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BLKÖ:Zeiller, Franz Alois Edler von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Zeilner, Franz
Band: 59 (1890), ab Seite: 283. (Quelle)
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Zeiller (auch Zeiler geschrieben), Franz Alois Edler von (Rechtsgelehrter, geb. zu Gratz in Steiermark 14. Jänner 1751, gest. zu Hietzing bei Wien am 23. August 1828). Der Sohn eines Handelsmannes in Gratz, beendete er seine Vorstudien daselbst, wo er 1768 auch den philosophischen Doctorgrad erlangte. Um die Rechte zu studiren, ging er dann nach Wien, wo damals der berühmte Rechtsgelehrte Martini Schule machte, und fand auch bald Zutritt in das Haus dieses Professors, der ihn zunächst als Erzieher seines Sohnes aufnahm, dann ihn aber öfter zur Aushilfe im Lehramt verwendete. Bald wurde er Martini’s Supplent und erhielt, nachdem er 1778 das juridische Doctorat erworben, nach Martini’s Beförderung das Lehramt des Naturrechtes und der Institutionen des römischen Civilrechtes. Später verband er mit diesem Lehramte noch jenes des Strafrechtes und der Strafgerichtsordnung. Auch wurde er ausersehen, dem Erzherzog Joseph, nachmaligem Palatin von Ungarn, rechtswissenschaftlichen Unterricht zu ertheilen, welche ehrenvolle Aufgabe er in der [284] Folge auch bei den Erzherzogen Anton, Johann, Rainer, Ludwig und Rudolf zu lösen hatte. Bis 1802 blieb Zeiller, der 1790 den Titel eines Regierungsrathes erhielt, im Lehramte thätig und bereicherte in dieser Zeit sein Fach mit mehreren gediegenen Werken, deren später unten Erwähnung geschieht. Um ihn, nachdem man seine Geistesgaben erkannt und würdigen gelernt, dem praktischen Justizdienste zuzuführen, wurde er am 30. Mai 1795 zum wirklichen Appellationsrathe befördert und am 24. Februar 1797 zum Beisitzer der Hofcommission in Justizgesetzsachen ernannt. In dieser Stellung übernahm er zunächst das Referat über den von Haan verfaßten und einer nachmaligen Redaction unterzogenen Entwurf zum ersten Theile des im Jahre 1803 kundgemachten Strafgesetzes. 1805 wurde ihm die Ueberprüfung des von Hofrath von Fölsch ausgearbeiteten Entwurfes einer allgemeinen österreichischen Lehenordnung übertragen; der, als Entwurf gedruckt, doch als Gesetz nicht publicirt und nur von Heinke der Bearbeitung seines Handbuches des niederösterreichischen Lehenrechts (1811) zu Grunde gelegt wurde. Kaum hatte sich Zeiller dieser Aufgabe mit jener Gediegenheit, welche die Signatur aller seiner Arbeiten bildet, entledigt, als ihm ein neuer ah. Auftrag zuging, nämlich den Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches auszuarbeiten. Als die ersten beiden Hauptstücke der Einsicht des Monarchen vorgelegt wurden, war derselbe von dieser Leistung so befriedigt, daß er mit Decret vom 1. October 18[]2 seine Zufriedenheit zu erkennen gab und zugleich anordnete, daß Zeiller zur Beschleunigung der Arbeiten über den Civilcodex von seinen Amtsverrichtungen als Appellationsrath und Professor zu entheben sei. Darauf wurde Zeiller am 2. December 1802 zum Justizhofrathe ernannt. So arbeitete er zunächst als Referent über den Entwurf des Civilgesetzbuches, trat aber schon im August 1804 auch als Referent bei der obersten Justizstelle in Wirksamkeit. Dabei versah er – seit 14. Jänner 1803 – das Vicedirectorat des juridisch-politischen Studiums und seit 4. März 1803 das Directorat der juridischen Facultät. Als dann am 1. Juni 1808 eine eigene Studienhofcommission ins Leben trat, ward er Beisitzer derselben und Referent über die das juridisch-politische Studium auf sämmtlichen höheren Lehranstalten betreffenden Gegenstände. In der Zwischenzeit bekleidete er noch mehrere andere Würden, Aemter und Ehrenämter, so war er 1803 und 1807 Rector der Wiener Hochschule, wurde am 27. October 1804 zum Prüfungscommissär von Seite des Politicums bei der galizischen Abtheilung der Arcieren-Leibgarde ernannt, mit verschiedenen politischen Aufträgen, so beim Censurgeschäfte, bei Abfassung eines politischen Codex u. a. verwendet. Inmitten aber aller dieser oft in hohem Grade anstrengenden Geschäfte blieb er immer noch für sein Fach in wissenschaftlicher Richtung schriftstellerisch thätig. Als dann bei vorgerücktem Alter Störungen seiner Gesundheit eintraten, wurde ihm die erbetene Enthebung vom Referate bei der obersten Justizstelle am 7. September 1816 zutheil, doch seine fernere Verwendung bei der obersten Gesetzgebungs-Hofcommission vorbehalten. In die nun folgenden Jahre fällt seine Ausarbeitung eines vollständigen Entwurfes zu einer neuen Ausgabe des Criminalgesetzbuches. Nach Vollendung derselben gab Kaiser Franz am 22. Juli 1824 den Wunsch zu erkennen, daß Zeiller, [285] wenn es seine Gesundheitsumstände zulassen sollten, auch seine Bemerkungen über den zweiten Theil des Strafgesetzbuches – welcher die schweren Polizeiübertretungen betraf – vorlegen möchte. Auch diese Arbeit hatte der Rechtsgelehrte vollendet, als ihm die mittlerweile eingelangten Gutachten mehrerer Rechtsgelehrten, welchen der neue Entwurf des Criminalgesetzbuches zur Einsicht und Berichterstattung zugemittelt worden, zu neuerlicher Ueberprüfung und allfälligen Gegenbemerkungen mitgetheilt wurden. Mitten in dieser Arbeit machte ein Nervenschlag dem Leben des 77jährigen Greises ein plötzliches Ende. Ueberblicken wir zum Schlusse noch Zeiller’s schriftstellerische Thätigkeit zunächst in seinen selbständig erschienenen Werken. Die Titel derselben sind: „Exercitatio academica ad T. VI. Institut. de suspectis tutoribus“ (Viennae 1778, 8.°); – „Praelectiones academicae in Heineccii Elementa juris civilis secundum ordinem institutionum adnexis praecipuis juris Austriaci differentiis vulgatae“ (Viennae 1781, 8.°); – „Das natürliche Privatrecht“ (Wien 1802, Beck, 8°.; 2. Ausg. 1808; 3. Ausg. 1819; 4. Ausg. 1835, 8°.), davon erschien eine lateinische Uebersetzung von Fr. Egger (1816), eine italienische von Fr. Zini (1818, in 3. verm. Aufl. 1830); – „Jährliche Beiträge zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den österreichischen Erbstaaten“, 4 Bände (Wien 1806–1809, 8°.), neue Auflage unter dem Titel: „Vorbereitung zur neuesten österreichischen Gesetzkunde im Straf- und Civil-Justizfache“, 4 Bände (1810 und 1811, 8°.); – „Commentar über das allgem. bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie“, 4 Bände (Wien und Triest 1812 bis 1813, Bd. 2 und 3 in je zwei Abtheilungen, 8°.), davon erschienen italienische Uebersetzungen des ganzen Werkes von Giuseppe Carozzi in 6 Theilen (1815), von Calderoni in 4 Theilen (1815 und 1816), von Bertolini in 4 Theilen (1815 und 1816) und einzelner Partien von Carozzi und Taglioni. Außerdem lieferte er umfassende Beiträge für Pratobevera’s[WS 1] „Materialien“ und die Wagner’sche „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“, von denen wir insbesondere anführen: „Abhandlung über die Principien des allg. bürgerl. Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erblande der österreichischen Monarchie“ [in Pratobevera’s[WS 2] „Materialien“ Bd. II, S. 166; Bd. III, S. 175; Bd. IV, S. 163], welche von Mocenigo u. A. ins Italienische übersetzt und selbständig (1827 und 1830) herausgegeben wurde. Mehrere Rechts- und Criminalrechtsfälle, so über die Strafe der körperlichen Züchtigung, über den bösen Vorsatz, über Auslegung und Anwendung des Rechtes der Unbescholtenheit, über Strafbarkeit einer sclavischen Behandlung, über den Zweikampf u. s. w. behandelte er in Wagner’s „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“. Zeiller’s sämmtliche schriftstellerische Arbeiten sind in der mehrerwähnten Wagner’schen „Zeitschrift“ Jahrg. 1828, S. 454 u. f. aufgezählt, weshalb wir den Fachmann dahin verweisen. Außer den für außerordentliche Dienstleistungen ihm gezollten Anerkennungen und anderen ihm erwiesenen Auszeichnungen, deren bereits Erwähnung geschah, erhielt Franz Alois Zeiller am 27. October 1797 den erbländischen Adelstand mit dem Ehrenwort Edler von und am 9. März 1810 den St. Stephansorden, dann wurde er am 29. April 1813 in [286] die steirische Landmannschaft aufgenommen. Bei seinem Tode ward seinen Angehörigen durch ah. Entschließung bekannt gegeben, „daß der Monarch die Anzeige von dem Ableben des um Ihn, Seine Familie und um den Staat so wohl verdienten Hofrathes von Zeiller mit Bedauern zur Wissenschaft genommen und den Vicepräsidenten der Hofcommission ermächtige, diese Seine Gesinnungen den Angehörigen des Verstorbenen bekannt zu geben“. Was nun Zeiller’s Bedeutung in der Geschichte der österreichischen Jurisprudenz betrifft, so ist das Urtheil der Rechtsgelehrten einstimmig: daß er zu den Zierden und zu den bahnbrechenden Geistern derselben gehöre. Sein Commentar des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist ein unwandelbares Meisterwerk der österreichischen Rechtsgelehrsamkeit, und ist ihm ein dauernder Werth in der österreichischen Rechtsliteratur gesichert. Mit Jenull und Pratobevera[WS 3] bildet er jene herrliche Trias, welcher das große Verdienst gebührt, die Schätze deutscher Wissenschaft im Civil- und Strafrechte durch ihre gleichgediegenen literarischen Arbeiten auf Oesterreichs Jurisprudenz verpflanzt und so in fruchtbringendster Weise nicht nur ein wahrhaft wissenschaftliches Studium der Legistik, sondern auch die Fortbildung unserer Gesetzgebung geweckt zu haben.

Annalen der Literatur und Kunst in dem österreichischen Kaiserthum (Wien, Doll, 4°.) Jahrgang 1809, Intelligenzblatt, Jänner, Sp. 20. – Annalen der Literatur und Kunst in dem österreichischen Kaiserthum (Wien, Anton Doll, 8°.) Jahrgang 1810, Bd. I, S. 137. – Gräffer (Franz). Franciceische Curiosa oder ganz besondere Denkwürdigkeiten aus der Lebens- und Regierungsperiode des Kaisers Franz II. (I.) (Wien 1849, Klang, 8°.) S. 117 u. f.: „Das Monument des bürgerlichen Gesetzbuches“. – Kudler (Jos.). Dr. Franz Edl. v. Zeiller’s Nekrolog (Wien 1829, Fol., mit Porträt), – Maasburg (M. Friedrich von). Geschichte der obersten Justizstelle in Wien (1749 bis 1848) (Prag 1879, 8°.) S. 42, 117, 144 bis 149, 254 und 263. – Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien, 8°.) Bd. VI, S. 230 bis 234 [würdigt in ausführlichster Weise Zeiller’s Bedeutung in der österreichischen Justizgesetzgebung und für dieselbe] – Oesterreichische Biedermanns-Chronik (Freiheitsburg 1785 [Akademie in Linz], 8°.) S. 253 [schreibt ihn Zeiler, nennt ihn übrigens „einen Mann, dessen Talente, Fleiß, Grundsätze und Eifer für die gute Sache ihn der ausgezeichneten Ehre würdig machen, der Zögling und Nachfolger eines Martini zu sein“. Ueber Martini vgl. Bd. XVII, S. 33 u. f.]. – Schmutz (Karl). Historisch-topographisches Lexikon der Steiermark (Gratz 1823, Kienreich, gr. 8°.) Bd. IV, S. 422 [mit dem unrichtigen Geburtsdatum 14. Jänner 1752]. – Steiermärkische Zeitschrift. Redigirt von Dr. G. F. Schreiner, Dr. Albert von Muchar, C. G. Ritter von Leitner, Anton Schrötter (Gratz 1842, 8°.). Neue Folge, VI. Jahrgang, (1840), 1. Heft, S. 101. – Stubenrauch (Moriz v. Dr.) . Bibliotheca Austriaca etc. (Wien 1847, Fr. Beck, 8°.) S. 364 bis 367 [zählt in Nr. 4759–4832 alle selbständig erschienenen Werke und in Fachzeitschriften gedruckten Abhandlungen Zeiller’s auf]. – Winklern (Joh. Bapt. v.). Biographische und literarische Nachrichten von den Schriftstellern und Künstlern, welche in dem Herzogthume Steiermark geboren sind u. s. w. (Gratz 1810, Franz Ferstl, 8°.) S. 278 [mit der unrichtigen Angabe des Geburtsdatums 14. Jänner 1652 statt 1751; wird auch von diesem Zeiler geschrieben.
Porträt. Unterschrift: „Franz E. v. Zeiller“, dann folgen in vier Zeilen seine Titel. Joh. Bohm sc. (8°.). – Am 16. Mai 1805 ward sein Bild im juridischen Hörsaale der (alten) Universität, am 13. August d. J. im Consistorialsaale in der Reihe der Bildnisse um die Rechtsschule besonders verdienter Männer mit folgender Inschrift aufgestellt: Francisco de Zeiller. J. U. Dr. Caesaris. Augusti. Consil. aul. Rectori. Magnif. Emerito. Patriae. Et. Orbis. Lit. Ornamento. Justi. Rectlq. Viro. Tenaci. Praesidi. Suo. sc. [287] Directori. Ordo. Juriscon. Prodescano. Mar. Alois. de. Bach. Dedic. MDCCCV.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Protobevera’s
  2. Vorlage: Protobevera’s
  3. Vorlage: Protobevera