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ADB:Martens, Georg Friedrich von

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Artikel „Martens, Georg Friedrich von“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 461–467, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Martens,_Georg_Friedrich_von&oldid=- (Version vom 13. November 2024, 02:18 Uhr UTC)
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Martens: Georg Friedrich v. M., Diplomat und publicistischer Schriftsteller, geb. am 22. Februar 1756 zu Hamburg, † am 21. Februar 1821 zu Frankfurt a. M., einer der hervorragendsten neueren Gelehrten und Schriftsteller [462] auf dem Gebiete des Völkerrechtes, bezog 1776 die Universität Göttingen, widmete sich dort hauptsächlich dem Studium des öffentlichen Rechtes, aus dessen Gebiete er auch den Stoff seiner Inauguralabhandlung wählte und erwarb nach fast fünfjährigem Aufenthalte an der Hochschule den Doctorgrad. Hierauf ging er für einige Zeit nach Wetzlar, dann nach Regensburg, zuletzt nach Wien, um die Einrichtungen und Zustände des kaiserlichen Reichskammergerichtes, des deutschen Reichstages und des Reichshofrathes aus eigener Anschauung näher kennen zu lernen. Nach Göttingen zurückgekehrt habilitirte er sich als Privatdocent, wurde 1783 außerordentlicher und schon im folgenden Jahre (1784) ordentlicher Professor des Natur- und Völkerrechts und Beisitzer der Juristenfacultät, zu welchen Aemtern alsbald der Titel eines königlich großbritannischen und kurfürstlich hannoverischen Hofrathes und 1789 die Erhebung in den Adelstand trat. M. las gleichzeitig neben den großen Publicisten Pütter und Schlözer außer den erwähnten Fächern auch über einzelne Materien des Staatsrechts, dann über Handels-, Wechsel- und Seerecht, und schrieb über diese Gegenstände mehrere Werke, welche hauptsächlich zum Gebrauche bei seinen Vorlesungen bestimmt waren. Mit den völkerrechtlichen Vorträgen verband er praktische Uebungen und bearbeitete zu diesem Behufe für seine Zuhörer wichtige Fälle aus dem positiven Staatsrechte, welche er durch den Druck veröffentlichte. Außerdem gab er ihnen als Muster sorgfältig ausgewählte Staatsverträge und andere bedeutsame Actenstücke, um darüber zu referiren, oder ähnliche Schriftsätze zu entwerfen, wodurch sie neben der Kenntniß des positiven Völkerrechtes auch den Geschäftsstil und die hier so wesentlichen Förmlichkeiten gründlich erlernten. Diese geradezu musterhaft geleiteten Praktika – wofür M. einen Grundriß („Ebauche d’un cours diplomat. et polit.“, Gött. 1796) fertigte – erfreuten sich lebhafter Theilnahme, und es ist zu beklagen, daß nicht nach deren Vorbilde Schulen für angehende Diplomaten errichtet wurden. M. stellte indeß an Politiker vom Fach auch hochgehende Forderungen, wie man am besten aus der Vorrede von dessen – nebenbei bemerkt – trefflicher Abhandlung „Versuch über Kaper etc.“, Göttingen 1795, erfahren kann, woselbst er den Unterschied zwischen dem hohlen, diplomatischen Flaneur und dem tüchtigen, fachmännisch gebildeten Staatsmann grell beleuchtet. Vom J. 1808–1813 bekleidete M. in dem neu errichteten Königreiche Westfalen zu Kassel die Stelle eines Staatsrathes und war von 1810 an zugleich Präsident der Finanzsection dieses hohen Collegiums. Nach vollzogener Restauration trat er wieder in den hannoveranischen Staatsdienst, wurde 1814 zum geheimen Cabinetsrath in Hannover ernannt und zwei Jahre später (1816) als königlich hannoverscher Gesandter an den Bundesrath nach Frankfurt a. M. abgeordnet, wo ihn am 21. Februar 1821, dem Vorabende des 66. Geburtstages, der Tod seinem Berufe und der Wissenschaft vorzeitig entriß. M. hat als höherer Staatsbeamter, als Diplomat und Rechtslehrer die ersprießlichsten Dienste geleistet; doch hat er den Glanz, welcher seinen Namen umgibt, wesentlich durch seine litterarische Thätigkeit erworben und sind es namentlich zwei Werke, sein berühmter „Précis du droit des gens moderne“ und sein weitverbreiteter „Recueil des traités“, welche ihm einen dauernden Platz in der Geschichte der Völkerrechtswissenschaft sichern. Beide Werke, in allen civilisirten Ländern bekannt und benutzt, haben bei Theoretikern und Praktikern, bei Staatsmännern und Diplomaten, bei Publicisten und Gelehrten anerkennende Aufnahme gefunden und zählen heute noch zu den gediegensten Arbeiten auf dem Gebiete des positiven Völkerrechts. Der „Précis du droit“ war Martens’ Lieblingswerk, dessen Verbesserung ihn von seinen reiferen Jahren bis an sein Ende beschäftigte, und dessen Uebertragungen in andere Sprachen, vom Verfasser selbst besorgt, nicht als bloße Uebersetzungen, sondern als völlige Ueberarbeitungen des Stoffes zu betrachten [463] sind. Der Précis trat zuerst 1785 in lateinischer Sprache unter dem Titel „Primae lineae juris gentium Europaearum practici“ zum Gebrauche bei den Vorlesungen an die Oeffentlichkeit. 1789 erschien das Werk wesentlich erweitert und umgestaltet in französischer Sprache „Précis du droit des Gens moderne de l’Europe fondé sur les traités et l’usage“ (Göttingue). M. bediente sich nach der Vorrede der französischen Sprache nicht allein wegen seiner Vorliebe (à mon goût) für dieselbe, sondern hauptsächlich wegen deren althergebrachten Gebrauches bei internationalen Angelegenheiten. 1801 veranstaltete er eine zweite, 1821 eine stark vermehrte dritte Auflage, in welch letzterer sich nach seiner eigenen Angabe kein Kapitel, ja kaum ein Paragraph befindet, an den er nicht unter Benutzung der neuesten Forschungen von Saalfeld, Schmalz, Schmelzing und ganz besonders von Klüber durch Zusätze oder Umänderungen die bessernde Hand gelegt hätte. Zugleich erfahren wir aus der Vorrede, daß er sich mit dem Vorhaben beschäftigte, seinen 1801 zu Berlin in 3 Bänden erschienenen „Cours diplomatique, ou tableau des relations extérieures des puissances de l’Europe“ (wozu jener Précis du droit die Einleitung bildet), neu bearbeitet mit reichlichen Zusätzen zu veröffentlichen, ein Plan, dessen Ausführung leider durch den Tod des Verfassers vereitelt wurde. Das erwähnte Buch fand rasch in beiden Hemisphären Eingang, schon 1795 fertigte William Cobdet in Philadelphia eine englische Uebersetzung unter dem Titel „Summary of the law of nations founded on the treaties and customs of the modern nations of Europe“. Im nächsten Jahre 1796 veranstaltete der Verfasser selbst unter dem Titel „Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet“ (Göttingen bei Dieterich, 378 S.) eine deutsche Bearbeitung seines Werkes, deren längere Vorrede er dazu benutzte, gegen den Plan einer déclaration du droit des gens, sohin eines codicis juris gentium positivi zu Felde ziehen, welchen Plan der französische Deputirte Gregoire dem Nationalconvente in der Sitzung vom 4. flor. des Jahres III (23. April 1795) unter heftigen Ausfällen wider die „vieille diplomatie“ in 21 Sätzen vorgetragen hatte. Indem M., sichtlich gereizt, diese Sätze mit ihren Schlußfolgerungen einer strengen wissenschaftlichen Kritik unterzieht, verweist er jenen Gedanken „in die Reihe des Projektes eines ewigen Friedens, der höchstens nur ein lieblicher Traum ist, mit dem man sich einige müssige Augenblicke hindurch angenehm unterhalten kann, der aber so lange Menschen Menschen bleiben – sowol in Ansehung seiner Ausführung als des davon gehofften Nutzens eine bloße Chimäre bleiben wird.“ Die streng praktische, durchweg positive Richtung von M. kann sich mit jenem sanguinischen Gedanken eines auf Völkereintracht und Völkerfreiheit gestützten internationalen Rechtes nicht befreunden; er schließt daher seine Vorrede mit der Prophezeihung, daß auch die letzte Erinnerung an sein bescheidenes Werk wol längst verwischt ist, ehe der erste Schritt zur Lösung jener hochgegriffenen Aufgabe unternommen wird. Nach dem Tode Martens’ besorgte der portugiesische Staatsmann und Publicist Sylvester Pinheiro-Ferreira zwei weitere französische Ausgaben (Paris 1831 und 1845), welche mit vielen geistvollen Bemerkungen des Herausgebers versehen sind, in denen er – namentlich bezüglich der Kritik des Rechtsstoffes – bisweilen nicht ohne Grund den Verfasser bekämpft, jedoch nicht selten die erlaubten Grenzen überschreitet. – Die letzte Edition des Buches verdanken wir dem bekannten juristischen Schriftsteller und Pariser Advokaten Dr. Charles Vergé, eine gelungene Arbeit in 2 Bänden kl. 8°, Paris 1858. Dem Texte sind die Bemerkungen von Pinheiro-Ferreira angereiht, dann jene von Vergé; letztere meist Litteraturnachweise enthaltend, in Form von Noten. Als Einleitung gibt Vergé eine gedrängte Geschichte des Völkerrechtes „vor und nach 1789“(p. I–LVII), worin die wissenschaftlich hohe Bedeutung von M. gebührend betont wird, [464] am Schlusse (S. 385–486) eine nach Materien geordnete Uebersicht der völkerrechtlichen Litteratur in 822 Nummern. – Was nun die Eintheilung und den Inhalt des „Précis“ anlangt, so verstand M. in ungewöhnlichem Grade einen Stoff systematisch zu gestalten und die Lehrsätze seines Systems faßlich und geschmackvoll darzustellen. In richtiger Erkenntniß, daß internationale Verhältnisse nicht nach Analogie des römischen Privatrechtes, sondern als etwas Selbständiges, Eigenthümliches aufzufassen seien, war er bemüht, bei dem Völkerrechte eine entsprechende Eintheilung und Ordnung vorzunehmen. Er handelte hierbei nach einem genauen Plane, der schon in der Praefatio zur lateinischen Ausgabe (p. III–V) wie in der Préface zur ersten französischen (p. VII–X) näher entwickelt ist und hat sich M. durch Aufstellung seines systematischen Lehrgebäudes um das positive Völkerrecht ein unschätzbares Verdienst erworben. Erwähntes Werk handelt fachgemäß zunächst (Buch I) von den Subjekten des Völkerrechts (d. i. den europäischen Staaten), im II. Buche von den Objekten (den Rechten der Völker und deren Erwerbungsarten), sodann vom Inhalte jener Rechte und Verbindlichkeiten der Völker sowol rücksichtlich ihrer inneren Staatsverfassung (Buch III) als der auswärtigen Angelegenheiten (Buch IV). Das V. Buch ist den persönlichen Rechten der Souveräne gewidmet. Im Folgenden erörtert der Verfasser die friedliche Behandlungsart jener Rechte der Völker a) auf schriftlichem Wege (Buch VI) oder b) durch Gesandte (Buch VII), eine Materie, welche in 13 Hauptstücken sehr eingehend untersucht wird; hieran reiht sich die Vertheidigung jener Rechte durch thätliche Mittel (Repressalien und Krieg) (Buch VIII). Zum Schlusse (Buch IX) wird der Untergang der erworbenen Rechte der Völker kurz besprochen. Die ohnedies lichtvolle Darstellung gewinnt durch häufige, in die Noten aufgenommene Beispiele, durch logische Ordnung des Stoffes, vor Allem durch klare, geschickte Beweisführung. Das zweite Werk, durch welches sich unser M. einen so hohen Ruf erworben, ist der „Recueil des principaux traités d’Alliance. de Paix depuis 1671 jusqu’à présent“, welche der fleißige Gelehrte aus den einzelnen unter öffentlicher Autorität erschienenen Abdrücken, den besten Sammlungen der Staatsschriften einzelner Reiche und den berühmtesten Schriftstellern zusammengetragen hat. Für Staatsgelehrte, Diplomaten und andere Fachmänner kaum entbehrlich, kommt diesem Werke in der gesammten neueren Litteratur keines an Vollständigkeit, Authenticität und Verbreitung gleich. M. veröffentlichte 1791 die beiden ersten Bände, welche die Periode 1761–79 zum Gegenstand haben; bald darauf den 3. und 4. Band, welche sich mit dem Zeitraum 1780–90 beschäftigen. Die weiteren vier Bände (5–8) bis 1808 reichend, sind eine Arbeit des Neffen Karl v. M. Mit diesen 8 Bänden schließt der Recueil beziehentlich die erste Abtheilung, wovon 1817 bis 1835 in Göttingen eine stark vermehrte 2. Auflage erschien. Mit 1808 beginnt der „Nouveau recueil“ etc. beziehentlich die 2. Abtheilung (Göttingen 1817–42); hiervon besorgte M. die ersten vier Bände (1808–19 umfassend); die folgenden mit 1839 schließenden erschienen nach dessen Tode, bearbeitet vom Neffen Karl v. M., dem Göttinger Historiker Friedrich Saalfeld und von Friedrich Murhard in Kassel, welch’ Letzterer in 3 Supplementbänden (Göttingen 1839–42) auch ältere Aktenstücke, 1690–1829, aufnahm. Die dritte Abtheilung (Göttingen 1848–75) führt den Titel „Nouveau rec. général“ etc. und reicht von 1840 bis zur Gegenwart, da das nun 56 Bände zählende Werk fortgesetzt wird. Diese letzte Abtheilung bearbeiteten Friedrich Murhard, dann K. Murhard und J. Pinhas, endlich K. Samwer und J. Hoch zu Gotha. Die verschiedenen Autoren, die verschiedenen Bändetitel und die unchronologische Anordnung erschweren die Uebersicht über das ohnedies sehr breit angelegte Werk in hohem Grade. Zur Abhilfe dieses Mißstandes hat die Dieterich’sche Verlagsbuchhandlung [465] in Göttingen 1881 eine zweckmäßige chronologische Uebersicht des gesammten „Recueil Martens“ ausgegeben. Eine weitere Sammlung, der dreibändige „Cours diplomatique, ou tableau des relations extérieures des puissances de l’Europe“ ist eine nach Staaten angelegte Uebersicht von politischen und Handelsverträgen der größeren europäischen Mächte von der frühesten Zeit bis Ende des vorigen Jahrhunderts. Der gewissenhafte Autor hat mit unsäglichem Fleiße den sehr zerstreuten Stoff gesammelt und entsprechend zusammengestellt. Das leider nicht fortgesetzte, daher lückenhafte Werk erweist sich trotzdem zu wissenschaftlichen wie praktischen Zwecken als vollkommen brauchbar. Um dieselbe Zeit veröffentlichte unser Publicist „25 Erzählungen merkwürdiger Fälle des neueren europäischen Völkerrechtes in einer praktischen Sammlung von Staatsschriften aller Art etc.“ (Göttingen 1800–1802, I. II. Bd. 4°), „zunächst zum Gebrauch derer bestimmt, welche den praktischen Lehrcursus besuchen und sich im Referiren über Gegenstände des Völkerrechts üben wollen“. Die an die Spitze des Buches gestellte „Vorerinnerung“ gibt dem Herausgeber Gelegenheit zur „näheren Anzeige der Einrichtung seiner praktischen Lehrvorträge“, auf deren Leitung er bekanntlich besondere Mühe und Sorgfalt verwandte. Der belesene Autor verstand es, mit sicherem Blicke wichtige, schwierige und lehrreiche Fälle auszuwählen, die er fesselnd und gewandt darstellt. Das Werk dient daher nicht blos zur Belehrung, sondern zugleich zur Unterhaltung und wird somit auch der Laie Genuß und Vergnügen aus ihm schöpfen. Die mannigfachen Nachahmungen des Unternehmens beweisen am sichersten dessen Brauchbarkeit. Der einmal betretenen Richtung getreu hat M. auch im Staatsrechte nur dessen positive Seite bearbeitet, indem er einen „Abriß des Staatsrechtes der vornehmsten europäischen Staaten“ (Göttingen 1794) schrieb, dessen erste Abtheilung eine systematische Erörterung des öffentlichen Rechtes von Dänemark, Schweden und Großbritannien bietet. Im engsten Zusammenhange mit dieser Erörterung steht eine gleichzeitige „Sammlung der wichtigsten Reichsgrundgesetze, Erbverbrüderungen etc. der vornehmsten europäischen Staaten“ (Göttingen 1791). In dieser Sammlung, gleich allen anderen mit großem Geschicke und nicht minder großer Genauigkeit gefertigt, sind 146 wichtige dänische, schwedische und englische Documente (von welchen namentlich letztere praktisch sehr werthvoll) zum Abdruck gelangt. Es ist daher zu beklagen, daß das an sich sehr verdienstliche Werk gleich dem vorerwähnten staatsrechtlichen „Abrisse“ schon nach den ersten Lieferungen ins Stocken gerieth. – Im Privatrechte hat M. als Schriftsteller jene Lehren ausgewählt, welche dem internationalen Rechte am nächsten stehen: das Handels- und Seerecht. Auch hier begegnen wir einer Gesetzessammlung und zwar der französischen Handels- und Schiffahrtsgesetze und Verordnungen (Göttingen 1802), welche Sammlung wegen der den einzelnen französischen Gesetzen beigefügten geschichtlichen Vorbemerkungen auch heute noch beachtenswerth bleibt. Der „Grundriß des Handelsrechtes, insbesondere des Wechsel- und Seerechtes“ (Göttingen 1797), ein kurzgefaßtes Lehrbuch, wurde seinerzeit viel benutzt und 1820 zum dritten Male aufgelegt, ist jedoch durch neuere Arbeiten längst überholt. Wirft man einen prüfenden Blick auf die schriftstellerischen Leistungen von M. in ihrer Gesammtheit, so gewinnt man den Eindruck einer ebenso vielseitigen als fruchtbringenden Thätigkeit. Ist doch kein Gebiet des Völkerrechtes, daß er nicht bearbeitet und zugleich gefördert hätte, so daß er die Wissenschaft auf höherem Standpunkte hinterließ als den, welchen er bei Beginn seiner Thätigkeit vorfand. M. ist somit einer der bedeutendsten Gelehrten des Völkerrechtes und ein Hauptrepräsentant der historischen Schule dieser Wissenschaft. Er untersuchte in einer eigenen Abhandlung die Frage „von der Existenz eines positiven [466] europäischen Völkerrechtes und dem Nutzen dieser Wissenschaft“ (Gött. 1784, 4°) und indem er diese Frage bejaht, erblickt er als Grundlagen dieses Völkerrechtes das europäische Staatensystem seit dem westphälischen Frieden, die Hauptstaatsverträge und das gemeinschaftliche Rechtsbewußtsein der Völker; dagegen verwirft er ein allgemeines, d. h. die gesammte Menschheit umfassendes Völkerrecht, und verweist diese Theorie in das Gebiet der Rechtsphilosophie. Daß M. ein Systematiker von ganz hervorragender Bedeutung gewesen, darauf wurde bereits früher nachdrücklich hingewiesen. Er befaßte sich indeß in seinem systematischen Lehrgebäude eigentlich nur mit dem positiven, dem wirklich bestehenden internationalen Rechte; das sogenannte „natürliche“ oder philosophische Völkerrecht und dessen inneren Zusammenhang mit dem positiven behandelt unser dem Geschichtlichen und Praktischen zugewandte Gelehrte ziemlich dürftig und ungenügend, ohne in das tiefinnerste Wesen der Völkerrechtsverhältnisse einzudringen und auf diesem Wege feste, gemeinsame Grundsätze zu gewinnen. Ihm genügte in dem natürlichen Völkerrechte (wenn auch mit Einschränkungen) eine bloße Ausdehnung des natürlichen Rechtes des Einzelnen, der Individuen auf die Völker und deren Rechtszustände zu erblicken. Und doch wäre es unrichtig, ja ungerecht, hieraus einen ernstlichen Vorwurf abzuleiten, weil das, was M. auf dem Gebiete des positiven Völkerrechtes geleistet, die Arbeit eines vollen, wohl ausgenützten Lebens ist und im Großen und Ganzen die Anerkennung aller Fachgenossen gefunden hat. Da der gelehrte Mann auch angenehme Umgangsformen, einen biederen Charakter und einen Namen ohne Makel besaß, gehört seine Erscheinung zu den wohlthuendsten in der deutschen Gelehrtengeschichte. – Ueber M. besitzen wir zwei Aufsätze von mäßigem Umfange; der eine aus Mohl’s geistvoller Feder findet sich in dem bekannten Essay „Zwölf deutsche Staatsgelehrte. Nr. 5. G. F. Martens“ (Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften, Bd. II S. 460 bis 472); der andere kürzere, doch nicht minder anziehende von Berner in Bluntschli’s deutschem Staatswörterbuche (Bd. VI S. 550–554). Beide Artikel, wenn auch streng objectiv und kritisch gehalten, bekunden warme Hingebung an den Gefeierten. Schwenterley in Göttingen hat M. 1804 nach dem Leben gezeichnet und gestochen (Ovalform 4°). Auf dem künstlerisch werthlosen Blatte ist der Gelehrte mit lebhaftem Gesichtsausdrucke und Haarbeutel in der geschmacklosen Tracht der ersten Kaiserzeit abgebildet. – Neben G. Fr. v. M. ist auch der Neffe Karl Freiherr v. M. zu nennen, dessen Publicationen mit jenen des Onkels verwandt sind. Doch kann er dem Ersteren nicht zur Seite gestellt werden, da er keine streng wissenschaftlichen Arbeiten lieferte, sondern sich hauptsächlich auf Sammelwerke beschränkte. Indessen hat er durch gründliche und sorgfältige Zusammenstellung internationaler Documente sich in der verhältnißmäßig dürftigen neuen Litteratur des positiven Völkerrechtes einen geachteten Namen erworben. Den „Manuel diplomatique“ (Leipz. 1823), ein an sich ziemlich unbedeutendes Erstlingswerk hat er in dem zweibändigen „Le Guide diplomatique. Précis des droits et des fonctions des Agens diplomatiques et Consulaires“ (Leipzig 1832) neu und sehr vortheilhaft bearbeitet. Der erste Band enthält eine umfassende theoretische Abhandlung über das gesammte Gesandtschaftsrecht, der zweite eine Anweisung zur Abfassung völkerrechtlicher Schriftstücke mit vielen Beispielen. Das Werk, eines der besten und faßlichsten Hilfs- und Handbücher für das Gesandtschafts- und Consularwesen, in Fachkreisen sehr verbreitet, wurde mit Zusätzen vermehrt öfters aufgelegt. Die vierte Auflage besorgte 1851 Ferd. v. Wegmann, die fünfte (Leipzig 1866) Geffcken. – Ferner veröffentlichte K. v. M. – nach dem Vorbilde des Onkels – „Causes célèbres du droit des Gens I. II.“ (Leips. 1827) und als Fortsetzung „Nouvelles causes célèbres du droit des gens“ [467] (Lpzg. und Paris 1843); eine Sammlung von 42 zweckmäßig ausgewählten und klar dargestellten Fällen aus den verschiedensten Theilen des Völkerrechtes; doch wird mit Recht die Aufnahme mehrerer bereits anderwärts, namentlich vom Oheim erzählter Fälle getadelt. Wie schon früher (S. 464) erwähnt, betheiligte er sich auch an dem Riesenwerke seines Onkels, dem „Recueil de traités d’alliances“ und an dessen Fortsetzung, indem er genau nach dem Systeme des Unternehmens Band V–VIII der ersten Abtheilung und Band V des „Nouveau recueil“ zum Drucke besorgte. Hierbei mag er die bereits oben gerügten Mängel der formellen Einrichtung dieser an sich so verdienstreichen Sammlung empfunden und deßhalb zu dem Plane veranlaßt worden sein, im Vereine mit Baron F. de Cussy einen zweckmäßiger geordneten „Recueil manuel et pratique des traités, conventions etc. depuis l’année 1760 jusqu’à l’époque actuelle“ 1846 in fünf Bänden zu veranstalten. Das Werk beginnt mit einer Darstellung des Völkerrechtes in lexikaler Form, daran reiht sich in genauer Zeitenfolge eine Anzahl der „wichtigsten“ Urkunden und ein Verzeichniß namhafterer älterer Verträge von 1516 bis 1789. Da jedoch die Wichtigkeit einer Urkunde nur von Fall zu Fall feststellbar, hat das Werk schon nach seiner Anlage etwas Lückenhaftes und wird die beabsichtigte Entbehrlichkeit des großen Hauptwerkes nicht durchweg erreicht. Karl Freiherr v. M., 1790 zu Frankfurt a. M. geboren, widmete sich mit Liebe und unverkennbarem Geschicke der Vorbereitung junger Diplomaten für ihren Beruf, wurde später in den Freiherrnstand erhoben, lebte zuletzt als großherzoglich sächsischer Ministerresident am königlich sächsischen Hofe und starb außer Dienst zu Dresden am 28. März 1863. Die Martens sind in der Litteratur des positiven Völkerrechtes auch in der dritten Generation rühmlich vertreten durch Friedrich v. M., zur Zeit ordentlicher Professor des öffentlichen Rechtes an der Universität Petersburg, dessen „Internationales Recht der civilisirten Nationen“ Bd. I (deutsch von C. Bergbohm Berlin 1883) nebst dem „Recueil de traités conclus par la Russie avec les puissances etrangères etc.“, Petersbourg (von 1874–83 6 Bde.) allen Fachgelehrten wohl bekannt ist.

Mohl u. Berner a. a. O. Kaltenborn, Gesch. d. Liter. d. Völkerrechtes.