ADB:Hoffmann, Christian Gottfried (Jurist)

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Artikel „Hoffmann, Christian Gottfried (Jurist)“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 574–575, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hoffmann,_Christian_Gottfried_(Jurist)&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 19:05 Uhr UTC)
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Hoffmann: Christian Gottfried H., Staatsrechtslehrer, geb. am 8. Nov. 1692 zu Lauban in der oberen Lausitz, wo sein Vater Gottfried H. damals Rector war (s. u. S. 591). Er hatte seinen Sohn für die Theologie bestimmt, letzterer verspürte jedoch hierzu keine Neigung, machte sich vielmehr durch Selbststudium mit den juristischen Anfangsgründen schon auf dem Gymnasium vertraut, bezog 1711 die Universität Leipzig, vertheidigte dort bereits im ersten Semester eine von ihm verfaßte Streitschrift „De senio eruditorum“, wurde Hofmeister der beiden in Leipzig studirenden Fürsten Galliczin, erwarb sich 1716 zu Halle (nach Anderen irrig in Leipzig) den Grad eines Doctors beider Rechte und eröffnete 1718 als Professor des Natur- und Völkerrechts seine Lehrthätigkeit in Leipzig. 1723 folgte er einem Rufe nach Frankfurt a. O., übernahm an Stelle des Heinrich Coccejus mit dem Titel eines preußischen geheimen Rathes die Professur für Staatsrecht, wurde später auch Mitglied der Berliner Akademie der Wissenschaften und starb unverheirathet am 1. September 1735. H. hat nahezu in allen Theilen der Rechtswissenschaft gearbeitet, mit Vorliebe im Staatsrechte und in der Rechtsgeschichte. Seine zahlreichen Schriften finden sich bei Götten, „Das jetzt lebende gelehrte Europa“ (1738) aufgezählt; unter denselben waren besonders die staatsrechtlichen geschätzt, trotzdem entbehren sie gleich den übrigen eines bleibenden Werthes und hat der Reichthum der Production der Gründlichkeit bisweilen Eintrag gethan. Einen Beweis für die überraschende Vielseitigkeit der Arbeiten Hoffmann’s mögen nachstehende seiner Werke liefern: „Historia juris Romani-Justinianei“, Vol. I, Lps. 1718, ed. 2. auct. 1734, Vol. II, 1726; „Die Ehre des Hauses Mansfeld in dem Alter seiner Abkunft etc.“, Leipz. 2. Aufl. 1720; „Novum volumen scriptorum Germ. imprimis ad Lusatiam et vicinas regiones spectantium“. Lps. 1719, IV Thl.; „Gegenwärtiger Zustand der Finanzen Frankreichs“, 1720; „Praenotationes de origine, progressu et natura jurisprudentiae crimin. german.“, Lps. 1722; „Gründliche Vorstellung derer im heiligen römischen Reiche deutscher Nation obschwebenden Religionsbeschwerden“, 1722, 2. Abthl. – Nebstdem war er bei der „Europäischen Fama“ betheiligt (Thl. 199–251 sind aus seiner Feder) und beschäftigte sich mit verbesserten Ausgaben älterer Werke; so edirte er 1720 Conring’s „Tractatus de fontibus imp. Rom. Germ.“ und 1721 „Panziroli de claris legum interpretibus“. – Seine „Einleitung in das jus publicum des heiligen römischen Reichs“ etc. ist wegen des frühen Todes des Verfassers unfertig geblieben, hat aber wegen des dort enthaltenen Verzeichnisses von mehr als 3000 meist staatsrechtlicher Schriften noch jetzt litterargeschichtliches Interesse. Professor Joh. Wilh. H. (s. d. Art.) hat in dem Panegyricus manibus Christ. Gottof. Hoffmanni J. Cti., Francof. 1735 das Andenken seines Halbbruders Christ. Gottfr. in würdiger Weise gefeiert.

[575] Jöcher, Gel. Lex., II. 1653. – Hirsching. Histor.-litt. Handb., III. 196.– Pütter, Litter. des Staatsrechts, I. 402. – Hugo, Lehrb. der Gesch. d. röm. Rechts, 55, 250, 816.