BLKÖ:Schuster, Michael
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 32 (1876), ab Seite: 255. (Quelle) | |||
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[256] über verschiedene Puncte des bürgerlichen Gesetzbuches, deren Werth in Fachkreisen allgemein anerkannt war, in Pratobevera’s „Materialien“ und in der zu jener Zeit unter den Rechtsgelehrten im hohen Ansehen stehenden Wagner’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ veröffentlicht. Die Titel seiner selbstständigen Schriften sind: „Theoretisch-praktischer Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie“ (Prag 1818, Scholl, 8°.), es ist nur der 1. Theil davon herausgekommen; – „Ueber das Baurecht, Verbietungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben“ (Prag 18419, 8°.), davon erschien auch eine italienische Uebersetzung unter dem Titel: „Del diritto di eriger fabbriche e del diritto di vietarle, dell’ uso e non uso delle servitù ecc. ecc.“ Milano 1829, Visaj, 8°.); – „Wie ist das Compensationsrecht geltend zu machen? Ist der Uebernehmer eines verpfändeten Grundstückes den Hypothekargläubigern persönlich, folglich mit seinem Vermögen verpflichtet?“ (Wien 1830, Mösle’s Witwe, 8°.). Von seinen in Fachzeitschriften erschienenen Abhandlungen sind anzuführen: in Pratobevera’s „Materialien“: „Ueber die von dem Eigenthümer vorgenommene Veräußerung einer Sache an zwei verschiedene Personen und den Vorzug unter denselben, nach den §§ 430 und 440 des b. G. B.“ (Bd. VI, S. 220); – in der Wagner’schen „Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit“: „Beiträge zur Hermeneutik des österreichischen Privatrechtes“ (1828, Bd. II, S. 172; 1830, Bd. I, S. 221, 313, u. Bd. II, S. 39); – „Ueber den Begriff der Vormundschaft und Curatel“ (1828, Bd. I, S. 135); – „Grundlehre der Cessionen“ (1829, Bd. II, S. 1); – „Gibt es dringlich-persönliche Sachenrechte und wie ist die Regel zu verstehen, daß die Rechte des Uebernehmers einer Forderung eben dieselben wie jene des Ueberträgers seien?“ (1831, Bd. I, S. 1); – „Prüfung einiger im v. Zeiller’schen Commentare in Hinsicht eines vermachten Heirathsgutes und der Anrechnung desselben vorkommenden Ansichten“ (1831, Bd. II, S. 107); – „Verjähren Mieth- und Pachtzinse in drei Jahren, und welches ist überhaupt der Sinn des § 1480?“ (1833, Bd. II, S. 228); – „Ueber den Begriff der verbrauchbaren und unverbrauchbaren Sachen“ (1835, Bd. I, S. 1); – „Ueber den Begriff der Gesammtsachen“ (1835, Bd. I, S. 225); – „Müssen wir unsere Sache von dem Besitzer jederzeit mittelst der Eigenthumsklage verfolgen oder gibt es nicht persönliche Klagen, denen die Wirkung der Eigenthumsklage zukommt?“ (1835, Bd. I, S. 147). Mit Ausnahme der Abhandlung: „Ueber den Begriff der Gesammtsachen“ sind die übrigen in des Dr. Fortis „Giornale di Giurisprudenza“ und in des Dr. Fr. Zini „Giurisprudenza pratica“ in italienischer Uebersetzung erschienen. Schuster war kein trockener Rechtsgelehrter, weitaus verschieden von den gewöhnlichen Paragraphen-Fexen, welche die ganze Welt in Codices und Paragraphe schematisiren möchten, und sich um nichts Anderes als ihre Tagsatzungen und Expensen kümmern, war er ein tief gebildeter Mann, ein Kenner und Freund der Classiker, deren Lecture ihm Erholung und Genuß bereitete; ein Freund der Wissenschaften überhaupt, der nach seinem Tode eine werthvolle Bibliothek hinterließ, in welcher namentlich die römischen und griechischen Classiker in sehr guten, von S. [257] seit Jahren gesammelten Ausgaben reich vertreten waren. Die Bibliothek war 1835 bereits unter den Hammer gekommen, als sie der Fürst Ferdinand Lobkowitz [Bd. XV, S. 321, Nr. 17) durch Kauf erwarb. Ueberdieß war S. Mitglied mehrerer humanistischer Vereine, zu mehreren Malen Decan der juridischen Facultät und im Jahre 1820 Rector magnificus der Prager Hochschule.
Schuster, Michael (Rechtsgelehrter und Fachschriftsteller, geb. zu Prag im Jahre 1775, gest. ebenda im Jahre 1834). In seiner Vaterstadt Prag beendete er die humanistischen, philosophischen und rechtswissenschaftlichen Studien, erlangte aus beiden letzteren die Doctorwürde, wendete sich dann dem Lehramte aus den juridischen Wissenschaften zu, trug einige Zeit Institutionen und Naturrecht, seit 1812 aber das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vor. In seinem Fache schriftstellerisch thätig, hat er sowohl einige selbstständige Werke, noch mehr aber einzelne Abhandlungen- Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1837, 8°.) Bd. IV, S. 609. – Erneuerte vaterländische Blätter für den österreichischen Kaiserstaat (Wien, 4°.) 1817, Intelligenzblatt Nr. 69.