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ADB:Rudolph, Johann Christian

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Artikel „Rudolph, Johann Christian“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 573–574, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rudolph,_Johann_Christian&oldid=- (Version vom 27. Dezember 2024, 07:21 Uhr UTC)
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Rudolph: Johann Christian R., geboren als Sohn des Verwalters des Elisabeth-Hospitals am 3. Novbr. 1723 zu Marburg, † am 28. Februar 1792 in [574] Erlangen. Nachdem er in seiner Vaterstadt die Vorstudien gemacht hatte, studirte er daselbst die Theologie, wandte sich aber im J. 1743 zu Halle dem Studium der Rechte zu, begab sich nach einiger Zeit nach Bayreuth und redigirte die „Erlanger Gelehrten Anzeigen“, verlegte 1748 seinen Wohnsitz nach Erlangen und führte die Redaction hier fort, vollendete aber zugleich das Studium der Rechte. Nachdem er für den Markgrafen aus Auftrag des Kanzlers Lauterbach, weil die Facultät es abgelehnt hatte, die Streitsache gegen die Reichsritterschaft vertheidigt hatte, erhielt er 1755 eine außerordentliche Professur der Philosophie und der Rechte nach fürstlicher Dispens vom Doctorate, wurde 1756 Dr. iuris, 1758 vierter ordentlicher, 1760 dritter Professor der Rechte, 1762 zugleich Mitglied der Facultät, 1778 erster Professor der Rechte, erhielt auch allmählich den Charakter eines Brandenburgischen, Onolzbacher und Culmbacher Hofraths. Er war der reinste Stubenhocker, ging fast nie spazieren, selten aus, las aber wiederholt mit Geiger sämmtliche juristische Vorlesungen, 6–7 Stunden am Tage. Dieses erklärt trotz seines enormen Wissens seine geringe litterarische Thätigkeit. Abgesehen von Aufsätzen in den Anzeigen schrieb er: „Vindiciae territorialis potestatis imperii R. G. adversus exemtiones nobilium“ 1756. Repetitae vind. (gegen die Niederlegung der erstern in einer von Ayrer veranlaßten Göttinger Dissertation). „Entw. einer Geschichte der deutschen Reichsgesetze“, Nürnb. 1758. „De codice canonum quam Hadrianus Carolo M. dono dedit“ Erl. 1754, 4. „Nova com. de cod.“ cet. 1777.

Weidlich, Biogr. Nachr. II, 253. – Nekrolog von 1792 II, 203. – Fikenscher, Erl. Gel. I, 216. – Engelhardt, Univ. Erl. S. 33. – Progr. v. Harles auf seinen Tod.