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ADB:Wurm, Nicolaus

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Artikel „Wurm, Nikolaus“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 44 (1898), S. 334–335, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wurm,_Nicolaus&oldid=- (Version vom 16. November 2024, 16:40 Uhr UTC)
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Wurm: Nikolaus W. (auch Vermis), Rechtsgelehrter; beiläufig vor Mitte des 14. Jahrhunderts in Neu-Ruppin, Diöcese Havelberg, dem Territorium des landsässigen Grafen von Lindau, Herrn zu Neu-Ruppin und Möckern geboren, scheint W. seine Heimath ziemlich früh verlassen zu haben. Später ging er nach Bologna als Schüler des berühmten Johannes de Lignano, welcher 1377 päpstlicher Statthalter in Bologna wurde und 1383 starb. W. selbst bezeichnet sich im 5. Exordium der pract. speciales der Blume des Sachsenspiegels als „scolaris legum scole Bononiensis magistri mei dni Joannis de lignano dno legum ac doctore decretorum examinatus“.

In die Heimath zurückgekehrt besorgte er für den Rath der Stadt Görlitz ausweislich der Rathsrechnungen jener Zeit Rechtshandschriften, und bezog abgesehen von deren Bezahlung eine Leibrente ad dies vitae. Im Verzeichnisse des census ad vitam personarum vom Jahre 1401 – (in welchem unsers Gelehrten zuletzt erwähnt wird) – ist W. mit 4 Schock vorgetragen. In dauernden, unmittelbaren Diensten stand W. bei Herzog Ruprecht von Liegnitz, der von 1374 bis 1409 regierte, und warmer Förderer der Wissenschaften war. Dessen Tugenden zu rühmen wird sein Dienstmann W. in den verschiedenen Schriften nicht müde. Theils im Auftrage, theils auf Anregung des Fürsten verfaßte W. eine Reihe juristischer Werke, welche sich durch unerquickliche Breite und schwülstige Schreibweise kennzeichnen. Er stellt sich in ihnen die Aufgabe, das ihm aus der Praxis bekannte deutsche Recht nach den in der Schule des römischen Rechtes gewonnenen Gesichtspunkten zu bearbeiten; es zeigen sohin seine Arbeiten das Bemühen, das herrschende deutsche Recht mit dem römischen, welches er als das gemeine Recht betrachtet, auszugleichen, wobei das heimische den Hauptkern bildet, zu dem das fremde die Ergänzung, den Schmuck liefert. Als die hervorragendsten Arbeiten Wurm’s sind drei aufzuzählen: 1) die Blume des Magdeburger Rechtes; 2) die Blume des Sachsenspiegels; 3) das Liegnitzer Stadtrecht; sie zeugen von großem Fleiße, blieben jedoch ohne besondere praktische Bedeutung.

Das erste Werk hat einen praktisch-processualen Charakter, mit Klage- und Antwortformeln und Rechtssätzen, welche in 4 Partikel vertheilt, zum Theil nach dem Alphabet geordnet sind. Der Verfasser nennt sein Werk eine „Blume“ – ein im späteren Mittelalter sehr beliebter Name – wegen der vier Eigenschaften einer Blume: Farbe, Geruch, Geschmack und Gesundheit, welche sich auch in einem Buche dargestellt finden sollen; Farbe sei die Klage, Geruch die Antwort, Geschmack „di czu dem Rechte horin,“ aus welchem die Gesundheit komme. Die Blume soll 24 Blätter haben nach dem Alphabet.

Das zweite Werk führt den Titel: „Die Blume über den Sachsenspiegel, den wir auch Landrecht heißen, – und über Weichbildes recht, daz wir auch meideburgisch recht heissen und statrecht.“ Der Verfasser erklärt, das Buch 1397 geschrieben zu haben, und führt auch in dieser Arbeit den Vergleich mit der Blume nach allen Seiten hin durch. Er will nicht das fremde Recht an Stelle des einheimischen setzen, sondern nur der Verdunkelung der „lumina sacrarum legum et Magdeburgensium statuta“ begegnen und hebt öfter hervor, worin sich sächsisches und fremdes Recht unterscheide, wobei er dem einheimischen, nach seiner Ansicht gleichfalls aus kaiserlicher Autorität stammend, wie sein Vorgänger Johann v. Buch, den Vorzug gibt. Das Werk zerfällt in 4 Bücher: actiones, practicae communes, pract. generales et regulae juris, letztere ungefähr 2400 nach dem Alphabet geordnete Sätze umfassend.

[335] Das nur in 3 Handschriften erhaltene sogen. Liegnitzer Stadtrechtsbuch soll nach der Einleitung das gesammte Stadtrecht darstellen. Am Schlusse des Registers mit 66 in Paragraphen getheilten Artikeln bemerkt der Verfasser, daß er, Nicol. W., „der zu der zceit herzog Ruprechts Dyner was“, das Buch 1399 begonnen habe. Das nach dem Register auf 66 Artikel berechnete Werk bricht in allen 3 Handschriften mit dem 30. Artikel ab, woraus zu schließen ist, daß dasselbe unvollendet geblieben. Das Stadtrechtsbuch besteht in seiner Form in Fragen des Schülers Marius und in Antworten des Lehrers Gayus; es ist unter allen Arbeiten Wurm’s die, in welcher er am meisten romanisirt; denn er bezieht sich fortlaufend auf römisches und canonisches Recht und versucht die deutschen Institute mit den römischen in Parallele zu setzen und nach den römischen Rechtssätzen zu beurtheilen.

Neben vorstehenden Schriften verfaßte W. nach ungetheilter Ansicht noch drei: a) eine Glosse zum Sachsenspiegel, Lehn- und Landrecht – wohl seine früheste Arbeit – b) eine Glosse zum Weichbild und zu den nove constitutiones Dom. Alberti (Landfriede von 1235); c) eine Umarbeitung des Richtsteig Landrechts, welche drei Schriften jedoch an Bedeutung und wissenschaftlichem Werthe geringer sind als die oben genannten, weil sie nur in Glossirung oder Ueberarbeitung eines bereits vorhandenen Rechtsbuches bestehen, und überdies nur einen localen Werth gehabt zu haben scheinen. – Da uns über Wurm’s Lebensumstände nur sehr dürftige Notizen zu Gebote stehen, kann es nicht wundern, daß Zeit und Ort seines Todes unbekannt sind.

G. Köhler, Neues Lausitz. Magaz. XV, 1837, S. 169–172. – Hugo Böhlau, novae constit. Dom. Alberti (d. i. der Landfriede v. J. 1235) mit der Glosse des Nicol. Wurm. Weimar 1838. – C. G. Homeyer, Der Richtsteig Landrechts nebst Cautela Premis. S. 356 u. ff. – O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 1. Abtheilg., S. 380 u. ff. 416 u. ff. – Stintzing, Gesch. d. dtschn. Rechtswissenschaft, S. 11 u. 12.