Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. Januar 1899

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 1, Seite 3
Fassung vom: 22. Januar 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[3]


(Nr. 2542.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. Januar 1899.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 16. Januar d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. Im ersten Absatze der Nr. XXIII ist hinter den Worten „von Salmiakgeist“ nachzutragen: „von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl)“.
2. In Nr. XXXI hat der letzte Satz des Absatzes 1 folgendermaßen zu lauten:
„Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatze 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein.“
Ferner ist der Nr. XXXI der nachstehende Absatz 4 beizufügen:
„(4) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der unter Absatz 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.“
3. In Ziffer 5 der Eingangsbestimmung unter Nr. XXXVa ist vor den Worten „ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ nachzutragen:
„Bautzener Sicherheits-Pulver (ein Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Natronseife);“
4. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXXVc ist einzuschalten:
a) vor dem mit dem Worte „Dahmenit“ beginnenden Absatze der folgende neue Absatz:
Bautzener Sicherheits-Pulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Natronseife)“,
b) in dem mit „Roburit I“ beginnenden Absatze hinter den Worten „übermangansaurem Kali“ folgender Zusatz:
„mit oder ohne Ammonsulfat“,
c) vor dem mit dem Worte „Ruborit“ beginnenden Absatze der folgende neue Absatz:
Roburit I T oder Gesteins-Sicherheits-Pulver (Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangansaurem Kali)“.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1899.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.