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ADB:Hopper, Joachim

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Artikel „Hopper, Joachim“ von Roderich von Stintzing in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 117–120, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hopper,_Joachim&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 15:28 Uhr UTC)
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Hopper: Joachim H., Jurist und Staatsmann, geb. am 11. November 1523, stammt aus einer alten bei Sneek in Friesland angesessenen Familie. Er empfing den ersten Unterricht in seiner Vaterstadt, besuchte dann drei Jahre lang die berühmte Schule in Harlem und bezog 1541 die Universität Löwen, wo er sich dem Studium der Philosophie und Jurisprudenz widmete. Plato’s System wurde für seine wissenschaftliche Richtung bestimmend. In die Jurisprudenz führte ihn Gabr. Mudäus ein, der seit 1539 etwa in Löwen wirkte. Nach dreijährigem Aufenthalt besuchte er Paris und Orleans, kehrte dann nach Löwen zurück, wo er 1549 zum Licentiaten und 1553 am 27. August zum Doctor promovirt ward. Er hatte schon mehrere Jahre erfolgreich als Lehrer gewirkt, [118] als ihm 1554 eine Professur der Pandekten übertragen wurde, die er im Januar mit dem Vortrags seiner Paratitla Digestorum nach neuer Methode inaugurirte. Allein noch in demselben Jahre verließ er den akademischen Lehrstuhl. Mit seiner Ernennung zum Mitglied des hohen Raths in Mecheln (November 1554) beginnt seine politische Thätigkeit. In dieser Stellung sowie als Mitglied des Staatsraths (1561) trat er in nähere Beziehungen zu seinem, ihm schon seit früher Zeit freundlich zugethanen Landsmann Viglius von Zuichem sowie zum Cardinal Granvella. 1566 rief ihn König Philipp als Rath für die niederländischen Angelegenheiten nach Spanien; am 27. März machte er sich auf den Weg, am 8. Mai traf er in Madrid ein, wohin ihm 1568 seine Frau (Christina, Tochter des Präsidenten von Friesland Bertolf) und Kinder folgten. Von König Philipp freundlich aufgenommen, erstattete er ihm zunächst wiederholt ausführlichen Bericht über den Zustand der Niederlande. Dann übernahm er das bisher von Tisnacq geführte Amt des Staatssecretärs und Siegelbewahrers für die Niederlande; später ward er in den Ritterstand erhoben und mit der Herrschaft Dalem bei Gorkum nebst dem Jagdrecht im Gesterland beliehen. Der Schriftwechsel des Königs mit der Regierung in den Niederlanden ging durch seine Hand. Daneben stand er mit seinem alten Freunde und Gönner Viglius, dem Präsidenten des Geheimen Raths, in regem brieflichen Verkehr. Diese Correspondenz gehört zu den wichtigsten Quellen für die Kenntniß der niederländisch-spanischen Verwickelungen von 1566–1574. Welches Urtheil H. über Ursprung und Verlauf der niederländischen Unruhen sich gebildet, ist aus der sehr ruhigen und leidenschaftslosen Darlegung, welche er verfaßt hat („Recueil et Memorial des troubles des paysbas du Roy“) zu ersehen; augenscheinlich größtentheils dem Inhalte nach das, was er nach seiner Ankunft dem König selbst berichtet hatte. H. war ein überzeugter und eifriger Katholik, dem an Erhaltung der katholischen Religion und an Verhinderung eines auf Duldung der Protestanten angelegten Religionsfriedens viel gelegen; er erwartete Beruhigung der Wirren von dem persönlichen Auftreten des Königs; er widerrieth die von Alba geleitete Gewaltpolitik. H. war genöthigt einer Politik zu dienen, die er nicht in ihren Einzelheiten zu billigen im Stande war. Seine amtliche Thätigkeit bestand in der Bearbeitung und dem Vortrage des Schriftwechsels mit den Behörden der Niederlande; die Verfügungen Philipp II. an die Regentschaft hatte er zu entwerfen und auszufertigen; der vertrauliche Briefwechsel mit Viglius verräth, daß er nicht immer die Maßregeln guthieß, die er amtlich auszuführen und zu vertreten hatte. Aber selbst durchgreifenden und bestimmenden Einfluß auf die Wahl der Maßregeln nach seinem Sinne auszuüben, dazu war weder seine Stellung noch seine Persönlichkeit angethan; höchstens in den untergeordneten und persönlichen Angelegenheiten hatte er freiere Hand. – Die Anstrengungen seines Amtes im fremden Klima verzehrten frühzeitig die Kräfte des hochgewachsenen Friesen, dessen kräftige Schultern und breite Brust ein langes Leben zu verbürgen schienen. Im zehnten Jahre seines Aufenthalts in Madrid erlag er der sich rasch entwickelnden Schwindsucht am 15. December 1576, erst 53 Jahre alt. Seine Wittwe zog mit ihren Kindern in die Heimath zurück; König Philipp verlieh ihr ein Gnadengeschenk von 12,000 fl. und eine jährliche Pension von 1000 fl. – Hopper’s wissenschaftliche Thätigkeit, die bis zum J. 1554 seinen Lebensberuf bildete, ist dann zwar unterbrochen worden; allein er hat sich in seinen Mußestunden ihr wieder zugewendet. In Madrid freute er sich an dem wissenschaftlichen Verkehr mit Diego Covarrubias, dem großen spanischen Rechtsgelehrten, und vollendete dort zwei gelehrte Werke in seinem letzten Lebensjahre. Seine Richtung ist durch seine philosophischen Studien und G. Mudäus’ Einfluß bestimmt, ihr Ziel ist das „in artem redigere“ und die Grundgedanken, welche [119] ihn schon in seiner Jugend leiteten, kehren in seinen letzten Werken wieder. Sein Erstlingswerk „De juris arte libri tres“, Lovan. 1553 Fol., ist ein System, dessen erstes Buch mit vielfachen Anklängen an Plato das Wesen des Rechts und der Gerechtigkeit darstellt, während das zweite zeigt, wie diese höchsten Principien durch Gesetze ausgesprochen sind, deren Durchführung mittels der actiones und des Proceßgangs das dritte Buch lehrt. Der angehängte „Juris pontificii et civilis liber singularis“ stellt den Inhalt des C. j. canonici und der Pandekten tabellarisch dar. H. vertritt mit Entschiedenheit die Meinung, daß den Pandektentiteln eine systematische Ordnung zu Grunde liege, welche sogar die Reihenfolge der Fragmente beherrsche. Die gleichzeitig erschienenen „Ad Justinanum de obligationibus πειθανῶν libri quinque“ (Lovan. 1553 fol.) sind ein Commentar zu einigen Institutionentiteln. Daß H. damals sich noch mit anderen Publikationen trug, ergibt das den beiden genannten Schriften vorgedruckte kaiserliche Privilegium für den Drucker. Keines der darin verheißenen Werke ist erschienen; bemerkenswerth aber ist, daß unter diesen opera futura auch „zwei Bücher der Basiliken mit Scholien“ aufgeführt werden. Es handelt sich hier um das Manuscript der Basiliken, welches Viglius in Italien erworben und H. geschenkt hatte; es ist der Cod. Paris. gr. 1345, den später Cujas besessen hat. Hopper’s bisweilen (trotz einer handschriftlichen Notiz auf diesem Manuscript selbst) bezweifeltes Eigenthumsrecht wird bewiesen durch die Epist. dedicatoria zu den „Pithana“, in welcher H. dem Viglius für das Geschenk Dank sagt. Außerdem wird die Thatsache von G. Tanner 1554 (Briefe herausgeg. von Stintzing S. 25) erwähnt und hinzugefügt, daß H. zwei „Capita“ der Basiliken zum Druck nach Basel gesendet habe, oder senden werde. – Ohne Hopper’s Wissen erschien „Dispositio in libros Pandectarum ex praelectionibus D. J. Hopper“, Colon. 1556, 8° –, ein Dictat aus Hopper’s Vorlesungen, welches uns zeigt, wie H. den Versuch, einen systematischen Zusammenhang unter den Pandektentiteln nachzuweisen, didaktisch durchgeführt hat. Auch eine „Dispositio in libros Institutionum“, Colon. 1557, soll erschienen sein. Nach den „Pithana“ hat H. kein Werk publicirt. Während er aber in seinen Mußestunden an einem größeren System arbeitete, entwarf er für seinen Sohn Gregorius ein kurz gefaßtes Lehrbuch in dialogischer Form „In veram jurisprudentiam Isagoges libri octo“, welches er dem Cardinal Granvella 3. Idib. Novbr. 1574 dedicirte und als ein „Probestück“ seines größeren Werkes herausgeben wollte. Es ist aber erst nach seinem Tode Colon. 1580, 8° erschienen; die vier ersten Bücher sind bekannt unter dem Titel „Paratitla juris civilis“. In seinem Nachlasse fand sich das fertige Manuscript jenes Rechtssystems, welches er schon in seiner ersten Schrift verheißen hatte: „Seduardus, sive de vera Jurisprudentia ad Regem libri XII.“; seine Söhne gaben es 14 Jahre nach des Vaters Tode (Antverp. 1590, fol.) heraus. Das Werk, der Form nach ein Dialog zwischen seinen vier Söhnen, führt seinen Namen nach dem frühverstorbenen ältesten. Es zerfällt in drei Theile: Nomothesia sive de juris et legum condendarum scientia libri 4; Rerum divinarum et humanarum sive de jure publico libri 4; Ad Pandectas s. de jure privato libri 4. Im zweiten Theil findet sich auch das Kirchenrecht, allein, merkwürdig genug, ohne alle Rücksicht auf das C. jur. canonici, nur nach den in der Justinianischen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen abgehandelt. Der dritte Theil ist nach der von H. als System der Pandekten behaupteten Ordnung disponirt. – Angehängt sind zwei kleinere Schriften: „Themis hyperborea s. de tabula regum Frisiae“ und „Ferdinandus s. de institutione principis liber“. Der „Seduardus“ ist noch einmal und zwar von H. Conring (Brunsw. 1656, 4°) mit einer langen Vorrede herausgegeben. Conring nennt ihn ein „admirabile opus“, namentlich die Nomothesia enthalte die ächte „philosophia [120] civilis“; nur sei zu bedauern, daß H. sich weniger mit Aristoteles als mit Plato beschäftigt habe – daher die Verschiedenheiten der Staaten und Völker nicht genügend berücksichtige. – H. hinterließ auch „Paraphrasis in Psalmos Davidicos“, welche 1591 (Antv. 8°) gedruckt ist.

Vgl. Suffridus, De Scriptoribus Frisiae, danach Adami vitae Jctor., p. 223, und Sincerus I, 85 ff. – Foppens, Bibliotheca belg. I, 556 ss.. – Hoynck v. Papendrecht, Analecta Belg. I. 3; II. 2. – Hopperi epist. ad Viglium. Traj. ad Rhen. 1802, 4° – Gob. de Wal, De claris Frisiae JCtis, p. 27; Add. p. 90 ss., 428 ss. – Reiffenberg, Diverses lettres d’Hopperus au Roy Phil. II. in Bull. de la comm. royale d’Histoire 17, 162 ss. – Wauters, Mémoires de Viglius et d’Hopperus, 1858, p. 222 ss. – Jongsma, J. Hopperus in Regtsgeleerde en Geschiedn. Schessen Sneek 1844. – Beuker Andreae, Mededelingen omtrent Hopperus in de vrye Fries V, 122 sqq.. – Dodt in Bijdragen tot Regtgel. en Wetgeving van Den Tex en Van Hall VI, 26 ss. – Stintzing, Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft I, 343–51. Die hier gegebene Darstellung der politischen Thätigkeit Hopper’s beruht auf Maurenbrecher’s Mittheilungen.