ADB:Karg, Georg

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Artikel „Karg, Georg“ von Julius August Wagenmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 15 (1882), S. 119–120, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Karg,_Georg&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 21:54 Uhr UTC)
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Karg: Georg K. (Parsimonius), lutherischer Theolog des 16. Jahrhunderts, geb. 1512 zu Heroldingen im Oettingen’schen, † am 29. Nov. 1576 als General-Superintendent in Ansbach. – Er war der Sohn eines Bauern, studirte 1532 zu Wittenberg und wurde 1537 daselbst Magister, kam aber alss „junger unerfahrener Mensch“ wegen unbefugten Predigens und wiedertäuferischer Irrlehren 1538 in Untersuchung und Haft. Weil er Belehrung annahm, wurde er auf der Theologen Verwendung freigelassen und 1539 auf Luther’s Empfehlung als Pfarrer und Superintendent nach Oettingen berufen. Von da durch den schmalkaldischen Krieg vertrieben, fand er Aufnahme bei dem Markgrafen von Brandenburg, wurde 1547 zum Pfarrer in Schwabach, 1556 zum General-Superintendenten in Ansbach ernannt und nahm Theil an verschiedenen theologischen Verhandlungen, z. B. 1551 an einer Berathung über Beschickung des Tridentiner Concils, 1557 am Frankfurter Convent und Wormser Colloquium, wo er in der vierten Sitzung im Namen der evangelischen Colloquenten gegen [120] die Aufstellung des consensus patrum als Entscheidungsgrund protestirt. Wegen seiner philippistischen Abendmahlslehre bekam er 1557 Streit mit dem Stiftsdecan Tettelbach. Noch mehr Aufsehen aber erregten einige 1563 von ihm publicirte Thesen „über die Rechtfertigung des Sünders vor Gott“, worin er die damals aus Anlaß des Osiandrischen Streites in der lutherischen Kirche neuaufgekommene Lehre von der obedientia activa d. h. von der stellvertretenden und genugthuenden Bedeutung des von Christo geleisteten Gesetzesgehorsams bestritt. Zunächst war es der Ansbachische Prediger Peter Kezmann, der ihn deshalb angriff; dann dessen Nachfolger Konrad Limmer; aber auch auswärtige Theologen wie Johann Brenz, Luc. Osiander, Marbach, Heßhus, der Wittenberger Paul Eber u. A. griffen in den Streit ein. Weil K. gegenüber einer Wittenberger Deputation halsstarrig an seiner Lehre festhielt, wurde er auf den Rath des Kurfürsten von Sachsen und des Markgrafen Johann von Brandenburg von seiner Stelle suspendirt und nach Wittenberg geschickt, um sich mit den dortigen Theologen zu besprechen. Diese ermahnten ihn, er solle sich ungewöhnlicher und neuer Reden enthalten. Er verstand sich denn auch schließlich den 10. Aug. 1570 zu einem, in ehrenvoller Form abgefaßten Widerruf (abgedr. in Unschuld. Nachr. 1719. S. 769), wiederholte diesen den 31. Octbr. vor einer Synode in Ansbach, wurde darauf den 6. Novbr. von Jacob Andreä wieder als General-Superintendent eingesetzt und blieb bis zu seinem Tode unangefochten. Erst die Concordienformel des Jahres 1577 kam noch einmal auf den Streitpunkt zurück, ohne jedoch Karg’s Namen zu nennen. – Ein von K. verfaßter Katechismus („Quaestiones catecheticae oder kurze Summe christlicher Lehre etc.“, 1564) blieb in mehrfachen Ueberarbeitungen bis ins neunzehnte Jahrhundert in der Ansbach’schen Kirche in Gebrauch.

Siehe die Litteratur der Geschichte des protest. Lehrbegriffs, bes. Walch, Religionsstr. der luther. K. I, 171; IV, 360 ff.; Schröckh, K. G. V, 358; Döllinger, Reformation III, 656 und Anhang S. 15; Frank, Gesch. d. prot. Theol. I, 158 ff.; Plitt in der Theol. Realencycl. 2. A. VII, 522.