ADB:Rother, Johann Heinrich

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Artikel „Rother, Johann Heinrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 361, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rother,_Johann_Heinrich&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 10:03 Uhr UTC)
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Rother: Johann Heinrich R., juristischer Schriftsteller, geboren zu Glauchau im Schönburgischen am 21. December 1685, studirte zu Altenburg, Halle und Leipzig, ward Hofmeister junger Edelleute, sodann Advocat zu Magdeburg und Glauchau, endlich zu Leipzig, arbeitete als geheimer Secretär und Referendar des Fürsten von Fürstenberg, damaligen kursächsischen Statthalters des Königs von Polen, verschiedene wichtige Deductionen aus, und ward von ihm während der Jahre 1714–1716 zu mehreren geheimen Commissionen nach Warschau, Berlin, Hannover, Cassel u. s. w. gesendet. Nach dem Tode seines fürstlichen Gönners beschäftigte er sich wieder mit der gewöhnlichen Praxis und las dabei juristische Collegien. Im J. 1713 erhielt er von seinem Könige und Kurfürsten die Commissionsrathsstelle zu Merseburg und 1721 die Stelle eines Obercommissars bei der Generalconsumptionsaccise zu Leipzig, wobei er abermals juristische Vorlesungen hielt und prakticirte. Im J. 1728 erlangte er von der Juristenfacultät zu Marburg die Doctorwürde, er hatte auch den Charakter eines fürstl. schwarzburg-sondershausischen Hofraths. Gestorben ist er nach 1750, ohne daß nähere Angaben über das Todesjahr sich finden.[1] – R. hat eine außerordentlich breite litterarische Thätigkeit entfaltet; über materielles Recht und Proceß, über Civil-, öffentliches und Strafrecht, über gemeines und Sächsisches Recht hat er Lehrbücher und Wegweiser zum Gebrauch der Studirenden und der Praxis ausgearbeitet, welche großen Anklang gefunden haben müssen, wie aus der großen Anzahl der Auflagen, welche sie vielfach gefunden haben, hervorgeht. Wissenschaftlicher Werth dürfte denselben dagegen kaum irgendwie zukommen; sie entsprechen vollkommen ähnlichen Producten heutiger Juristen, welche eben ihrer Geringwerthigkeit halber, mit welcher sich eine gewisse Geschicklichkeit der Mache zu verbinden pflegt, stets auf großen Absatz rechnen können, ohne daß ihnen andererseits das Verdienst echt populärer Autorschaft darum im entferntesten zukäme. Solche Leute pflegen dann wohl durch den äußeren Erfolg ihrer Arbeiten verlockt zu werden, die Zurückhaltung gelehrter Kreise mit gehörigem Selbstlob zu beantworten; diese Tendenz macht uns Rother’s Schriften ganz unerträglich und ist auch geeignet, seine Selbstbiographie, nach welcher Mangels anderer Nachrichten über ihn sein Lebensgang vorgetragen werden mußte, etwas verdächtig erscheinen zu lassen.

Zedler, Universal-Lexikon XXXII, 1178–1187 (Selbstbiographie, aus welcher alle übrigen Nachrichten, z. B. bei Meusel und Weidlich, bloß Auszüge sind).

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 361. Z. 28 v. o.: Rother starb am 14. Juli 1756. [Bd. 30, S. 792]