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ADB:Saalfeld, Friedrich

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Artikel „Saalfeld, Friedrich“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 30 (1890), S. 102–103, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Saalfeld,_Friedrich&oldid=- (Version vom 18. November 2024, 08:41 Uhr UTC)
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Saalfeld: Friedrich S., geboren am 20. August 1785 zu Hannover, † am 22. December 1834 zu Korb bei Cannstatt in Württemberg. S. war der Sohn des Küsters an der Marktkirche zu Hannover, studirte in Göttingen seit Herbst 1803 Theologie und Philosophie, promovirte 1807 als Magister der Philosophie und habilitirte sich in Heidelberg in der philosophischen Facultät mittels einer Abhandlung: „Num principi licet ministros publicos incognita caussa dimittere?“ welche die Frage nach der freien Entlaßbarkeit der Staatsdiener ähnlich wie Rehberg (s. A. D. B. XXVII, 575) beantwortete. Da es ihm in Heidelberg nicht glückte, habilitirte er sich 1809 in Göttingen, wo Martens’ Abgang bessere Aussichten eröffnete. Hier wurde S. 1811 außerordentlicher, 1823 ordentlicher Professor der Philosophie und las über geschichtliche und staatswissenschaftliche Themata. Im Gebiet der Geschichte lehnte er sich an Heeren und berücksichtigte gleich ihm die wirthschaftliche Entwicklung der Völker. „Geschichte des portugiesischen Colonialwesens in Ostindien“ (Göttingen 1810) und „Geschichte des holländischen Colonialwesens in Ostindien“ (Göttingen 1812), unter dem Titel einer „Allgemeinen Colonialgeschichte“ zusammengefaßt, sind Zeugnisse dieser Richtung. Schon vorher hatte er sich mit Völkerrecht zu beschäftigen angefangen und 1809 den „Grundriß eines Systems des europäischen Völkerrechts veröffentlicht, ein Wissenszweig, dem auch noch das letzte von ihm publicirte Buch, das „Handbuch des positiven Völkerrechts“ (Tübingen 1833), angehört. Diese Schriften verfolgen einen encyclopädischen Zweck, sind lesbar geschrieben, den Anspruch, die Wissenschaft zu fördern, erheben sie nicht. Aehnlichen Schlages ist ein „Handbuch des westfälischen Staatsrechts“ (Göttingen 1812), und ein um dieselbe Zeit begonnenes, aber unvollendet gebliebenes „Staatsrecht Frankreichs“ (2 Thle, Göttingen 1813 und 1814): Schriften, die in der nüchternsten Weise das bestehende Recht ohne Einmischung eines Urtheils oder Berücksichtigung der Geschichte registriren, aus bloßer Buchmacherei entstanden sind und den patriotischen Tadel R. v. Mohl’s so wenig verdienen, als die völkerrechtlichen die sittliche Anerkennung Rivier’s. Vorangegangen war den systematischen Schriften ein „Recueil historique des lois constitutionelles“ von 1791 und der „Règlements d’administration“ von 1789 ab (Göttingen 1809 und 1810). Eine „Geschichte Napoleons“ (1815; zweite Ausg. 1816/17) und Saalfeld’s größte Arbeit: „Allgemeine Gesschichte der neuesten Zeit“ (4 Bde., 1815–23) sind bloße Compilationen. [103] Seinen Vorlesungen, aus denen Bücher wie die letztgenannten hervorgegangen sind, hat es nicht an Beifall gefehlt. Vorlesungen über den Tirolerkrieg von 1809 sollen so begeisternd gewirkt haben, daß man den Redner vom Katheder herabzog und küßte. Gegenstände seiner Vorlesungen waren außer neuester Geschichte Völkerrecht, allgemeines Staatsrecht und Politik. Verdienstlich sind die von ihm gelieferten Fortsetzungen größerer gelehrter Werke: in der von Martens begonnenen Vertragssammlung, die noch heute forterscheint, rühren von ihm t. X-XIII des Supplément au Recueil (Nouv. Recueil t. VI-IX), in der Göttinger Gelehrtengeschichte der dritte Theil her, der die Zeit von 1788, dem Endpunkte der Pütter’schen Arbeit, bis 1820 umfaßt. Obschon er von der Theilnahme an der Göttinger Revolution des Jahres 1831 sich fern gehalten hatte, begleitete er doch auf Aufforderung von Mitgliedern des Gemeinderaths die Deputation, welche die Beschwerden der Stadt in Hannover vortragen sollte. Die Fühlung mit diesen bürgerschaftlichen Kreisen verschaffte ihm bei den Landtagswahlen im J. 1832 nach hartem Kampfe gegen den conservativen Syndicus Ebell das Mandat der Stadt Göttingen. Die Rolle, die er in der zweiten Kammer spielte, war für die Geschäfte bedeutungslos, für ihn selbst verderblich. Die großen Worte, in denen er seine „mehr als liberalen Gesinnungen“, wie sie amtlich bezeichnet sind, vortrug, sein Eintreten für die Göttinger Aufständischen, revolutionäre Rodomontaden[WS 1], in denen er außerhalb des Ständesaales sich gefallen haben soll, zogen ihm die Angriffe eines gefürchteten Preßorgans, der Landesblätter, und die Abneigung seiner Collegen zu und entzogen ihm jede Aussicht auf Beförderung durch die Regierung, die sich noch besonders durch die ihm zugeschriebenen Artikel des Brockhaus’schen Conversationslexikons „Hannover“ und „Göttingen im J. 1831“ verletzt fühlte. Als er bei seiner Rückkehr nach Göttingen vom akademischen Gerichte wegen außerständischer Aeußerungen vernommen worden, zog er es deshalb vor, als ihm der Justizrath B. v. d. Knesebeck das Mittel nahe gelegt hatte, um seine Entlassung nachzusuchen. Die Regierung beließ ihm seinen Gehalt von 700 Thalern unter der Bedingung, daß er seinen Wohnsitz auswärts wählte und nichts Feindseliges gegen das Land oder die Universität unternähme. Er ließ sich in Hechingen nieder, wo er Beziehungen zum Hofe hatte, verfiel aber bald in eine Gemüthskrankheit, die ihn in die Pflege des Dr. Zeller zu Winnenthal führte. Scheinbar geheilt im Frühjahr 1834, schickte er sich an, sich in Heidelberg niederzulassen, als die Krankheit von neuem ausbrach. Mit seinem Bedienten begab er sich in dessen Heimath Korb, wo ein Gehirnschlag seinem Leben ein Ende machte.

Conversations-Lexikon der Gegenwart; daraus N. Nekrolog der Deutschen XII, Nr. 401; N. Nekrol. XIII (Jahrg. 1835), S. 11–28 mit Nachträgen und einer sehr ausführlichen Geschichte seiner letzten Krankheit. – Oppermann, Die Universität Göttingen (1842), S. 77–79. – Oehme, Göttinger Erinnerungen, S. 78. – Briefwechsel zwischen Grimm und Dahlmann, herausg. v. Ippel I, 10 ff., 23, 44 ff., 56. – Roscher, Gesch. der Nationalökonomik, S. 913. – v. Mohl, Gesch. u. Litt. der Staatswissensch. I, 394; III, 151. – Rivier in Holtzendorff’s Handbuch des Völkerrechts I, 478. – Acten des Universitäts-Curatoriums.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Aufschneiderei, Prahlerei; nach Rodomonte, einem großtuenden riesenhaften Helden in den italienischen Roland-Epen