ADB:Heige, Peter

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Artikel „Heige, Peter“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 307–308, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heige,_Peter&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 08:41 Uhr UTC)
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Heige: Peter H. (auch Heigius), Jurist, geboren den 21. October 1559 zu Stralsund als Sohn des Zabel H., Erbherrn auf Ranitz im ehemaligen Fürstenthume Rügen. Besuchte die Universitäten Helmstädt und Basel, von welch’ letzterer er als Doctor beider Rechte heimkehrte; wurde bereits 1584 ordentlicher Professor und Beisitzer des Hofgerichtes zu Wittenberg, nach Kurzem herzoglicher Rath am Appellationsgerichte zu Dresden, wohin er indeß nach bestehender [308] Vorschrift nur zwei Mal im Jahre zu reisen hatte. Nach vierzehnjähriger Lehrthätigkeit verließ er den Katheder und siedelte am 21. Mai 1598 als wirklicher kursächsischer Hofrath nach Dresden über. Seit Längerem kränkelnd erlag er dort schon im Frühjahre 1599 seinen Leiden. Der 1587 eingegangenen Ehe sind vier Kinder, darunter zwei Söhne entsprossen, von denen der Aeltere, Johann, Appellationsgerichtsrath, der Andere kurfürstlicher Leibarzt in Dresden geworden. H. genoß den Ruf ausnehmender Gelehrsamkeit, den er sich namentlich durch gründliche Kenntniß und scharfsinnige Auslegung des sächsischen Rechtes erworben hat. Johann Strauch, ein angesehener Jurist Wittenbergs aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, berichtet in der 4. Auflage seiner „Dissert. juris publici“ (S. 89), daß H. bei seinen Zeitgenossen im höchsten Ansehen gestanden sei, und daß die einheimischen Akademien keinen berühmteren Namen besessen hätten. Nicht minder ehrenvoll lautet der ihm vom sächsischen Kanzler David Pfeifer gewidmete Nachruf, welcher Heige’s „Quaestiones“ vorangedruckt ist. Von dessen Schriften erschien zu seinen Lebzeiten nur die „Oratio de Aemilio Papiniano“, Vitemb. 1594, eine trefflich durchgeführte Schilderung der Verdienste dieses großen Rechtsgelehrten und seines mannhaften Benehmens gegenüber dem schnöden Verlangen Caracalla’s, dessen Brudermord zu vertheidigen. Später gab Professor Ludwig Person heraus: „Quaestiones juris tam civilis quam saxonici“, 2 T., Vit. 1601–9. Die „Quaestiones“ behandeln eine Reihe wichtiger civilrechtlicher Controversen, erlebten mehrere Auflagen (die vierte und letzte zu Köln 1712), und geben zugleich Zeugniß für die humanistische Bildung des Verfassers. Das streng wissenschaftliche Werk wurde 1624 in Portugal, 1667 in Spanien auf den Index der verdammten Bücher gesetzt! Von geringerer Bedeutung ist „Commentar. super IV libros Institutionum Imper.“, Vitemb. 1603.

Jugler, Beiträge, Bd. I. S. 426 u. ff., und die dort citirten Autoren.