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Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 43, Seite 773–792
Fassung vom: 21. Juli 1909
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Bekanntmachung: 23. Juli 1909
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(Nr. 3643.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909.

Auf Grund des Artikels VII Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Änderung des Brausteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 695) wird die Fassung des Brausteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 21. Juli 1909.


Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Wermuth.


__________________


Brausteuergesetz.
Vom 15. Juli 1909.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg- und Gothaischen Amtes Königsberg, was folgt:

§ 1. Bierbereitung.

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Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere [774] unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 gestattet werden.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung aus die Haustrunkbereitung (§ 6 Abs. 4).
Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – dürfen nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, die das Wort Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird und die verwendete Malzmenge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere bestimmt der Bundesrat.
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bierhändler oder Wirte nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb der Brauereien ist untersagt.

§ 2. Gegenstand der Brausteuer.

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Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren verwendet wird, bleibt insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe nicht zur Anrechnung kommt.

§ 3. Bierähnliche Getränke und zur Bereitung von solchen oder von Bier bestimmte Zubereitungen.

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Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellten Farbebiere; dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. [775]
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken ist gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen.

§ 4. Besteuerung der Essig- und Malzextraktzubereitung.

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Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von Malzextrakt und sonstigen Malzauszügen verbunden oder werden diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze entrichtet werden.

§ 5. Steuerpflichtiges Gewicht.

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Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewichte. Die Ermittelung des Reingewichts bei zu einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Braustoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht.
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Bestimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht wird (§ 19 Abs. 1).
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppelzentner Malz und ein Doppelzentner Weizenmalz gleich vier fünftel Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. Dabei wird jedoch insoweit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahresverbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur mit der Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz entfallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.

§ 6. Erhebungssätze der Brausteuer.

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Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 3 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe
von den ersten 250 Doppelzentnern      14 Mark,
von den folgenden 1.250 Doppelzentnern 15 Mark,
von den folgenden 1.500 Doppelzentnern 16 Mark,
von den folgenden 2.000 Doppelzentnern 18 Mark,
von dem Reste 20 Mark.
Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb genommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. Januar 1909 begonnen [776] war, sowie für Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum 31. März 1915 um 50 vom Hundert, in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 um 25 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz verarbeitet worden sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten Malzes auf 12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die Brauerei mehr als 150 Doppelzentner Malz verwendet hat. Die verwendete Zuckermenge und das verwendete Weizenmalz sind nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen.
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in einem Rechnungsjahre nicht über 5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den Doppelzentner auf 4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch.
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4), beträgt die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Sätze.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln.
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu errichtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht.

§ 7. Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht.

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Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Braustoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen (§§ 21, 22) oder, im Falle des § 28, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle gebracht wird. [777]

§ 8. Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.

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Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben.

§ 9. Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes.

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Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird eine Vergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrate festzusetzenden und bekanntzumachenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.

§ 10. Erlaß oder Erstattung der Steuer.

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Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des § 9, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn erwiesen ist, daß
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder
2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bierbereitung nicht hat stattfinden können,
und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 21) bei der Hebestelle angemeldet ist.
Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 28), so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist.
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräues unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden.

§ 11. Verjährung der Abgabe.

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Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer, verjähren [778] innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zahlung an gerechnet.
Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

§ 12. Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf solche.

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Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind.

§ 13.

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Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 51 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§ 14. Anzeige der Brauereiräume und -gefäße.

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Wer brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen.
Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage Anzeige zu machen.
Zu diesen Anmeldungen sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage Bier bereiten.

§ 15.

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Inhaber von Brauereien sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.

§ 16. Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.

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Die nach § 14 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen [779] Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und dergleichen) Bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.
Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein dürfen, können die Geräte, auch nach Umstanden die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden.

§ 17. Erfordernis einer Wage.

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Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner zusammen zu verwiegen.
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.

§ 18. Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen.

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Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren.
Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.
Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 21), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen.
Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten Vorräten in anderen, ein für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlusses, insbesondere zur Zeit des Brauens, unterwerfen.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde.

§ 19. Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.

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1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma), des Verkäufers, [780] des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 25) unter Angabe der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist.
Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen usw.) belegt sein.
2. Die Entnahme von Zucker aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig.
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und amtliche Bestandsaufnahmen des Vorrats sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.

§ 20. Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.

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Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer in einer Abfindungssumme gezahlt wird (§ 33), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der Steuerbehörde.

§ 21. Brauanzeige.

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Wer brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 2 genannten Stoffe er zu jedem Gebräue nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene abgekühlte Würze anzusehen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeitraum.

§ 22. Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.

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Die Anmeldung (§ 21) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§ 37) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig. [781]

§ 23. Erklärung über die Verwendung von Zucker.

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Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den die Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 21), mindestens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. In der Erklärung ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung des Vorrats (§ 18 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betrieb ist diese Erklärung genau zu befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderungen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Erklärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 21 abzugebenden Brauanzeige anzumelden.

§ 24. Zeit der Einmischungen.

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Die Einmischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden.
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.

§ 25. Erwarten des Steuerbeamten.

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Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (§ 21) abzuwarten.
Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegenwart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen.
Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmischungen (§ 21) am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter amtlichen Verschluß nehmen.
Zucker darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierbereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 23) Verwendung finden soll, und nicht in größerer als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebracht werden.

§ 26. Nachmaischen.

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In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. [782]
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.

§ 27. Vermahlungssteuer: a) Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen; deren Aufstellung und Einrichtung.

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Die Inhaber
1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8.000 Mark überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 3) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem späteren Jahre 2.000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt,
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2.000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuermühlen ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen.
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen vom Reiche kostenlos geliefert werden.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen.
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigungen Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat. [783]

§ 28. b) Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer

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Die im § 27 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für daß zur Bierbereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den §§ 18 Abs. 3, 21, 22, 24, 25 und 26 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit.
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 30, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend.

§ 29. c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungssteuer entrichten.

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Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen.

§ 30.

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Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 31) anzuschreiben.
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung [784] ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen zu gestatten.

§ 31.

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Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden.

§ 32. d) Zulassung von Genossenschaftsmühlen.

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Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet werden, daß mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüglich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

§ 33. Abfindung.

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Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 27 und 28 zur Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.

§ 34. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerberäume.

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Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung von geschrotetem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur Ausübung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geöffnet werden. Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der §§ 27 bis 32 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird.
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Öffnungen in der Braustätte, die zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden. [785]

§ 35. b) Haussuchungen.

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Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei betreiben oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschieds oder zur Verheimlichung von Beständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zusatzstoffen geeignet sind.

§ 36. c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird.

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Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre Gewerbsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.

§ 37. Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser.

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Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr,
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo sie stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.
Soweit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden.

§ 38. Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen.

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Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.
Die Strafe ist schon dann verwirkt, Wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 34) vorgefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind.
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder Zusatzstoffe und des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegenstände noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. [786]
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken.

§ 39. Begriff der Brausteuerdefraudation.

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Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig.

§ 40.

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Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur begonnen ist;
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der Erklärung (§ 23) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt;
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des § 30) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbsttätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.

§ 41.

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Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 18 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 25 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge oder, [787] der Vorschrift im § 18 entgegen, außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 19 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 33 vom Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind;
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Biermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.

§ 42. Strafe der Defraudation.

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Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 41 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 41 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§ 43.

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Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was an Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fündig bis fünfhundert Mark ein. [788]

§ 44.

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Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 47 statt.

§ 45. Strafe des Rückfalls.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§ 46.

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Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

§ 47. Ordnungsstrafen.

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Die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen wird, sofern nicht die im § 38 angedrohte Strafe oder eine Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nicht unter dreißig Mark betragen:
1. wenn, den Vorschriften in den §§ 14 und 23 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und -gefäße oder die Einreichung der Erklärung unterblieben ist;
2. wenn Malzschrot entgegen der Vorschrift im § 18 an einem anderen als dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten (§ 21) oder vor Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§ 25), eingemaischt worden ist;
4. wenn die zu einem Gebräue gehörige Biermenge um mehr als 10 vom Hundert von dem angemeldeten Bierzuge (§ 21) abweicht;
5. wenn unbefugterweise Nachmaischungen (§ 26) vorgenommen worden sind; insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach § 40 verwirkt ist;
6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für den Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt; [789]
7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit der §§ 27 bis 31 obliegenden Pflichten verletzen.
Die Übertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von sechshundert Mark belegt werden.

§ 48.

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Mit Ordnungsstrafe (§ 47 Abs. 1) wird außerdem belegt:
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.

§ 49. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen.

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Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe gegen denselben Täter sowie gegen mehrere Täter und Teilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§ 50. Zwangsmaßregeln.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

§ 51. Vertretungsverbindlichkeiten für verwirkte Geldstrafen.

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Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von seinen Familien- oder Haushaltungsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird:
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Familien- oder [790] Haushaltungsmitglieder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist.
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls nicht die Verwaltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haftet der Brauereitreibende, auch soweit er nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, für die Steuer.

§ 52.

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Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 53. Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafe.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 54. Verjährung.

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Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 getroffenen Vorschriften (§ 38) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 39 bis 41) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.

§ 55. Strafverfahren.

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Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§ 56.

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Jede von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. [791]
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestraftung der Brausteuer-Hinterziehungen oder der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereitung dienlich sind.

§ 57. Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.

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Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 – Bundes-Gesetzbl. S. 317 –) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung.

§ 58. Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden.

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Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den in Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung.
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen.
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden.
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der Landesregierungen.
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen.
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 festgesetzten Fristen.

§ 59. Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft.

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Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen.

§ 60. Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.

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Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe [792] nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

§ 61. Zoll.

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Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen 9,65 Mark.

     Anmerkung.

Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen.

§ 62. Förderung des Braugewerbes.

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Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes darf aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30.000 Mark pro Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden.

§ 63. Übergangsvorschriften.

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Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

§ 64.

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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vorschriften im § 58, welche erst mit dem 1. April 1910 in Kraft treten.