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ADB:Waldkirch, Johann Rudolf von

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Artikel „Waldkirch, Johann Rudolf von“ von Gerold Meyer von Knonau in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 40 (1896), S. 709–710, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Waldkirch,_Johann_Rudolf_von&oldid=- (Version vom 27. November 2024, 16:10 Uhr UTC)
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Waldkirch: Johann Rudolf von W., geboren zu Basel 1678, † ebendaselbst 1757, Jurist und Professor, staatsrechtlicher Schriftsteller. Nach dem 1718 an W. nach Basel ergangenen Rufe der Berner Regierung, der sich auf das juristische Lehramt an der Lausanner Akademie bezog, war diese Ernennung alsbald in eine solche nach Bern selbst umgewandelt worden, wo W. bis 1722 wirkte. Dann folgte er einem Rufe in seine Vaterstadt, an deren Universität er die Professio Institutionum Imperialium und Juris publici innehatte, nebst einer Chorherrenstelle an St. Peter, und 1727 zum Rectorat erhoben wurde. W., dessen Inauguraldissertation 1704 „De Foenore nautico, vulgo Bodmerey“ gelautet hatte, ließ noch mehrere Schriften allgemeinen juristischen Inhalts folgen, so 1711 „Annotata atque exempla illustrantia in Samuelis L. B. de Pufendorf Libros duos de officio hominis et civis – accessit in calce Compendium jurisprudentiae naturalis, necnon philosophiae moralis“, oder 1714 „Manipulus positionum juridicarum“; ebenso erschien 1714 ein „Compendium historicum a mundo condito usque ad hodiernum diem productum“; eine für Bern im officiellen Auftrag verfaßte Schrift war die 1719 ausgearbeitete Begutachtung der Frage, ob der – seit der Aufnahme des Weinbaues im Berner Gebiet eingeschränkte – Weinhandel, dessen freie Ausübung die Neuenburger für sich in Anspruch nahmen, durch Bern dergestalt eingeengt werden könne. Das Hauptwerk Waldkirch’s aber ist die zuerst 1721 erschienene, 1757 in neuer Auflage ausgegebene „Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bundes- und Staats-Historie, vorstellend den alten und neuen Zustand der Schweitz und der Eydgnossen, wie auch ihre geführte Kriege, gemachte Bündnussen, Friedens-Schlüsse, Burg- und Land-Rechte, Verträge etc., sampt einem kurtzen Entwurff der Regiments-Beschaffenheit in denen Hochlöblichen Eydgnossischen Orthen“. Die Absicht des Werkes ist gleich im „Vorbericht“ ausgesprochen. Wie schon vor sechzig und achtzig Jahren geklagt worden sei, es fehle eine Uebersicht des Jus publicum Germaniae, während doch dieses Jus publicum den vornehmsten und herrlichsten Theil der Jurisprudenz ausmache, so fehle zur Zeit, bei aller Anerkennung des Werkes des Josias Simmler (s. A. D. B. XXXIV, 358), eine solche Arbeit für die Schweiz, „vielleicht aus eben diesen Ursachen, warumb die Jura publica [710] anderer Reichen und Republiquen meistentheils sind verborgen geblieben; da es doch keine Arcana Status sind, noch darfür gehalten werden sollen, sondern vielmehr gut und nöthig ist, daß die angehende junge Politici bey zeiten die nöthige Wissenschafft hiervon sich erwerben“. Das Werk, beispielsweise gleich anfangs in dem Abschnitt über Regimentsform, Religion, Sitten, Kriegswesen der Eidgenossen, ist frisch, freimüthig geschrieben, was auch G. E. von Haller anerkennt; nur findet dieser, daß W. mehrfach mit Parteilichkeit, besonders bitter gegen die katholischen Orte, geschrieben habe. Der geschichtliche Faden ist bis 1718, bis auf den in diesem Jahre nachträglich – nach dem allgemeinen Friedensschluß im Kriegsjahre 1712 – mit der Fürstabtei St. Gallen abgeschlossenen Frieden, herabgeführt, und da wundert sich Haller mit Recht, daß W. (S. 900 u. 901) auch sogenannte Geheimartikel des Bündnisses der katholischen Orte mit Frankreich, von 1715, die gar nicht in Wirklichkeit bestanden, sondern bloß private Rathschläge des von Haß gegen die protestantischen Kantone erfüllten Ambassadeurs Du Luc an Ludwig XIV. gewesen seien, mit aufzunehmen gewagt habe. Besonders werthvoll wurde Waldkirch’s Werk durch im ganzen 135 Urkunden – Bündnisse, Friedensschlüsse, Verträge – vom 13. Jahrhundert bis 1718. Freilich kannte W. als ältestes Stück nur die – überdies mit Tschudi, infolge dessen Aenderung von nünzig in vünzig, um vierzig Jahre zu früh angesetzte – Bündnißurkunde von Zürich, Uri und Schwyz von 1291. Denn erst 1760 erwarb sich ein anderer Basler Jurist, der 1773 als Mitglied des Klein-Basler Stadtgerichts verstorbene Heinrich Gleser, das ausgezeichnete Verdienst, in seinem „Specimen observationum ex jure gentium et publico circa Helvetiorum foedera, cui accedit antiquissimum perpetuum foedis trium Civitatum Sylvestrium, nunc primum in lucem editum“ die älteste Bündnißurkunde der drei Waldstätte von 1291 ans Licht zu ziehen.

Vgl. über Waldkirch Leu’s Lex. XIX, 68, sowie G. E. Haller’s Bibliothek der Schweizer-Geschichte, Theil IV, 242 (wo über Gleser Theil VI, 307–309).