ADB:Oesfelde, Hermann von
Rudolf von Sachsen in Angelegenheiten der Burggrafschaft beim kaiserlichen Hofgerichte verklagt wurde, zog sie Hermann van Oe. als einen Bürger, de sik rechtes wol verstunt und eine Arbeit über den Sachsenspiegel verfaßt [470] hatte, in dem man Schutzmittel gegen die Vorladung zu finden hoffte, zu Rathe. Er schlug vor, an des Kaisers Hof zu senden und um gemeine Urtheile zu fragen, ob nicht die Sachsen gegen Ladung außerhalb ihres Landes geschützt seien und der Herzog hier Recht wider sie suchen müsse. Hermann v. Oe. ward dann selbst im Frühjahr 1359 mit dem Schöffenschreiber, dem Verfasser der Schöffenchronik, in dieser Mission abgesandt und erwartete den von Aachen heimkehrenden Kaiser Karl IV. zu Mainz. Als der Kaiser hier den 7.–14. April verweilte, wußte Herzog Rudolf die Vorlassung der Magdeburger Gesandtschaft zu hindern. Mit Hülfe der Mainzer Rathmannen erhielten sie dann doch Zutritt; als aber Hermann v. Oe. ihr Anliegen vorbrachte, erklärte der Kaiser ihn nicht zu verstehen, obschon er doch, wie der Chronist hinzusetzt, früher zu Wittenberg ihn wohl verstanden, viel mit ihm geredet und ihm Fragen zum Zweck der Urtheilsfindung vorgelegt habe. Da die Fürsten ihnen feindlich gesinnt waren und der Kaiser sie offenbar nicht gern hörte, zog sich die Magdeburger Botschaft zurück. Von jener früheren Thätigkeit Oesfelde’s in Gegenwart des Kaisers, die nach dem Itinerar zu Anfang December 1348 stattgefunden haben müßte, ist nichts weiter bekannt. Die schriftstellerischen Arbeiten des Hermann v. Oe. sind zwei kurze Aufsätze processualischen Inhalts, von denen sich der eine „Cautela“, der andere „Premis“ nennt. Beide sind in den Handschriften mit den Richtsteigen des sächsischen Landrechts oder Lehnrechts verbunden und in Zusammenhang mit diesen auch publicirt. Die Cautela beweist mit Citaten aus der Bibel, dem Kaiserrechte, besonders aber dem sächsischen Landrechte, wie wichtig es für Richter, Schöffen und Fürsprecher sei, das Recht zu wissen; die Premis enthält kaum mehr als den guten Rath, den Gegner, der vor Gericht mit zweideutigen krausen Worten redet, zu zwingen, bei einem Sinne zu bleiben, als man ein phert mit eime premse (Bremse) twinget. Die Arbeit Hermanns v. Oe., von der die Schöffenchronik in den Worten: er hat dat lantrecht geregistreret berichtet, ist noch nicht wieder aufgefunden. Das älteste 1376 aufgestellte Magdeburger Lehnbuch nennt H. v. Oe. unter den Lehn vom Erzbischof tragenden Bürgern und verzeichnet ihn, den es Hermannus de Ovestvelt senior heißt, mit 4 Pfund Wiß- oder Vogtpfennigen aus Groß-Santersleben.
Oesfelde: Hermann v. Oe., nennt sich selbst van Ovesvelt, andere Namensformen sind: Ovestvelt, Ösfeld, alle dem heutigen Oebisfelde entlehnt. Von diesem einer Magdeburgischen Bürgerfamilie angehörenden und zu Magdeburg im 14. Jahrhundert lebenden Juristen wissen wir theils durch von ihm selbst verfaßte und uns erhaltene Schriften, theils durch Nachrichten der gleichzeitigen Magdeburger Schöffenchronik, zu denen noch einige Notizen der ältesten Magdeburgischen Lehnbücher hinzukommen. Als 1358 die Stadt Magdeburg von Herzog