ADB:Löhr, Egid von

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Artikel „Löhr, Egid Valentin Johann Felix Nepomuk Ferdinand von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 19 (1884), S. 136, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:L%C3%B6hr,_Egid_von&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 12:34 Uhr UTC)
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Löhr: Egid Valentin Johann Felix Nepomuk Ferdinand von L., Sohn des Postmeisters Joh. Philipp Joseph v. L., wurde zu Wetzlar am 17. März 1784 geboren, verlor schon 1787 seinen Vater, was ihm eine Anwartschaft auf das Postamt in Wetzlar eröffnete, von der er keinen Gebrauch machte, da Liebe und Eifer für die Wissenschaft ihn sehr bald in ganz andere Bahnen lenkten. Er machte die ersten juristischen Studien bei Berneggen in Wetzlar und den Geheimräthen Arndts in Arnsberg, studirte sodann 1802 bis 1805 in Marburg, Gießen und Göttingen. Bestimmend wurde für ihn die wissenschaftliche Richtung von Hugo, welcher sein geliebtester Lehrer, dann sein bester Freund wurde. Durch das für jene Zeit bedeutende Werk: „Theorie der Culpa“, 1806, welchem 1808 „Beiträge zur Theorie der Culpa“ folgten, errang L. den Ruf eines scharfsinnigen, durch große Quellenkenntniß ausgezeichneten Schriftstellers, welchen Grolmann zum Mitherausgeber des „Magazin für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung“ sich erwählte. Bei Gründung einer Rechtsschule in Wetzlar (1808) wurde L. an derselben als ordentlicher Professor und Justizrath angestellt. Seine Vorlesungen umfaßten Encyklopädie, Pandekten, Geschichte und Alterthümer des römischen Rechts, auch Exegese und Hermeneutik. Als trefflichen Kenner des Konstitutionenrechts erwies er sich in zwei Programmen: „Uebersichten der das Privatrecht betr. Konstitutionen von Konstantin I. bis auf Theodos II. und Valentinian III.“ (1811), „… von Theodos II. und Valentinian III. bis auf Justinian“ (1812), welche Arbeiten es sehr bedauern lassen, daß er seinen Plan, einen Kommentar über sämmtliche Verordnungen Justinian’s auszuarbeiten, nicht ausgeführt hat. Im J. 1813 folgte er einem Rufe zur sechsten Professur der Rechte nach Gießen, wo er sehr bald durch Verleihung des Doctordiploms seitens der Collegen geehrt wurde. Dieser Universität ist L. treu geblieben und hat sich um dieselbe als Syndicus und Stellvertreter des Kanzlers v. Linde (Bd. XVIII, 665 f.) hohe Verdienste erworben. Gleiches gilt von seiner akademischen Thätigkeit, für welche er bis in die letzten Lebensjahre sich des ungetheilten Beifalls der Zuhörer erfreute. Man schätzte besonders die Klarheit, Schärfe und Gründlichkeit seiner Ausführungen, Vorzüge, die auch in vielen für das Archiv für civilistische Praxis und die Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß gelieferten Arbeiten über römisches Recht (Lehre der bonorum possessio, propter nuptias donatio u. a.) hervortraten. Sehr treffend soll Thibaut geäußert haben, daß, wäre L. quaestor sacri palatii Justinian’s gewesen, viele Zweifel und Mühseligkeiten den späteren Forschern erspart geblieben wären. Ein Kreis von Praktikern und jungen Docenten, fast sämmtlich seine Schüler, versammelte sich ab und zu um den gelehrten und verehrten Mann, der gern über neue wissenschaftliche Arbeiten, wichtigere Rechtsfälle, schwierige Fragen seine Ansichten austauschte und Aller Herzen durch seine edle Gesinnung und liebenswürdige Bescheidenheit gewann. Tief betrauert wurde sein früher Tod. Er verstarb am 6. März 1851.

Neuer Nekrolog der Deutschen, 29. Jahrgang, Weimar 1853, I, 194 bis 198 (nach der „Akademischen Monatsschrift“ 1851. S. 327).