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ADB:Böhlau, Hugo

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Artikel „Böhlau, Hugo“ von Rudolf Hübner in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 68–73, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:B%C3%B6hlau,_Hugo&oldid=- (Version vom 26. Dezember 2024, 17:01 Uhr UTC)
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Band 47 (1903), S. 68–73 (Quelle).
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Böhlau: Hugo Heinrich Albert B., Rechtsgelehrter, geboren am 4. Januar 1833 zu Halle a. S., † am 24. Februar 1887. Sein Vater war ein wohlhabender, angesehener Goldschmied. Auf dem Pädagogium zu Halle vorgebildet ergriff er Ostern 1850 das Studium der Rechtswissenschaft, dem er in Halle, Heidelberg, Kiel, Berlin und wieder Halle oblag. Er hörte u. a. bei Vangerow, Mittermaier, Planck, Gneist, Stahl, dem älteren Pernice. Am 23. December 1853 promovirte er in Halle, trat 1854 in den Justizdienst, blieb in ihm jedoch nur ein Jahr, während dessen er als Auscultator in Magdeburg und Erfurt arbeitete. Am 11. December 1855 habilitirte er sich in Halle für die Fächer des deutschen Rechts, machte darauf eine wissenschaftliche Reise nach Schlesien, um Handschriften sächsischer Rechtsquellen zu vergleichen, und begann im Herbst 1856 seine akademische Thätigkeit, die er auch auf das strafrechtliche Gebiet erstreckte. Am 2. November 1859 wurde er zum außerordentlichen Professor für Criminalrecht ernannt; bald darauf, am 2. April 1860, feierte er seine Hochzeit mit Luise Schwabe aus Weimar. Aus dieser Ehe stammen zwei Söhne, Heinrich Johannes (geb. am 30. Sept. 1861) und Heinrich Friedrich Paul (geb. am 29. Dec. 1865). In Halle blieb er bis zum Herbst 1862. Wie er in seiner Studienzeit den Grund für das engste Freundsschaftsverhältniß seines Lebens, das mit Rudolf Jacobi (gegenwärtig Staatssecretär a. D.), gelegt hatte, so erwuchsen ihm in den Hallenser Docentenjahren nahe wissenschaftliche und persönliche Beziehungen zu Ernst Immanuel Bekker, [69] Heinrich Leo, Johannes Merkel. Im Herbst 1862 übernahm er in Greifswald das Ordinariat für deutsches Recht an Stelle des nach Halle versetzten Anschütz. Aber der geringe Wirkungskreis, der sich in Greifswald bot (die Universität zählte gerade damals nur acht juristische Studenten!), bestimmte ihn, einen im Januar 1863 aus Rostock ergehenden Ruf anzunehmen, wenngleich er ihm keine germanistische, sondern die Professur für Criminalrecht und Proceß übertrug. Allerdings konnte er, als er mit dem Sommersemester 1863 seine fast zwanzig Jahre umfassende Rostocker Lehrthätigkeit eröffnete, zunächst für einige Semester in Vertretung des zu gesetzgeberischen Arbeiten nach Dresden entsandten Meibom deutschrechtliche Vorlesungen halten; aber erst Ostern 1866 erhielt er nach Meibom’s Fortgang die germanistische Professur, so daß sich seine Collegien nunmehr mit seinen liebsten wissenschaftlichen Studien deckten. Bis Ostern 1882 hat er in Rostock gewirkt und nicht nur in seinem akademischen Lehramt, sondern auch im corporativen Leben der Universität und in den Angelegenheiten der juristischen Facultät war seine Wirksamkeit sehr eingreifend und einflußreich. Seit 1873 gehörte er der juristischen Prüfungscommission an, 1874 wurde er Ordinarius der Spruchfacultät und zugleich Assessor perpetuus der Universität, als welcher er neben den wechselnden Rectoren die ständigen Verwaltungsgeschäfte zu besorgen hatte; das Amt, durch dessen gewissenhafte Führung er sich große Verdienste um die Universität erwarb, hatte freilich auch manchen Aerger im Gefolge. Im J. 1874 stand er auch als Rector an der Spitze der Universität und vertrat sie bei dem 300jährigen Jubiläum von Leiden. B. hatte sich im Laufe der Jahre auf das engste mit seiner neuen Heimath verwachsen; die Universität, die Stadt, das Großherzogthum mit ihren zum Theil so unmodernen Einrichtungen übten auf ihn eine große Anziehung aus; er würdigte das Gute in ihnen, vertheidigte sie, war bestrebt, durch praktische Arbeit an der Förderung des Gemeinwesens sich zu betheiligen. Wenn er gleichwol schließlich unbefriedigt sich fortsehnte, so lag das an der allzu engen Begrenzung der akademischen Thätigkeit an dieser kleinsten deutschen Universität. Er rieb sich in ihr auf, ohne den nöthigen Lohn und Dank, den nöthigen Wiederhall in ihr finden zu können. Einen 1872 an ihn ergangenen Ruf, die Redaction der Kreuzzeitung zu übernehmen, hatte er abgelehnt; nun dauerte es zehn Jahre, bis ein neuer an ihn herantrat. Er nahm ihn an und ging Ostern 1882, nachdem ihm bei seinem Scheiden ein warmer Dank der Collegen für seine der Universität so vielfach heilsame Thätigkeit ausgesprochen worden war, als Nachfolger R. Schröder’s nach Würzburg. Aber er hat hier, wo er weitere Verhältnisse fand, nur kurz noch wirken können; schon im Herbst 1882 traf ihn ein leichter Schlaganfall, von dem er sich aber erholte; 1885 trat eine Wiederholung ein; Anfangs 1886 mußte er die Heilanstalt Werneck aufsuchen; dort ist er am 24. Februar 1887 gestorben.

B. war eine ausgeprägte, eigenartige Persönlichkeit. Wie er nach Bekker, der ihm einen schönen, lebendig charakterisirenden Nachruf geschrieben hat (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte VIII. Band, romanistische Abtheilung, S. 1–31), in seinem Aeußeren einem evangelischen Geistlichen aus guter Familie glich, so war ein in politischer und kirchlicher Hinsicht gleich strenger Conservativismus der Hauptzug seines Wesens. Seine gläubige Orthodoxie, sein Widerwille gegen jede Art von politischem Liberalismus kannte kaum Grenzen. In dieser Gesinnung konnte er dahin gelangen, das deutsche Recht gewissermaßen mit den Lehren des Christenthums zu identificiren, sich in der Interpretation der Reichsverfassung, obwol ein warmer Verehrer Bismarck’s, zum Vertreter des Particularismus reinster Form hinzustellen, oder etwa gelegentlich als die häufigste Ursachen der Verbrechen den Mangel des Glaubens [70] an Jesus Christus zu bezeichnen. Und er vertrat diese seine Ueberzeugungen mit aller Entschiedenheit; wenn es sein mußte, scheute er auch den Kampf um sie nicht; Sie waren ihm innerstes Erlebniß und festeste Gewißheit; nie konnte ihm gegenüber ein Zweifel an unbedingte Aufrichtigkeit aufkommen. B. nahm nichts leicht; alles was er ergriff, führte er mit größter Gewissenhaftigkeit, mit peinlicher, man kann wol sagen pedantischer Genauigkeit durch. Sein Fleiß war unermüdlich; die Arbeitslasten, die er übernahm, die größten, und keineswegs nur solche, bei denen er sich Gewinn versprechen konnte; im Gegentheil, er hielt es für Pflicht praktischer Nächstenliebe, kein noch so undankbares Geschäft, Gutachten, Vormundschaften oder was es sein mochte, abzulehnen. Er war von scharfem Verstand, dem eine spitze juristische Debatte Genuß gewährte; mit ihm suchte er stets in die grundlegenden Principien einzudringen; der Phantasie gab er wenig Raum. Es fehlte ihm Frische; man merkt auch seinen frühen Arbeiten keine Jugendlichkeit an. Es war etwas Schweres in ihm, das sich später zu einer pessimistischen, hypochondrischen Grundstimmung entwickelte.

B. hat, wie das nachfolgende Verzeichniß seiner Schriften ersehen läßt, eine ziemlich umfangreiche litterarische Thätigkeit entfaltet. Sie erstreckt sich auf verschiedene Gebiete. Abgesehen von einigen kleineren Arbeiten allgemeineren Inhalts, unter denen die Rede über die Bedeutung der kleinen Universitäten zu nennen ist, beziehen sie sich theils auf strafrechtliche, theils auf staatsrechtliche, theils endlich auf deutschrechtliche Gegenstände. Am wenigsten haben die strafrechtlichen zu sagen; es waren auch mehr äußere Verhältnisse, die zu ihrer Abfassung Anlaß gaben. Unter den staatsrechtlichen haben die Schriften über die Competenz-Competenz des Norddeutschen Bundes zwar ihrer Zeit einiges Aufsehen gemacht, aber sie waren weder sachlich noch persönlich von günstiger Wirkung; hauptsächlich ihnen hatte es B. zuzuschreiben, daß sich ihm keine Möglichkeit für einen Fortgang von Rostock bieten wollte. Werthvoller waren seine Studien zum mecklenburgischen Staats- und Kirchenrecht, zumal vom rechtsgeschichtlichen Standpunkt aus. Denn sein Bedeutendstes hat er als Rechtshistoriker geleistet. Er gehörte als solcher in den Kreis derjenigen Germanisten, die in Homeyer ihren Meister verehrten. Die Quellen der Rechtsbücherzeit haben auch B. von früh an angezogen und ihnen hat er einige seiner besten, gediegensten Arbeiten gewidmet, die Ausgaben des Landfriedens von 1235 und der Blume von Magdeburg. Letztere Ausgabe sollte freilich nur ein Vorläufer einer größeren Edition der Blume des Sachsenspiegels sein; zu dieser ist es aber nicht gekommen. Wol aber hat B. in einer großen Reihe kleinerer Aufsätze seine quellenkritischen Studien weitergeführt. Neben diese dem sächsischen Recht des Mittelalters gewidmeten Arbeiten stellt sich würdig das eigentliche Hauptwerk Böhlau’s: „Das Mecklenburgische Landrecht“. Aus seiner berufsmäßigen Thätigkeit in Rostock erwuchs ihm der Plan, dem Vorbilde Wächter’s folgend ein umfassendes, auf breitester historischer Grundlage errichtetes System des mecklenburgischen particularen Privatrechts auszuarbeiten. Das gab ihm Gelegenheit, sich auch als scharfsinnigen, gemeinrechtlichen Systematiker und Dogmatiker zu erweisen: der durchaus selbständige, scharf durchdachte Aufbau des Ganzen, die eigenartigen, anregenden Ausführungen über eine Reihe wichtiger Controversen (z. B. die juristischen Personen) sichern dem Werke, obwol es, wie leider manche andere hervorragende Darstellungen particularen Landrechts, unvollendet geblieben ist, eine dauernde und weit über die Grenzen Mecklenburgs hinausgehende Bedeutung. Und die in ihm niedergelegten rechtsgeschichtlichen Untersuchungen, die in einer Reihe kleinerer Schriften ihre Ergänzung finden (z. B. in dem Aufsatz über die Leibeigenschaft in Mecklenburg, in der Schrift über Fiskus, landesherrliches und [71] Landesvermögen) machen es zu einem wichtigen Hülfsmittel für die Erkenntniß des Entwicklungsganges des ständischen Staates und damit überhaupt für die an Vorarbeiten nicht allzu reiche neuere deutsche Verfassungsgeschichte.

Endlich ist noch ein weiteres und nicht geringes Verdienst Böhlau’s um die deutsche Rechtsgeschichte zu erwähnen: die Begründung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte. B. empfand den nach dem Eingehen der Savigny’schen Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft eingetretenen Mangel eines Organs für rechtshistorische Arbeiten, in dem diese Studien rein um ihrer selbst willen, ohne jede Rücksicht auf praktische Bedürfnisse der Gegenwart gepflegt werden konnten, sehr lebhaft und das von seinen Freunden Bekker und Muther ins Leben gerufene Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechtes schien ihm jene Lücke nicht auszufüllen, eben weil es von jenen praktischen Bedürfnissen nicht völlig absehen wollte. So setzte er sich denn – Ende der fünfziger Jahre – mit einer Reihe der namhaftesten Rechtshistoriker (Rudorff, Bruns, Roth und Merkel) in Verbindung und hatte die Genugthuung, kurz vor Schluß des Jahres 1861 den ersten Band seiner Zeitschrift, deren Verlag sein Bruder Hermann in Weimar übernommen hatte, ausgeben zu können. Eine große Zahl ausgezeichneter Arbeiten ist in ihren 13 Bänden (1861–1878) erschienen. Er hat die Zeitschrift allen Schwierigkeiten zum Trotz so lange weitergeführt, bis die Mittel der Savigny-Stiftung zur endgültigen Sicherung des von ihm kühn gewagten Unternehmens verwendet werden konnten; auch der umgestalteten Zeitschrift, die seit 1880 als Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte erscheint, gehörte B. bis zu seinem Tode als Redactionsmitglied an.

Schriften: Anzeige von: v. Daniels’ de Saxonici speculi origine, Berlin 1852. Litterarisches Centralblatt, Jahrg. 1852, Sp. 496; „De causa, ex qua stuprator spurium intra legalia tempora a stuprata natum alere debeat. Dissertatio inauguralis“. Wimariae (1853), 72 S. (Opponenten: Th. Muther, D. J. U., Priv. Doc., R. Jacobi, D. D. Refer. Reg., A. Jordan, Cand. Jur.) Joh. Ulrichs gewidmet; „De regalium notione et de salinarum iure regali commentarii“. Vimariae (1855), 20 u. XXV S. Habilitationsschrift. (Adversarii: E. Duemmler, Ph. D. Priv. Doc., R. Jacobi, J. U. D. Assessor Jud. Reg. des., Th. Muther, J. U. D. Priv. Doc.)) Joh. Merkel gewidmet; „Nachschrift zu einem Hexenprocesse vom Jahre 1689 … “. Neue Mittheilungen aus dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen im Namen des Thüring.-Sächs. Vereins herausgegeben, Band IX, 1, 1857, S. 174–189; „Volenti non fit injuria.“ Goltdammer’s Archiv, Band V, 4, 1857, S. 489–501; „Nove constitutiones domini Alberti d. i. der Landfriede v. J. 1235 mit der Glosse des Nicolaus Wurm.“ In Beilage VI: Ueber die Entwicklung der Strafrechtsidee bis zum Landfrieden v. J. 1235. Weimar 1858. XLIV u. 91 S. R. Jacobi gewidmet; Recension von: Rechtsdenkmäler des deutschen Mittelalters. Herausgegeben von Dr. A. v. Daniels, Dr. Fr. v. Gruben und Dr. F. J. Kühns. – Das sächsische Weichbildrecht. Herausgegeben von Dr. A. v. Daniels und Dr. F. v. Gruben. (1. Lfg.) Berlin … 1857 … Heidelberger Kritische Zeitschrift V, 1, 1858, S. 37–47; Recension von: H. Th. Schletter, Die Constitutionen Kurfürst August’s von Sachsen v. J. 1572 … Leipzig 1857 … Heidelberger Kritische Zeitschrift V, 2, 1858, S. 105–146; „Der Kriminal-Prozeß Rose und Rosal.“ Weimar 1859. VIII, 46 S. (Dazu Antwort auf die Kritik von Hälschner in Goltdammer’s Archiv Band VIII, 1860, S. 156 ff.); „Rechtsgeschichtliches aus Reineke Vos.“ Neue Mittheilungen aus dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen im Namen des Thüringisch-sächsischen Vereins … herausgegeben von Dümmler. Bd. IX, 2, 1860, S. 77–100; Recension von: Homeyer, Die Genealogie der Handschriften des Sachsenspiegels [72] … 1859. Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Band II, 2, 1860, S. 251–256; „Die Einzelhaft in Preußen. Eine Kritik.“ Weimar 1861. II, 54 S.; „Einige Nachträge und Notizen zu: Homeyer, Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. 1856.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 1, 1861, S. 240–248; „Rathmannen-Reime.“ Ebenda S. 250–251; „Theoderich von Bocksdorff’s Gerichts-Formeln.“ Ebenda S. 415–459; „Die Entwickelung des Begriffs der Freiheit im deutschen Rechte. Ein Vortrag.“ Rostock 1865; „Uebersicht der Litteratur der deutschen Rechtsgeschichte.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 5, 1866, S. 459–467; „Zur Lehre von den Erbverträgen.“ Ebenda S. 459–467; „Der Mecklenburgische Criminal-Proceß. Die allgemeinen Criminal-Proceß-Gesetze des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin in historischer und systematischer Uebersicht.“ Wismar, Rostock und Ludwigslust 1867. XII u. 343 S. (Dem Oberappellationsgerichtsrath Dr. J. F. Budde gewidmet.); „Die germanistische Litteratur, April bis Juni 1866. Juli 1866 bis September 1867.“ Glaser’s Jahrbücher für Gesellschafts- und Staatswissenschaften, 1867, S. 83–91, 363–388; „Die Blume von Magdeburg.“ Weimar 1868. 189 S.; „Ein Beitrag zu den Hausmarken und zum Lotterholz.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 7, 1868, S. 318–319; „Publicistische Skizzen aus Mecklenburg.“ Glaser’s Jahrbücher f. Gesellschafts- u. Staatswissenschaften, 1868. S. 401–446. (Auch separat: Berlin 1868. 48 S.); „Competenz-Competenz? Erörterungen zu Artikel 78 der Verfassung des Norddeutschen Bundes.“ (Anonym.) Leipzig 1869. 79 S.; „Das neue Bundes-Oberhandelsgericht.“ Glaser’s Jahrbücher für Gesellschafts- und Staatswissenschaften, 1869, S. 126–145; „Die ‚Summa der rechte Weg genant‘. Zur Geschichte der deutschen Rechtsquellen im 15. Jahrhundert.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 8, 1869, S. 165–202, 323; „Nachträge zu Homeyers Rechtsbüchern.“ Ebenda S. 318–320; „Weichbild.“ Ebenda S. 321–323; „Replik zur ‚Competenz-Competenz?‘ Eine Streitschrift.“ Weimar 1870. 67 S.; „Aus der Praxis des Magdeburger Schöffenstuhls während des 14. und 15. Jahrhunderts.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 9, 1870, S. 1–50; „Der Schwabenspiegelfund Rockingers.“ Ebenda S. 181–184; „Eine verschwindende Sachsenspiegelhandschrift.“ Ebenda S. 184; „Fragmente einer Sachsenspiegelhandschrift.“ Ebenda S. 476; „Beiträge zum Schweriner Stadtrecht.“ Ebenda S. 261–268; „Mecklenburgisches Landrecht. Das particulare Privatrecht des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin mit Ausschluß des Lehnrechts.“ Erster Band. Weimar 1871. XVI u. 496 S. (Homeyer und Meibom gewidmet). Zweiter Band, erste Abtheilung. Ebenda 1872. VI u. S. 1–282. Zweiter Band, zweite Abtheilung. Ebenda 1874. VIII u. S. 283–450. Dritter Band, erste Abtheilung. Ebenda 1880. VIII u. 300 S.; „Rechtssubject und Personenrolle. Festschrift“ (für Homeyer). Rostock 1871. VIII u. 68 S.; „Aus dem Codicillus jurium civitatum Megapolensium v. J. 1589.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 10, 1872, S. 112–162; „Ueber die im jüngsten Krieg zu Grunde gegangenen Straßburger Handschriften des Sachsen- und Schwabenspiegels.“ Ebenda S. 309; „Ein weiterer Nachtrag zu Homeyer’s Rechtsbüchern.“ Ebenda S. 309–310; „Einige Rechtshandschriften.“ Ebenda S. 310–313; „Juristarum termini.“ Ebenda S. 313–314; „Ueber die Mecklenburgischen Landrechts-Pläne.“ Ebenda S. 315–316; „Ueber Ursprung und Wesen der Leibeigenschaft in Mecklenburg.“ Ebenda S. 357–426; „Die Wandelung des Heimathsrechts in Mecklenburg-Schwerin.“ Hildebrand’s Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik Band XIX, 1872, S. 321–367. (Auch separat. Jena 1873. 47 S.); (Vorrede zu der von ihm herausgegebenen Schrift seines bei Loigny gefallenen [73] Schülers E. Raspe über das Verbrechen der Calumnia im römischen Rechte. Rostock 1872); „Einheimischer und fremder Rechtsgang. Einige Stadt Bützow’sche Urkunden aus dem XVI. Jahrhundert“ als Festschrift (für Johannes Röper) herausgegeben (in Gemeinschaft mit Carl Dugge). Rostock 1873. VI u. 37 S.; „Zum landsassiatus plenus.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 9, 1873, S. 296–310; „Die Delation der Vormundschaft über Geisteskranke nach römischem Recht.“ Ebenda S. 370–75; „Zur Ausgleichung der Valutaverhältnisse unter mehreren Mitausstellern eines eigenen Wechsels.“ Zeitschrift für Handelsrecht Band 18, 1873, S. 404–417; „Zur Lehre von den s. g. juristischen Personen. Kritisches und Positives.“ Archiv für die civilistische Praxis Band 56, Neue Folge Band 6, 1873, S. 351–366; „Die Bedeutung der Herbergen zur Heimath. Zwei Vorträge.“ Rostock 1873. 18 S.; „Die Bedeutung der kleinen Universitäten. Rede gehalten … am 28. Februar 1875 in der Aula der Universität.“ Rostock 1875. 37 S.; „Carl Gustav Homeyer.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Band 12, 1876, S. 291–299; „Fiskus, landesherrliches und Landes-Vermögen im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Eine rechtsgeschichtliche Skizze;“ Rostocker Rectoratsprogramm für 1874/75. Rostock 1877. VIII u. 169 S. (Hermann Böhlau gewidmet.); „Aus einem Kopialbuche Dieterich’s von Bocksdorf.“ Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 13, 1878, S. 514–536; „Zur Heimath … Im Auftrage des Vereins Herberge zur Heimath in Rostock als Fünfjahrsbericht herausgegeben.“ Rostock 1878. 70 S. (Dazu: „Zur Abwehr“ in Luthardt’s allg. ev. Kirchenzeitung 1880, Nr. 9, Sp. 211, 212.); „Zur Lehre von den Distrikts-Verleihungen. Ein Rechtsgutachten erstattet und als Festschrift [für Thöl] herausgegeben.“ Rostock 1879. VIII u. 55 S.; „Zur Consistorial-Competenz des Landesherrn in Rostock. Festschrift zum 17. Februar 1881 [für F. A. Philippi].“ Weimar 1881. 72 S.; „Die Anfänge der deutschen Rechtswissenschaft. Die deutsche Rechtswissenschaft des 16. Jahrhunderts und ihre Epigonen.“ (Im Anschluß an Stintzing’s Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft I.) Kritische Vierteljahrsschrift. Neue Folge Band 4, 1882, S. 525–577. Bd. 7, 1884, S. 1–55; „Zur Chronologie der Angriffe Klenkok’s wider den Sachsenspiegel.“ Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, germanistische Abtheilung, Band 4, 1883, S. 118–129; „Rockinger’s Resultate über die Entstehung des sogen. Schwabenspiegels.“ Ebenda S. 233–234; Anzeige von: Karsten, Die Lehre vom Vertrage bei den italienischen Juristen des Mittelalters. Rostock 1882. Kritische Vierteljahrsschrift. Neue Folge Band 6, 1883, S. 327–368.