Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 32, Seite 301 - 304
Fassung vom: 10. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1904
Inkrafttreten:
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[301]

(Nr. 3062.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). Vom 10. Juli 1904.

Auf Ihren Bericht vom 4. Juli d. J. will Ich die anliegenden Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch genehmigen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Bergen an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1904.
 Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.

An den Reichskanzler.


__________________

[302]

Abänderungen
der


III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw.[Bearbeiten]

Zu § 14 A. Der letzte Absatz bis einschließlich lit. b erhält folgende Fassung:
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zu- und Heimreise und für Reisen beim Übertritte von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungsbezirk in einen anderen, und zwar:
wenn diese Reisen unter Benutzung von Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können, für das Kilometer 9 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark,
wenn diese Reisen nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer 54 Pfennig.
Die Verpflichtung zur Benutzung von Kleinbahnen und die Höhe der dafür zu gewährenden Fuhrkostenvergütung richtet sich nach den vom Reichskanzler für die Reichsbeamten erlassenen Bestimmungen.
Die zur Zeit geltenden Bestimmungen sind in der Beilage F nachrichtlich beigefügt.
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammentritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen.
b) Ein Tagegeld von 12 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des Geschäfts einschließlich Reisetage.
Erstreckt sich die ganze Reise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet oder wird sie an einem und demselben Tage angetreten und beendet, so werden nur 9 Mark für den Tag gewährt.


__________________


Die Beilagen C1, C2, C3 und C4 erhalten bei dem Vermerke
„Gesehen.
Der Gemeindevorstand.“
hinter „Gemeindevorstand“ ein Anmerkungszeichen[1].
An den Schluß der Seiten tritt folgende Anmerkung:

[303]

Beilage F.[Bearbeiten]

Bestimmungen
über
die Benutzung von Kleinbahnen und die dafür zu gewährende Fuhrkostenvergütung.
__________________

(C. 1 bis 6 der Ausführungsbestimmungen.)[Bearbeiten]

1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßenbahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Bestimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler.
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen.
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen dieselben Fuhrkosten einschließlich Zu- und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der Eisenbahn. Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der verordnungsmäßigen Gebühr auch für Zu- und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich.
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist.
Als Fälle dieser Art gelten:
a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt wird;
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu erledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird;
c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden Gepäcks nicht eignet; [304]
d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen, als ungeeignet zur Benutzung anzusehen.
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob diese Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung der obersten Reichsbehörde der Dienststelle zu, welche die Richtigkeit des Forderungsnachweises zu bescheinigen hat.
6. In den Forderungsnachweisungen sind benutzte Straßenbahnen als solche ersichtlich zu machen.

(F. 4 der Ausführungsbestimmungen.)[Bearbeiten]

Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken, für welche die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungstafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten oder die Auskunft der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.

  1. Nicht erforderlich bei Zahlungen an Gemeinden mit ordnungsmäßig eingerichteter Kasse.