ADB:Parleberg, Johann

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Artikel „Parleberg, Johann“ von Theodor Pyl in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 176–177, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Parleberg,_Johann&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 20:29 Uhr UTC)
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Parleberg: Johann P., Geistlicher und Universitätslehrer für römisches und canonisches Recht, aus einer alten Stralsunder Patricierfamilie, von welcher mehrere Mitglieder in Prag (1377–86) studirten und akademische Grade erwarben, war der Sohn des Stralsunder Rathsherrn Arnold P. (1453–76), aus dessen erster Ehe mit Mynteke Liskow, übersiedelte aber in der Mitte des XV. Jahrhunderts mit mehreren Geschwistern nach Greifswald, wo sich seine Schwester Margarete P. mit Mathias Glewing, aus einer alten durch Stiftungen namhaften Familie, vermählte und sein Bruder Hermann P. von 1476–89 die Rathsherrnwürde bekleidete. Er selbst hatte zur Zeit der Gründung der Greifswalder Universität und des mit dieser verbundenen Domstiftes, seine Studien schon beendet und die drei Grade in der Artistenfacultät bereits erworben, demzufolge er, bei der Einweihung beider Körperschaften, am 19. October 1456, als Magister immatriculirt wurde, und am 12. Juni 1457 die Würde als Domherr bei der Nicolaikirche empfing. Anfangs Mitglied der Artistenfacultät wirkte er in dieser (1456–57) als Examinator und Decan, widmete sich aber zu gleicher Zeit auch juristischen Studien, und hörte die Vorlesungen von Dietrich Zukow und Georg Walter über römisches und canonisches Recht. Nachdem er dann in beiden Rechten die unteren Grade erworben hatte, erhielt er (1461) eine ordentliche Professur für römisches Recht, und schenkte bei seinem Abgange aus der Artistenfacultät an deren Bibliothek mehrere Texte und Commentare zum Aristoteles. In der Folge (1468) zum Doctor legum promovirt, empfing er die obere Leitung der Juristenfacultät und verwaltete (1466–82) wiederholt das Rectorat. In dieser Zeit war sein Ruf als Rechtsgelehrter schon so anerkannt, daß die pommerschen Herzoge Erich II. und Wartislaw X. ihn, mit mehreren ritterschaftlichen und städtischen Abgeordneten, im October 1469 nach Petrikau zum Könige Kasimir IV. von Polen sandten, damit er gegen die Ansprüche der Markgrafen von Brandenburg auf das erledigte Herzogthum Stettin, hinsichtlich welcher ein schiedsrichterlicher Spruch vom polnischen Herrscher erbeten wurde, die Rechte der Wolgaster Linie vermöge seiner juristischen Kenntnisse vertheidige. Als dann, infolge der von seinen Amtsgenossen Mathias v. Wedel (1465), sowie von Georg Walter und Jaroslaw Barnekow (1471) vor Friedrich III. zu Regensburg geführten ähnlichen Verhandlungen, der Kaiser [177] die streitenden Parteien zu einem Vergleiche nach Röreke bei Schwedt berief, ließen sich die Wolgaster Herzöge, neben Georg Walter und Hermann Schlupwachter (1472) auch durch Johann P. vertreten, und ermächtigten ihn auch zur Vollziehung des am 30. Mai 1472 zwischen Pommern und der Mark geschlossenen Friedens zu Prenzlau. Nach Walters Tode (1475) erhielt er die erste Stelle eines Ordinarius der Juristenfacultät, als welcher er über das Gratianische Decret und die fünf ersten Bücher der Decretalen zu lesen, sowie die Annalen der Universität zu führen hatte, und kurz zuvor (1474), nach Heinrich Bukow’s sen. Tode, auch die Würde des Präpositus an der Nicolai-Domkirche. Mit dieser Wirksamkeit vereinigte er noch ein Canonicat in Stettin, die Aemter eines Vicekanzlers und Subconservators der Universität, sowie eines fürstlichen Rathes und Syndicus beim Camminer Domcapitel. In dieser einflußreichen Stellung hatte er wiederholt Gelegenheit, eine schiedsrichterliche Thätigkeit auszuüben, sowie die pommersche Geistlichkeit in ihren Rechten zu schützen, u. a. vermittelte er in dem Processe zwischen dem Rector Prof. Joh. Petri und dem Rathe, sowie in den Streitigkeiten zwischen dem Bürgermeister Nik. Schmiterlow I. und der Bürgerschaft, und zwischen den Parteien innerhalb des akademischen Concils (1481–83); andererseits protestirte er (1481–82), in Gemeinschaft mit dem übrigen pommerschen Clerus, gegen die einseitig vom Papste vollzogene Wahl des Bischofs Marino de Fregeno von Cammin, schützte letzteren jedoch gegen die an ihm in Greifswald verübten Gewaltthaten, wofür der Bischof aus Dankbarkeit die Privilegien der Nicolai-Domkirche vermehrte. Allgemein geachtet und verehrt starb P. am 9. Juli 1483, und wurde in der Nicolaikirche bestattet, in welcher sein Grabstein noch erhalten ist. Auch seine Bücher und seine theils nach G. Walter’s Vorlesungen, theils selbständig gesammelten Collegienhefte, welche nach seinem Tode zuerst auf seinen Schüler Joh. Meilof (s. A. D. B. XXI, 218) und den Domprediger Everhard Grothus übergingen, befinden sich im Besitz der Bibliothek der Nicolaikirche.

Quellen: Kosegarten, Gesch. der Univ. I, 89, 93–95; II, 180–196. Balt. Studien, XVI, 2, S. 73–129; XX, 2, S. 169 ff. – Pyl, Pom. Genealogien II, 260–296; Gesch. der Greifswalder Kirchen, 412, 813–817. – Dinnies, stem. Sund.; Mon. Prag. I, 246, 282, 179; II, 125.