BLKÖ:Károly, Eduard

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 11 (1864), ab Seite: 3. (Quelle)
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5. Eduard (geb. 18. Juni 1821), Sohn des Grafen Stephan aus dessen erster Ehe mit Georgine Gräfin Dulon. Graf Eduard selbst ist seit 1. März 1851 mit Clara Gräfin Kornis verheirathet und stammen aus dieser Ehe zwei Kinder: Graf Ladislaus (geb. 1859) und Gräfin Georgine (geb. 1852). Als im Jahre 1860 nach einer zwölfjährigen Waffenherrschaft wieder der erste ungarische Landtag einberufen ward, wurde Graf Eduard im Wahlbezirke Barcza des Abaujvarer Comitates in den Landtag gewählt. In demselben sprach und stimmte er in der 30. Sitzung des Repräsentantenhauses (am 21. Mai 1861) für den Beschluß [siehe die Darstellung der politischen Sachlage in der Biographie: Paul Jámbor, Bd. X, S. 60]. Der Graf erkennt in der mit Freiheit gepaarten Nationalität, die mit dem Absolutismus zur Zeit im Kampfe liegt, die Idee unseres Jahrhunderts. In der Brüderlichkeit und Sympathie gegen andere Nationalitäten erblickt er eine große nationale Pflicht. Von diesen Ideen geleitet, erklärt er, daß die ungarische Nation nicht nur nichts gegen die Völker Oesterreichs habe, sondern denselben vielmehr eine Constitution verschaffen wolle, welche mit der ungarischen identisch ist und [4] welche die Völker vor den Cabalen des Absolutismus schützen soll. Indem der Graf nun mit kurzen aber scharfen Zügen die Umrisse der auswärtigen Politik zeichnet, kommt er auf den „Phantasiestaat – in den man Ungarn hineinschmelzen will – das einheitliche Oesterreich“ zurück, „dessen Größe nur in der Einbildung, dessen Wirklichkeit nur in einigen kleinen Provinzen besteht“ (!!!). „Die drei Hauptsäulen, auf denen das Gewölbe eines jeden Staates ruht, das unterstützende auswärtige politische Verhältniß, der geregelte Zustand der Finanzen und das Kriegssystem, die Armee und ihr Geist, haben sich in Oesterreich als schwach bewiesen. Oesterreich muß also, um auf’s Neue ein großer Staat zu werden, zu dem der Zeit angepaßten Alten, d. h. zu dem auf freien Principien und die Personalunion gebauten Dualismus zurückkehren. Was die Stellung Ungarns speciell betrifft, so hat dasselbe eine dreifache Aufgabe: Die Aufhebung der Ungesetzlichkeiten während der letzten zwölf Jahre zu erwirken; nach Aufhebung derselben den rechtlichen und materiellen gesetzlichen Zustand von 1848 zu verkörpern und die allseitige Sicherstellung dieser verkörperten Legitimität durch die Krönungsurkunde, das königliche Diplom und neue versichernde Gesetze zu bewerkstelligen. Die beiden letzteren Momente übergehend, erörtert er die Frage der Aufhebung der Ungesetzlichkeiten der letzten zwölf Jahre und findet in der Passivität, welche von jedem activen Auftreten sich fern erklärt, das entsprechende Mittel, und also statt in einer Adresse, im Beschlusse die einzig entsprechende Aeußerung dieser Passivität.“ Welches immer die politische Ansicht des Grafen sei, so muß ihm der Großösterreicher zugestehen, er habe sich nirgend in heftige unzeitige Invectiven eingelassen, und wo er selbst das gesunde Recht mit Füßen trat, trat er es mit Seidenschuhen und nicht mit ungarischen Czismen. [Der ungarische Reichstag 1861 (Pesth 1861, Osterlamm, 8°.) Bd. I, S. 460.] –