Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen
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(Nr. 3050.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 17. Juni 1904.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- In der besonderen Bestimmung zu IV (7) des Militärtarifs für Eisenbahnen wird in der Klammer hinter den Worten „Körbe, Fässer,“ eingeschaltet:
- „Blechgefäße, Flaschen aller Art,“.
- In der besonderen Bestimmung zu IV (7) des Militärtarifs für Eisenbahnen wird in der Klammer hinter den Worten „Körbe, Fässer,“ eingeschaltet:
- Die Änderung tritt sofort in Kraft.
- Berlin, den 17. Juni 1904.