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ADB:Scheplitz, Joachim

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Artikel „Scheplitz, Joachim“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 31 (1890), S. 93, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Scheplitz,_Joachim&oldid=- (Version vom 20. November 2024, 16:23 Uhr UTC)
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Scheplitz: Joachim S., Amtsrichter und juristischer Schriftsteller, geb. 1566 zu Wittstock in der Mark, † am 20. Februar 1634. Von dessen Lebensumständen ist uns außer Vorstehendem nur noch bekannt, daß er den juristischen Doctorgrad erwarb, daß er in dem märkischen Städtchen Wittstock Amtsrichter wurde, als solcher großes Ansehen genoß, und im Alter von 68 Jahren (1634) verstarb. – S. veröffentlichte zwei Werke, wodurch er sich einen geschätzten Namen in der juristischen Litteratur erwarb. Das erste führt den Titel: „Promptuarium tam juris civilis quam feudalis – kurtzer Auszug des gemeynen Lehen- und Kayser-Rechts. Mit Allegationen und lateinischem Commentar von Joachim S.“ Frankfurt 1599. Dieses Werk ist keine selbständige Leistung, sondern eine Bearbeitung des von dem großherzoglich braunschweigisch-lüneburgschen Kanzler Balthasar Clammer († 1578) für seinen Sohn Otto, Hauptmann zu Medingen im Herzogthume Celle, in deutscher Sprache verfaßten Hand- und Hilfsbuches des gemeinen und Lehen-Rechts, welches längere Zeit handschriftlich verbreitet war, und zuerst von S. veröffentlicht wurde. Dieses Handbuch war sehr beliebt und wurde in der Scheplitz’schen Ausgabe bis 1650 siebenmal verlegt (Frankf. 1599. – 1608. – 1611 [12°]. – 1620 [4°]. – Magdeburg 1609. – 1616. Leipzig 1650 [12°]). – Auch mehrfache Ueberarbeitungen dieser Ausgabe verließen die Presse. Am bekanntesten ist die gekürzte von Tobias Heidenreich, welche in Halle 1625 unter dem Titel erschien: „Clammerus redivivus et Scheplitzius enucleatus, h. e. Compendium iuris tam civilis quam feudalis etc. etc.“, und nach Heydenreich’s Tod durch einen ungenannten Notarius wiederholt aufgelegt wurde. Das zweite Werk Scheplitzens – ein sehr gründliches Sammelwerk – trägt den Titel: „Etzliche Statuten und Gewohnheiten der Chur und Mark-Brandenburg“ (Jena 1608), 4° und sind dem Texte zum besseren Verständnisse Erkenntnisse mit Erörterungen aus dem römischen Rechte beigegeben. Das Buch fand in den Gerichtshöfen rasch Eingang und genoß ein nahezu gesetzliches Ansehen.

Jöcher, Thl. IV. s. v. „Scheplitz“. – Stintzing, Gesch. der deutschen Rechtswissenschaft, S. 571.