiner „Standhafften Rettung und Beweysung“ auf , gab aber auch H. insoweit nach, als er nun einen anderen Ludwig, Ludwig den Deutschen, als Urheber hinstellte. Indessen sah H. dieses gegnerische Buch nicht mehr. Er war während der Belagerung gestorben, welche die noch stets von einer kaiserlichen Garnison besetzte Reichsfestung durch den schwedischen Eroberer von Bregenz, Wrangel, von den ersten Tagen des Jahres 1647 an mehr als zwei Monate, zwar ohne großen Schaden und ohne einen schließlichen Erfolg für den nicht genügend gerüsteten Belagerer, erlitten hatte. In äußerst ehrender Weise sprechen sich die von S. P. Q. L. angeordneten Worte der Denktafel in der städtischen Kirche über H. und seine Tugenden und Verdienste aus.