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ADB:Siebenhaar, Eduard

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Artikel „Siebenhaar, Eduard“ von Max Pagenstecher in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 54 (1908), S. 336–338, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Siebenhaar,_Eduard&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 13:04 Uhr UTC)
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Siebenhaar: Eduard S., Vicepräsident des ehemaligen Oberappellationsgerichts zu Dresden, ein Sproß einer alten sächsischen Gelehrtenfamilie, wurde am 28. März 1806 zu Senftenburg in der Niederlausitz als Sohn eines Pfarrers geboren. Er studirte in Leipzig die Rechtswissenschaften und war dann Advocat. Während er diesen Beruf ausübte, lernte ihn der damalige sächsische Justizminister v. Könneritz kennen und veranlaßte ihn, in den sächsischen Staatsdienst einzutreten. Zuerst war S. Rath bei verschiedenen Appellationsgerichten, aber schon nach kurzer Zeit wurde er in das Oberappellationsgericht nach Dresden berufen, wo er dank seines eisernen Fleißes, seiner unermüdlichen Arbeitskraft, seines klaren Verstandes und vor allem durch sein umfassendes Wissen schnell großen Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senates gewann. – In diese Zeit fielen die Vorarbeiten zum sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch. Die Regierung hatte 1852 den Ständen einen Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen vorgelegt. Diesen Entwurf zog sie 1856 wieder zurück und verwies ihn zur Revision an eine Commission. Zum Mitgliede dieser Commission wurde S. ernannt. Nach dem im Frühjahre 1857 erfolgten Tode des Geheimen Rathes Dr. Held, des Verfassers des Entwurfs, wurde ihm die Berichterstattung übertragen und bis zum Abschlusse der Berathungen (Mai 1860) belassen. In seiner Eigenschaft als Referent hat S. – wie unten noch des näheren darzulegen sein wird – auf die Gestaltung des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuches einen überwiegenden Einfluß ausgeübt. In Würdigung seiner Verdienste um das große Gesetzgebungswerk wurde er noch während der Dauer der Berathungen (1859) zum Geheimen Justizrath ernannt und in das Justizministerium berufen. Als vier Jahre später die Regierungscommissare von zehn deutschen Bundesstaaten in Dresden zusammentraten, um ein allgemeines Gesetz über die Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse zu berathen, ordnete die sächsische Regierung S. ab. Die Commission wählte ihn zu ihrem Berichterstatter und gab ihm so Gelegenheit, auch bei der Aufstellung des sogenannten Dresdener Entwurfs, dem Ergebnisse ihrer Berathungen, ein besonders gewichtiges Wort in die Wagschale zu werfen. – 1869 wurde S. zum Vicepräsidenten des Oberappellationosgerichts in Dresden ernannt. Dieses Amt hat er aber nur vier Jahre lang bekleidet. Schon 1873 trat er in den Ruhestand und widmete sich in voller geistiger und körperlicher Frische noch zwei Decennien lang wissenschaftlichen Studien. Er starb im hohen Alter von 87 Jahren am 28. April 1893 in Dresden. – An äußerer Anerkennung hat es ihm nicht gefehlt. Sechs deutsche Souveräne und der Kaiser von Oesterreich haben ihn durch hohe Orden ausgezeichnet, die Leipziger Juristenfacultät hat ihm die Doctorwürde honoris causa verliehen.

[337] Neben seinem amtlichen Wirken hat S. eine sehr ausgedehnte litterarische Thätigkeit entfaltet. So gründete er 1851 das Archiv für deutsches Wechselrecht, das sich später auf das gesammte Handelsrecht erstreckte und bis 1874 fortgeführt wurde. Diese Zeitschrift war für die Auslegung und Weiterentwicklung des Wechselrechts und verwandter Materien von nachhaltigem Einfluß. Und das ist nicht zuletzt ihrem Herausgeber zu danken! Mit großem Geschick verstand es S., tüchtige Mitarbeiter heranzuziehen und dauernd an das „Archiv“ zu fesseln. – Von größeren selbständigen Werken Siebenhaar’s sind zu nennen: „Die Correalobligationen nach römischem, gemeinem und sächsischem Rechte“ (Leipzig 1867/68); „Commentar für das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen“, 3 Bände (zusammen mit Siegmann und Pöschmann, Leipzig 1864/65; „vollständig umgearbeitete“ zweite Auflage 1869); „Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts“ (Leipzig 1872); „Ideen über die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuches“ (Dresden 1874); „Commentar zur Deutschen Civilprozesordnung“ (Leipzig 1877). Außerdem hat S. in seinem oben genannten Archiv, weiter in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst für das Königreich Sachsen und endlich in den Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden zahlreiche Abhandlungen aus den verschiedensten Gebieten der Rechtswissenschaft veröffentlicht.

Wenn auch mehrere der genannten Schriften, so insbesondere sein Commentar zum sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch und seine Abhandlungen über einzelne Materien des gleichen Gesetzes, Wissenschaft und Praxis erheblich gefördert haben, so zeigte sich die hervorragende Begabung Siebenhaar’s doch in noch höherem Maße bei seiner richterlichen Thätigkeit und vor allem bei seiner Mitwirkung an legislatorischen Arbeiten. Daß er – ohne Widerspruch befürchten zu müssen – im Jahre 1872 über das sächsische bürgerliche Gesetzbuch sagen konnte: Es hat sich „in dem sechsjährigen Zeitraum seiner Gültigkeit so bewährt, daß es in Sachsen wohl nur noch Wenige geben dürfte, welche eine Rückkehr zum Alten wünschen“, ist hauptsächlich sein Verdienst. Die zur Revision des Held’schen Entwurfs eingesetzte Commission, deren Referent – wie bereits oben erwähnt – S. fast während der ganzen Dauer der Berathungen war, hat nämlich nur nominell den Held’schen Entwurf zu Grunde gelegt; „virtuell bot eine zunächst vom Oberappellationsgerichtspräsidenten Dr. Ortloff gearbeitete, von dem besonderen Theil des Obligationenrechts an von Dr. Siebenhaar fortgesetzte ‚Vorlage‘ den Leitfaden für die Diskussion.“ (Pöschmann in den Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden (N. F. Band 1, S. 4). Da S. auch Referent der „Redaktionsdeputation“ war, welche die Commission aus ihrer Mitte zur Redigirung ihrer Beschlüsse gewählt hatte, geht man wohl in der Annahme nicht fehl, daß auch die klare und lebendige Sprache, durch die sich das Gesetzbuch vor anderen auszeichnet, in erster Linie auf ihn zurückzuführen ist.

Die partikulären deutschen Gesetze auf dem Gebiete des Privatrechts gehören heute im wesentlichen der Vergangenheit an. Aber undankbar wäre es, wollte das heutige Geschlecht vergessen, wieviel diese Gesetzgebungen dazu beigetragen haben, daß jetzt das so lange heiß ersehnte Ziel, ein einheitliches Privatrecht für ganz Deutschland zu schaffen, glücklich erreicht ist. Es sei deshalb gestattet, die schönen Worte Stobbe’s über die Bedeutung dieser Gesetzgebungen für unser heutiges Recht hier wiederzugeben, Worte, bei denen der berühmte Germanist vorzugsweise gerade das sächsische bürgerliche Gesetzbuch im Auge hatte: „Bei Ausarbeitung dieser Entwürfe und Gesetze hält man sich nicht allein an das, was bisher in dem betreffenden Lande Rechtens war, [338] sondern berücksichtigt die in ganz Deutschland und in außerdeutschen Ländern gemachten Erfahrungen und bisherigen gesetzgeberischen Versuche. Man will sich dem anschließen, was sich anderswo als lebenskräftig und brauchbar erwiesen hat, und das ganze Deutschland betheiligt sich mit seinem Interesse auch an den partikulären gesetzgeberischen Arbeiten. So erscheint jede neue Legislation, wenn sie auch äußerlich die formelle Rechtseinheit erschwert, ihrer innerlichen Bedeutung nach als eine wichtige Vorarbeit für ein künftiges allgemeines deutsches Gesetzbuch.“

Auf Grund dieses Zeugnisses darf man wohl sagen, daß die Arbeit, die S. dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch gewidmet hat, auch dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch zu gute kam. Es war S. aber auch vergönnt, auf die Gestaltung unseres heutigen Rechts eine mehr unmittelbare Einwirkung auszuüben. Einmal als Mitschöpfer des Dresdener Entwurfs, der ja bekanntlich aus Gründen politischer Natur niemals Gesetzeskraft erlangte, aber bei Abfassung des (ersten) Entwurfs des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches für das Recht der Schuldverhältnisse als Grundlage diente. Weiter durch seine schon oben erwähnte Schrift „Ideen über die Abfassung eines Deutschen bürgerlichen Gesetzbuches“. Die Winke, die hier der in Fragen der Gesetzgebung so erfahrene hohe richterliche Beamte gab, haben nämlich weitgehende Beachtung gefunden. So sind z. B. die in § 10 der genannten Schrift wiedergegebenen „Ideen“ über die Gestaltung des Sachen- und Obligationenrechts fast ausnahmslos im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch verwirklicht worden.

Wissenschaftliche Beilage der Leipziger Zeitung 1893, Nr. 99 und 1906, Nr. 37.