ADB:Kämmerer, Ferdinand
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Zöpfl), Heidelberg 1837. – „De Minucio Natali Icto Romano“ (Gratulationsschrift), Rostochii 1839. – K. wird gerühmt nicht nur als Kenner des Rechts, sondern auch als ein Mann des Rechts im Leben, von eisernem, unerschütterlichem Charakter. Seine 10000 Bände umfassende Bibliothek vermachte er der Rostocker Universitätsbibliothek. Er scheint der erste gewesen zu sein, der in Rostock selbständige Vorlesungen über Criminalproceß gehalten hat.
Kämmerer: Ferdinand K., Rechtsgelehrter, wurde zu Güstrow am 9. Febr. 1784 geboren, starb zu Rostock den 14. Novbr. 1841. Er stammte aus einer angesehenen Stendaler (Altmark) Familie, die sich früher Camerarius schrieb und war das jüngste Kind des im Alter von 85 Jahren am 27. Decbr. 1831 verstorbenen Doctors der Rechte und Senators Johann Georg K. Auf der Schule der Vaterstadt, auf dem Pädagogium zu Halle und dem Lyceum zu Gotha vorgebildet, widmete er sich zu Leipzig und Göttingen Anfangs der Philologie, später der Rechtsgelehrsamkeit, erwarb 1807 den Doctorgrad zu Heidelberg und begann Vorlesungen daselbst zu halten. 1813 trat er in das großherzogl. hessische freiwillige Jägercorps ein, mit welchem er als Fourier nach Frankreich marschirte und längere Zeit in Lyon verblieb. In der Vaterstadt erhielt er 1815 die Advokatenmatrikel, wurde aber schon 1816 als ordentlicher Professor nach Rostock berufen. Er versah hier kurze Zeit die zweite akademische Bibliothekarstelle, seit 1818 das Universitätssyndikat, daneben das akademische Censoramt, seit 1834 das Ordinariat des Spruchcollegii und saß in der Prüfungscommission für die Rechtscandidaten. Bei Gelegenheit des Säcularfestes hatte ihn 1819 die philosophische Facultät zum Ehrendoctor ernannt; der Titel eines geheimen Hofraths wurde ihm 1840 verliehen. Unverheirathet starb er plötzlich im 58. Jahre. Unterstützt durch eine mit großer Liebe gesammelte und bereitwilligst Anderen geöffnete Bibliothek, bewies er sich in seinen vielen in verschiedene Gebiete einschlagenden Schriften als ein Mann von seltener Litteraturkenntniß. Von den zahlreichen juristischen Werken mögen erwähnt werden: „De operis novi nuntatione“, Heidelb. 1807. – „Beiträge zur Geschichte und Theorie des römischen Rechts“, 1817. – „Entwurf zu einem Handbuch des Mecklenburgischen Criminal-Verfahrens“, 1821. – „Observ. jur. civilis“, Rostochii 1826, 27. – „Die Vorzugsrechte der mecklenburgischen Klöster in Konkursen ihrer Schuldner“, 1827. – „Beiträge zur Lehre vom Schlüssel- oder Heerdgelde“, 1832. – „Das Rechtsmittel der Revision im Criminalproceß“, 1833. – „Beiträge zum gemeinen und mecklenburgischen Lehnrechte“, 1837. – „Ob nach Justin. Rechte die Professoren der Jurisprudenz ein Honorar zu fordern berechtigt gewesen?“, Güstrow 1837. – „Zwei Rechtsgutachten, das Erbjungfernrecht im gräfl. von Bothmer’schen Fideicommisse betr.“ (mit- Fr. Brüssow, im Neuen Nekrolog d. Deutschen f. 1841, Weimar 1843, II. 1086–1090. – Böhlau, Der mecklenburgische Criminal-Proceß, 1867. S. 19, 46. – Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte (4) 1872. III, S. 260. Note 18. – Hillebrand, Deutsches Privatrecht (2) 1864. S. 369. Note 16. – Teuffel, Gesch. d. röm. Lit. (3) 1875. § 342. S. 797. Note 6.