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ADB:Johann Friedrich (Herzog von Pommern-Stettin)

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Artikel „Johann Friedrich, Herzog von Pommern-Stettin“ von Gottfried von Bülow in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 14 (1881), S. 317–321, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Johann_Friedrich_(Herzog_von_Pommern-Stettin)&oldid=- (Version vom 18. Dezember 2024, 09:26 Uhr UTC)
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Johann Friedrich, Herzog von Pommern-Stettin und erster weltlicher Bischof von Camin, geb. am 27. August 1542 als Sohn des Herzogs Philipp I. von Pommern-Wolgast und der Marie, Tochter des Kurfürsten Johann von Sachsen, war berufen, dem pommerschen Fürstenhause kurz vor dessen Erlöschen noch einmal einen Glanz zu verleihen, wie ihn dasselbe sonst nur von Johann Friedrichs Urgroßvater, Herzog Bogislav X. erlebt hat. Schon seine im pommerschen Fürstenhause weder vor ihm noch nach ihm vorkommenden Namen zeichnen ihn vor seinem ganzen Geschlechte aus; er führte sie nach seinem Oheim mütterlicher Seite, jenem hochherzig frommen Kurfürsten von Sachsen, den sein bewaffneter Widerstand gegen Kaiser und Papst im J. 1547 zum Märtyrer der evangelischen Sache machte. Die erste Erziehung erhielt der talentvolle Knabe von seinem zehnten Jahre an durch den gelehrten Franzosen Andreas Magier, Professor der Theologie; doch noch ehe seine Ausbildung vollendet sein konnte, wurde er zu einer selbständigen Stellung berufen. Seit Einführung der Reformation war an die pommerschen Fürsten die dringende Nothwendigkeit herangetreten, das Bisthum Camin, dessen Ländereien einen großen Theil Pommerns ausmachten, enger mit ihrem Hause zu verknüpfen, und als daher der zwischen Katholicismus und Protestantismus unklar hin und her schwankende, außerdem aber Unabhängigkeitsgelüste hegende Bischof Martin von Weyher 1556 gestorben war, einigten die beiden Herzöge Barnim XI. und Philipp I. sich rasch mit dem Domcapitel über die Wahl des vierzehnjährigen J. F. als ersten weltlichen Bischof [318] von Camin. Nachdem der junge Prinz die evangelische Religion zu schützen gelobt hatte, geschah am 15. Juni 1557 die feierliche Introduction und Tags darauf die Huldigung in Camin. Damit war einem Zurückfallen des Landes in den Katholicismus sowie der Gefahr einer Zerstückelung desselben mit Erfolg vorgebeugt. Die Regierung im Bisthum wurde dem Heinrich von Normann als Statthalter übertragen; die geistlichen Angelegenheiten leitete an der Spitze eines in Colberg neu errichteten Consistoriums der zum Superintendenten berufene Dr. Georg Venediger, während der junge Bischof mit seinen Brüdern Ernst Ludwig und Bogislav zu weiterer Ausbildung die Universität Greifswald bezog. Nach dem am 14. Febr. 1560 erfolgten Tode des Herzogs Philipp I. wurde der unter Vormundschaft ihres Schwagers, Herzog Barnim XI. von Stettin regierenden Wittwe Ulrich von Schwerin als Großhofmeister beigesellt, eine bisher in Pommern nicht übliche Würde, während eine Anzahl dem angeseheneren Adel entnommene Landräthe ständig am Hoflager weilten und zu Rath gezogen wurden. Während die jüngeren Prinzen ihre Studien nach einem von Melanchthon entworfenen Plane in Wittenberg fortsetzten, begab sich J. F., nunmehr mündig, an das kaiserliche Hoflager um Welterfahrung zu lernen und den Krieg gegen die Türken mitzumachen. Waren die hierbei erworbenen Lorbeeren auch nicht reich, – sie bestanden nach vollendetem Feldzug in einem gefangenen Türken und vier Kameelen, die nach Stettin gebracht wurden – so war es doch Johann Friedrichs erster Schritt ins Leben, und der mit hoher Geistesbildung und reichen Kenntnissen ausgestattete junge Fürst zog hier zum ersten Mal die Aufmerksamkeit der Heerführer nicht minder wie die des Kaisers Maximilian II. auf sich, der ihm die Reichshoffahne anvertraute und auch in anderer Weise ihn ehrte. Die noch vorhandene Correspondenz aus dem Feldlager mit der Mutter und den Brüdern in der Heimath läßt erkennen, wie in dem aufstrebenden jungen Manne das Bewußtsein erwachte, daheim und im Reiche eine angesehenere Stellung einnehmen zu müssen als seine Vorgänger bisher inne gehabt hatten, deren staatliche Macht nach innen wie nach außen fast ohne Beispiel beschränkt gewesen war. Freilich fehlten zu der damit nothwendig verbundenen äußeren Prachtentfaltung die materiellen Mittel und es wurde schon jetzt der Grund gelegt zu Johann Friedrichs nie endender Finanznoth. Am 18. November 1566 erhielt er die kaiserliche Belehnung mit seinen Stammlanden, wobei auch die in Pommern gelegenen Güter des holsteinischen Klosters Reinfeld nunmehr als pommerscher fiscalischer Besitz anerkannt wurden. Dann erfolgte die Rückkehr in die Heimath. Der pommersche Adel aber trat, dem gegebenen Beispiel folgend, von nun an in fremde, namentlich hugenottische Dienste, wo seine Tapferkeit auch dem Feinde Anerkennung abnöthigte. Obgleich die von den herzoglichen Brüdern am 8. Novbr. 1567 zu Uckermünde geschlossene Uebereinkunft J. F. vorläufig mit der Regierung im ganzen Herzogthum, doch unter Leitung des Großhofmeisters von Schwerin betraute, machte dieser sich lieber in seinem Bisthum zu schaffen, wo er von solcher Bevormundung frei die Zügel landesherrlicher Autorität straffer anziehen konnte. Namentlich das stolze durch seine Privilegien fast unabhängige Colberg hatte das zu empfinden, indem noch in demselben Jahr ihm die Appellation nach Lübeck untersagt und es an das fürstliche Hofgericht als zweite Instanz gewiesen wurde. Reclamationen bei Kaiser und Reich halfen nichts. Ein anderer Streit mit dem Nonnenkloster in Colberg, in welchem dieses längst evangelisch gewordene Stift in wunderbarer Ideenverwirrung sich seine Rechte durch einen päpstlichen Legaten bestätigen ließ, überdauerte zwar Johann Friedrichs bischöfliche Regierung, endete aber ebenfalls mit der Befestigung der fürstlichen Macht. Bald nahmen andere Pflichten und Aussichten seinen Geist in Anspruch. Herzog Barnim XI., der Großoheim der herzoglichen Brüder, legte 1569 die [319] Regierung des „Orts“ Stettin nieder, und da er ohne männliche Erben war, so wurde in einem am 25. Juli 1569 zu Jasenitz abgeschlossenen Vertrage die Erbfolge für die Zukunft in der Weise festgesetzt, daß mit der Beibehaltung der Scheidung in die beiden „Orte“ Stettin und Wolgast J. F. ersteren erhielt, während der andere seinem Bruder Ernst Ludwig zufiel; die übrigen Brüder wurden apanagirt. Das Ungewöhnliche dieses Vorgangs, der eine so schwierige Theilungs- und Erbschaftsfrage, durch welche Pommern in eine Anzahl kleiner unbedeutender Duodezfürstenthümer hätte zersplittert werden können, zum Heil des Ganzen und unter vollständiger Eintracht der Interessenten erledigte, tritt noch deutlicher hervor, wenn man bedenkt, daß die Betheiligten in verhältnißmäßig jungen Jahren waren; J. F. war erst 27 Jahre alt. Bald nach Antritt der Regierung fand der junge Fürst günstige Gelegenheit, über die Grenzen des engeren Vaterlandes hinaus sich als Staatsmann zu erweisen durch Beilegung des den Seeverkehr der Hansa und somit auch der pommerschen Kaufleute empfindlich schädigenden nordischen Krieges. Nachdem die Bemühungen der beiden kriegführenden Mächte in dieser Beziehung vergeblich gewesen waren, gelang es der Vermittelung des Kaisers Max und des Königs von Frankreich, dieselben zur Beschickung eines Congresses zu bewegen, der am 1. Juli 1570 unter Johann Friedrichs Vorsitz auf dem Rathhause zu Stettin eröffnet wurde. Am 13. Dec. kam ebenda ein Friede zu Stande, in dem alle Parteien das dem Gegner Abgenommene zurückgaben, so Pommern, dessen Städten die früheren Handelsrechte durch König Johann von Schweden aufs Neue zugesichert wurden, die in Beschlag genommenen dänischen Schiffe. J. F. entfaltete bei dieser Gelegenheit den fremden Gästen gegenüber eine fürstliche Pracht, die seine Mittel weit überstieg, und wodurch er nicht nur augenblickliche Verstimmung hervorrief, sondern sich und dem Lande Verlegenheiten bereitete, die ihre Wirkungen während seiner ganzen Regierung zu zeigen nicht aufhörten. Allerdings hatte in den letzten Jahren der Wohlstand im Lande sich gehoben und es war viel Geld vorhanden; um so größer aber waren auch bei Hoch und Niedrig die Verluste, als das aus kleinen Anfängen zu einem den ganzen Norden Deutschlands umfassenden großen Kaufhause gewordene Handelsgeschäft der Loitz in Stettin, das seine Filiaken in Danzig und Lüneburg hatte, plötzlich zahlungsunfähig wurde und über viele Begüterte Armuth und Noth brachte. Mit Brandenburg ging J. F. ungeachtet der vom Vater noch auf dem Todtenbette ihm ertheilten Abmahnung und trotz der im Lande herrschenden Abneigung eine enge Verbindung ein durch seine am 30. Juli 1571 vollzogene Verlobung mit Erdmuth, Tochter des Kurfürsten Johann Georg. Der großen Jugend der Braut wegen fand die Vermählung aber erst am 17. Febr. 1577 statt, als die Fürstin im 16. Lebensjahre stand. Als erste Folge dieses Verhältnisses wurde brandenburgischerseits das Heimfallsrecht der Neumark und der Landes Sternberg an Pommern zugesichert. Am 2. Nov. 1573 starb Herzog Barnim XI., der Großoheim, der sich trotz seines Rücktritts von der Regierung im J. 1569 doch noch mancherlei Rechte reservirt hatte, so daß erst von seinem Tode an J. F. in den ungeschmälerten Besitz seines Landes gelangte. Die Einkünfte auch der anderen Brüder erhielten dadurch Vermehrung, das Bisthum Camin aber trat J. F. an seinen jüngsten Bruder Casimir ab. In diese Zeit fallen die großen, geschmackvollen Bauunternehmungen, für welche J. F. im Auslande sich Auge und Verständniß gebildet hatte, und denen er den Wünschen des Landes zuwider mit leidenschaftlichem Eifer nachging. An Stelle des 1551 durch den Brand stark beschädigten Schlosses zu Stettin und der St. Ottokirche, die jetzt abgebrochen wurde, deren Einkünfte aber schon 1544 dem neuerrichteten fürstlichen Pädagogium zugewendet worden waren, ließ er durch den italienischen Baumeister [320] Antonius Wilhelmi von 1575–77 einen prächtigen Renaissancebau aufführen; ähnliche Bauten erstanden in Cöslin, Stolp, Lauenburg und anderwärts. Dabei ging es nicht immer ohne Schädigung fremder Rechte zu: als der Herzog z. B. 1582 von den benachbarten Höhen eine Wasserleitung in das Stettiner Schloß führen lassen wollte, wurde ein Theil der städtischen Befestigung beseitigt, und dem Rathe blieb trotz der erlangten kaiserlichen Strafmandate nichts übrig, als sich mit einem Revers zu begnügen, „weil es schwer, mit dem Teufel fechten.“ Als leidenschaftlicher Waidmann verwandte J. F. auch auf seine Jagdschlösser erhebliche Summen, ließ Wild von auswärts kommen, um seine Wälder damit zu bevölkern, und lag gleich seinem Bruder Casimir dem rauhen Vergnügen des Winterfischfangs auf dem Haff mit Eifer ob. Seine edle Natur bewahrte ihn jedoch vor manchen Ausschreitungen und seine feineren Sitten waren nicht ohne Einfluß auf die Gewohnheiten seiner Umgebung. Außer den Baumeistern zog er noch andere Künstler an sich, z. B. seinen Hofmaler Johann Baptista; auch wurde unter ihm die erste Buchdruckerei in Stettin angelegt. Nach außen hin befestigte J. F. seine Stellung, indem er bei Gelegenheit des Thronwechsels in Polen die Belehnung mit Lauenburg und Bütow unbeanstandet durchsetzte und diese Länder trotz der dort herrschenden starken Neigung nach Polen eng mit Pommern verknüpfte. Im Innern dagegen gab es manche Widerwärtigkeiten. Das Verhältniß zu den Brüdern Ernst Ludwig und Casimir war nicht immer das beste: Letzterer, dessen sittliches Leben mit seinem bischöflichen Amte wenig übereinstimmte, beging Verletzungen des Vertrages von Jasenitz und andere Nichtachtungen gegen die Brüder; Ernst Ludwig dagegen sträubte sich mit Recht gegen die Einmischungen Johann Friedrichs in wolgaster Angelegenheiten. Ebenso wehrten sich die Stände energisch gegen des Herzogs finanzwirthschaftliche Neuerungen, namentlich gegen eine im J. 1588 von ihm beabsichtigte Tranksteuer, die durch die Art, wie ihre Einführung betrieben wurde, das Land in große Aufregung versetzte. Wenn nun auch die Wege, welche J. F. hierbei einschlug, nicht die richtigen waren, so sprachen doch die höheren Staatszwecke hier wie in anderen Fällen für ihn, und im geeigneten Fall zeigte J. F., daß er kleinlichen Aerger vergessend, doch das allgemeine Interesse im Auge hatte: Im Streite zwischen Stettin und Frankfurt um die Oderschifffahrt hat er sich seiner Hauptstadt, die ihm doch manche Widerwärtigkeiten bereitet hatte, kräftig angenommen. Freilich liegen hier auch die Keime zu den Bestrebungen des Oberlandes, durch eine Canalverbindung mit der Spree und Elbe Stettin ganz zu umgehen und sich eine andere Verbindung mit dem Meere zu suchen. Für die Entwickelung der evangelischen Kirche endlich in Pommern ist Johann Friedrichs Regierung von besonderer Wichtigkeit. So drang entgegen der noch unter Bugenhagen’s Mitwirkung eingeführten Kirchenagende von 1542, die mit wol zu vorsichtiger Schonung manches Alte beibehalten hatte, eine unter J. F. neu eingeführte Agende von 1569 namentlich auf die Nothwendigkeit deutschen Kirchengesanges gegenüber dem lateinischen. Die Streitigkeiten um die Concordienformel wurden unter J. F. lebhaft geführt, nach einer Synode zu Stettin 1578 wurde dieselbe trotz mancher Bedenken unterzeichnet; bald danach aber erhoben sich erbitterte Kämpfe unter Geistlichen und Laien wegen Kryptocalvinismus, die in der Stettiner Synode von 1593 damit ihr Ende fanden, daß auf derselben der lutherische Lehrbegriff für Pommern als allein zu Recht bestehend festgestellt wurde. Nachdem J. F. 1598 noch einmal, aber vergeblich, versucht hatte der Landschaft Forderungen abzuringen, starb er am 5. Febr. 1600 ganz plötzlich auf einem Feste zu Wolgast. Die Beisetzung der Leiche fand am 17. Februar in Stettin statt. Da seine Ehe mit Erdmuth von Brandenburg kinderlos geblieben war, ging die Regierung des „Ortes“ Stettin auf seinen Bruder Barnim XII. [321] über. J. F. ist namentlich von seinen Zeitgenossen nicht günstig beurtheilt worden, und die schroffe Art, wie er oft seinen Willen durchsetzte, erklärt dies zur Genüge, andererseits aber muß heute bei Betrachtung seines Charakters hervorgehoben werden, daß bei seinem Thun ihn der Gedanke bewegte, die staatliche Macht im Lande zu heben, und daß trotz aller Klagen der Zustand des Landes unter ihm ein gehobener, gegen früher blühender gewesen ist.

Acten des königl. Staatsarchivs zu Stettin. Barthold, Geschichte von Pommern und Rügen.